Arbeitsrecht

Erforderlicher Zusammenhang zwischen Transitionsmaßnahme und Aufgabe des Bühnenberufs

Aktenzeichen  21 ZB 17.2030

Datum:
26.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 17490
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5

 

Leitsatz

Ein unsubstantiierter Verweis auf mögliche Aussagen von angeblich in erster Instanz vergeblich angebotenen Zeugen genügt genügt für sich genommen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 12 K 16.4533 2017-04-27 VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.210,03 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Kläger gegenüber der beklagten Versorgungsanstalt einen Anspruch auf Tänzerabfindung hat.
Der am … November 1974 geborene Kläger stellte am 2. März 2016 bei der Beklagten einen Antrag auf Abfindung für Tänzer. Dabei gab er an, jede Bühnentätigkeit zum 31. Juli 2015 aufgegeben zu haben. Die Frage, ob die Abfindung zur Finanzierung einer Umschulung, Fortbildung oder Existenzgründung verwendet wird, verneinte er.
Am 16. März 2016 gingen bei der Beklagten Pflichtbeiträge ein, welche der Staatsbetrieb … Staatstheater – Staatsoper … und Staatsschauspiel … für die Zeit vom November 2015 bis einschließlich Januar 2016 zugunsten des Klägers abgeführt hatte. Der Kläger hatte auf der Grundlage von Gastspielverträgen im Dezember 2015 als Komparse in dem Ballett „Der Nussknacker“ an zwei Doppelvorstellungen sowie im Januar 2016 als Tänzer in der Operette „Die Fledermaus“ an vier Vorstellungen mitgewirkt. Hinzu kamen im November und Dezember 2015 insgesamt je fünf Proben für „Der Nussknacker“ und „Die Fledermaus“.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. März 2016 den Antrag auf Abfindung für Tänzer ab.
Der Kläger legte am 29. März 2016 Widerspruch ein, dem unter anderem eine in die deutsche Sprache übersetzte „Bescheinigung“ der … …-Ballettakademie, …, vom 21. Oktober 2013 beigefügt war. Die Ballettakademie bestätigte damit, dass der Kläger Student des 1. Studienjahres in der Fachrichtung „Ballettpädagogie“ (Bachelorstudium) ist und nannte als „Absolvierungsdatum“ den 30. Juni 2017. Zur Begründung des Widerspruchs führten die Klägerbevollmächtigten unter anderem aus, der Kläger habe im Jahr eine Fortbildung zum Ballettpädagogen in … … begonnen, die noch anderthalb Jahre dauere. Er sei verpflichtet, für jedes Jahr etwa 1.500,00 Euro zu zahlen. Hinzu kämen Reisekosten in nicht unerheblicher Höhe. Die Abfindung benötige der Kläger demnach zur Finanzierung der Fortbildung, weil er keine Einkünfte aus einer Bühnentätigkeit erziele.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 27. April 2017 abgewiesen.
Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt es nicht, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
1. 1 Die Klägerbevollmächtigten wenden sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Abfindung aus § 36 Abs. 2 der Satzung der Beklagten i.d.F. der Änderungssatzung vom 4. Mai 2010 (Satzung 2010) verneint hat.
Sie bringen vor, die Beklagte habe durch ein Informationsschreiben verbindlich bestimmt, dass es darauf ankomme, ob ein Tänzer bei der Aufgabe des Bühnenberufs jünger als 41 Jahre sei. Der Kläger habe den Bühnenberuf trotz seiner Tätigkeit als Gastspieler vor Vollendung des 41. Lebensjahres beendet. Dieser Tätigkeit habe entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein Beschäftigungsverhältnis zugrunde gelegen, das eine Pflichtversicherung bei der Beklagten ausgelöst habe. Es habe sich vielmehr um eine selbständige Tätigkeit gehandelt. Darüber seien sich die Vertragsparteien einig gewesen. Die in diesem Zusammenhang zum Beweis angebotenen Zeugen, die über den Inhalt der Tätigkeit des Klägers entsprechende Aussagen hätten treffen können, seien vom Gericht nicht berücksichtigt worden. Ein Beschäftigungsverhältnis liege nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung vor, weil sich der Kläger als gastspielverpflichteter Bühnenkünstler für nicht mehr als fünf Aufführungen habe verpflichten lassen.
Das rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel daran, dass die für eine Abfindung erforderlichen Voraussetzungen nach § 36 Abs. 2 der Satzung 2010 nicht erfüllt sind.
Nach der Übergangsvorschrift des § 53 Nr. 12 Satz 6 Halbsatz 1 der Satzung der Beklagten in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung der Änderungssatzung vom 8. Dezember 2015 (BAnz AT vom 23.12.2015) konnten Tanzgruppenmitglieder, die bereits am 31. Dezember 2010 bei der Beklagten versichert waren und den Bühnenberuf bis zum 31. August 2016 aufgegeben haben, die Abfindung nach der Satzung 2010 beantragen. Gemäß § 36 Abs. 2 der Satzung 2010 erhält ein Tanzgruppenmitglied, soweit hier entscheidungserheblich, auf Antrag die Abfindung, wenn es spätestens mit Ende der Spielzeit, in der es das 40. Lebensjahr vollendet, den Bühnenberuf im Anstaltsbereich aufgibt. Der am … November 1974 geborene Kläger vollendete das 40. Lebensjahr am … November 2014. Er hätte mithin den Bühnenberuf spätestens bis zum Ende der zu diesem Zeitpunkt laufenden Spielzeit und damit wie in seinem Antrag vom 1. März 2016 vermerkt am 31. Juli 2015 beenden müssen. Das war jedoch nicht der Fall. Der Kläger übte den Bühnenberuf auch in der nachfolgenden Spielzeit im Anstaltsbereich aus, weil er aufgrund einer Gastspieltätigkeit als Tänzer und Komparse bei der Beklagten pflichtversichert war.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen handelte es sich bei diesen Tätigkeiten des Klägers nicht um eine bei der Beklagten versicherungsfreie selbständige Tätigkeit. Wesentliche und hier allein inmitten stehende Voraussetzung für eine Pflichtversicherung bei der Beklagten ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 2010, dass der Bühnenangehörige unter die Tarifordnung für die deutschen Theater fällt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 2010 ist auch ein gastspielverpflichteter Bühnenkünstler beschäftigt im Sinne der Tarifordnung, soweit er Probenverpflichtungen eingeht und zu mehr als insgesamt sieben Aufführungen und Proben einschließlich Einweisungsproben pro Inszenierung vertraglich verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger verpflichtete sich mit Gastspielvertrag vom 7. Dezember 2015 in der Spielzeit 2015/16 (1.8.2015 – 31.7.2016) als „Tänzer 19“ in „Die Fledermaus“ an fünf Vorstellungen mitzuwirken. Bezüglich der Proben bestimmte der Vertrag, dass diese nach Absprache stattzufinden hätten und wies je Probe ein Honorar in konkreter Höhe aus. Mit einem Gastvertrag vom 8./12. Dezember 2015 ging der Kläger für die genannte Spielzeit die Verpflichtung ein, in dem Werk „Der Nussknacker“ an zunächst vier Vorstellungen den Part als Komparse zu übernehmen. Die Probezeiten sollten nach Absprache mit der Ballettdirektorin festgelegt werden; je Probe wurde ebenfalls ein Honorar bestimmt. Auf der Grundlage dieser vertraglichen Verpflichtungen leistete der Kläger als „Tänzer 19“ der Aufführung „Die Fledermaus“ insgesamt acht Dienste (3 Aufführungen und 5 Proben) und als Komparse in „Der Nussknacker“ neun Dienste (4 Aufführungen und 5 Proben).
Sind wie hier die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht bei der Beklagten erfüllt, ist es ohne Bedeutung, ob sich der Kläger und die Vertreter des … Staatstheaters wie vom Kläger behauptet bei Vertragsschluss darüber einig waren, dass eine selbständige Tätigkeit vorgelegen habe. Der Zulassungsbegründung lässt sich auch nichts Konkretes dazu entnehmen, dass die Bühnentätigkeit des Klägers entgegen der vertraglichen Verpflichtungen in einer Weise gestaltet war, die nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 2010 erfüllt. Der unsubstantiierte Verweis auf die möglichen Aussagen von angeblich in erster Instanz vergeblich angebotenen Zeugen, der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts lässt sich weder eine solche Beweisankündigung noch ein entsprechender Beweisantrag entnehmen, genügt insoweit nicht der dem Kläger nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast.
1. 2 Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anspruch auf Abfindung auch nach der Regelung des § 36 Abs. 2 der Satzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Dezember 2010 (BAnz AT vom 13.12.2015 – Satzung 2011) verneint hat.
Diese Neuregelung blieb, soweit sie entscheidungserheblich ist, seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2011 (§ 2 Abs. 1 der Änderungssatzung vom 13.12.2010) unverändert und bestimmt, dass Tänzerinnen oder Tänzer die Tänzerabfindung erhalten, wenn sie ihren Bühnenberuf spätestens mit dem Ende der Spielzeit, in der sie das 44. Lebensjahr vollenden, endgültig aufgegeben haben, bis zur Aufgabe des Bühnenberufs mindestens 60 Beitragsmonate zurückgelegt haben, noch keine Versorgungsleistungen in Anspruch genommen haben und eine Umschulung, Fortbildung oder Existenzgründung glaubhaft darlegen.
Das Verwaltungsgericht hat dazu im Kern ausgeführt, bei dem Studiengang des Klägers an der … …-Ballettakademie handele es sich nicht um eine Transitionsmaßnahme im Sinn des § 36 Abs. 2 der Satzung 2011 (Umschulung, Fortbildung oder Existenzgründung), weil der Kläger dieses Studium bereits seit dem Jahr 2013 bestreite und es damit nicht der beruflichen Neuorientierung diene; es fehle an der Kausalität zwischen der Aufgabe des Bühnenberufs und der beruflichen Neuorientierung.
1. 2.1 Die Klägerbevollmächtigten meinen, ein kausaler Zusammenhang zwischen der Aufgabe des Bühnenberufs und der beruflichen Neuorientierung bestehe, auch wenn der Kläger das Studium an der … …-Ballettakademie bereits im Jahr 2013 und damit vor der endgültigen Aufgabe des Bühnenberufs begonnen habe. § 36 Abs. 2 der Satzung 2011 sei erweitert worden, um sicherzustellen, dass die Tänzerabfindung zweckentsprechend verwendet werde und der Tänzer dadurch die Möglichkeit erhalte, sich eine neue berufliche Perspektive zu eröffnen. Folglich gehe es darum, die finanzielle Lage der Tänzer zu sichern, die nach Aufgabe ihres Berufs einen Bedarf an finanziellen Mitteln hätten. Genau diese Möglichkeit der Neuorientierung biete dem Kläger das Studium an der … …-Ballettakademie, das ihm zur Erlangung der Professur an der … Hochschule … … in … verhelfen solle.
Das lässt unberücksichtigt, dass die Tänzerabfindung nicht so allgemein wie mit dem Zulassungsantrag formuliert die finanzielle Lage der Tänzer sichern soll, die nach der (konstitutionell erzwungenen) Aufgabe ihres Berufs einen Bedarf an finanziellen Mitteln haben. Die Neuregelung des § 36 Abs. 2 der Satzung der Beklagten will den Anspruch auf Abfindung einschränken, um eine zweckentsprechende Auszahlung der mit Pflichtbeiträgen finanzierten Ruhegeldanwartschaft sicherzustellen. Die Auflösung der Ruhegeldanwartschaft setzt deshalb die Glaubhaftmachung von Übergangsmaßnahmen zur beruflichen Neuorientierung voraus. Damit soll ein Tänzer, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach Aufgabe des Bühnenberufs in die Lage versetzt werden, die Voraussetzungen für einen neuen Beruf zu schaffen. Die Vollzugsvorschrift der Beklagten zu § 36 vom 1. Januar 2012 entspricht dem damit vorausgesetzten Zusammenhang zwischen der Aufgabe des Tänzerberufs und einer daran anschließenden Übergangsmaßnahme. Denn danach sind Fortbildungen im Sinn dieser Vorschrift nach der Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit aufgenommene Aufbaustudien in der Fachrichtung Tanz (Nr. 2 der Vollzugsvorschrift). Die Vollzugsvorschrift klärt den Begriff der Umschulung im Sinn des § 36 Abs. 2 zwar ohne eine solche ausdrückliche zeitliche Bestimmung. Allerdings ist eine solche entbehrlich. Sie ergibt sich schon daraus, dass die von der Vollzugsvorschrift in Bezug genommenen Umschulungsmaßnahmen anders als eine Fortbildung typischerweise nicht berufsbegleitend durchgeführt werden können. Denn danach ist Umschulung mit dem Ziel einer neuen beruflichen Ausrichtung (nur) im Rahmen einer beruflichen Ausbildung oder eines Studiums möglich (Nr. 1 der Vollzugsvorschrift). Für eine Existenzgründung, die nach § 36 Abs. 2 der Satzung der Beklagten ebenfalls eine Auflösung der Ruhegeldanwartschaft rechtfertigen kann, liegt die zeitliche Abfolge zur Aufgabe des Bühnenberufs ebenfalls auf der Hand.
Vor diesem Hintergrund bedarf es entgegen dem Zulassungsvorbringen im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Aufgabe des Bühnenberufs und Studium des Klägers keiner Abgrenzung, ob es sich dabei um eine Fortbildung oder Umschulung handelte.
1. 3 Nach allem kommt es für die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht darauf an, ob der Kläger mit Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung der … …-Ballettakademie glaubhaft gemacht hat, dass er das dortige Studium auch nach Aufgabe der Bühnentätigkeit (31.7.2015) betrieben hat. Die Akademie bestätigt mit dieser Bescheinigung vom 21. Oktober 2013 lediglich, dass der Kläger „Student des 1. Studienjahres der Akademie, Fakultät für Padagogie, ist“. Eine weitere Immatrikulationsbescheinigung zur Glaubhaftmachung des Studienfortgangs hat der Kläger nach dem Inhalt der Akten nicht vorgelegt.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Die Klägerbevollmächtigten werfen als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob ein Anspruch auf Tänzerabfindung auch dann besteht, wenn die Transitionsmaßnahme schon vor Beendigung des Bühnenberufs begonnen wurde und noch nach der endgültigen Aufgabe der Tänzerkarriere fortdauert; dabei sei insbesondere zu klären, ob die Vollzugsvorschrift zu § 36 vom 1. Januar 2012 gemäß ihrem Wortlaut dahingehend auszulegen sei, dass die Umschulung – anders als die Fortbildung – auch vor Beendigung des Bühnenberufs angefangen werden kann.
Diese Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich auf der Grundlage des Gesetzes unter Berücksichtigung des Regelungswerks ohne Weiteres in dem unter 1.2.1 dargelegten Sinn beantworten.
3. Dem Verwaltungsgericht ist entgegen dem Zulassungsvorbringen kein beachtlicher Verfahrensmangel unterlaufen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Die Klägerbevollmächtigten rügen einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Sie tragen dazu im Wesentlichen vor, der Kläger habe die unzutreffende Angabe zur Verwendung der Abfindung im Antrag vom 1. März 2016 durch das Nachreichen einer Immatrikulationsbescheinigung der … … Ballettakademie revidiert; das Verwaltungsgericht habe diese Tatsache unberücksichtigt gelassen. Das trifft ersichtlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung befasst und dazu ausgeführt, dass der Kläger das Studium an der Ballettakademie bereits seit dem Jahr 2013 betreibe und es deshalb an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen der Aufgabe des Bühnenberufs und der beruflichen Neuorientierung fehle.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. April 2017 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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