Arbeitsrecht

Erfüllung des Anspruchs auf Aushändigung von Arbeitspapieren nur teilweise durch Aushändigung einer Kopie möglich

Aktenzeichen  2 Ta 107/18

Datum:
27.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24223
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB III § 312
Fachliche Weisung zu § 312 SGB III, Stand 04/2018
GewO § 109
BGB § 126
ZPO § 888

 

Leitsatz

Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses gem. § 109 GewO kann nur durch Übersendung eines im Original unterschriebenen Dokuments erfüllt werden, auf das die Formvorschrift des Bürgerlichen Rechts (§ 126 BGB) anzuwenden ist. (Rn. 9) (red. LS Ulf Kortstock)

Verfahrensgang

17 Ca 3240/17 2018-08-08 Bes ARBGNUERNBERG ArbG Nürnberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.11.2017, Aktenzeichen: 17 Ca 3240/17, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 08.08.2018 insoweit aufgehoben, als zur Erzwingung der Herausgabe einer ausgefüllten Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III gegen die Beklagten Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft festgesetzt wurde.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.030,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 01.08.2017 wurde die Beklagte verurteilt, die Lohnsteuerbescheinigung für 2016, die Meldung nach § 25 DEÜV, die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und Abrechnungen für September und Oktober 2016 zu erteilen. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 03.08.2017 zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde erteilt.
Auf Antrag der Klägerin setzte das Arbeitsgerichts mit Beschluss vom 02.11.2017 Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft gegen die Beklagte wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen fest (Bl. 42 f. d. A.).
Gegen diesen am 09.11.2017 zugestellten Beschluss legte die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2017, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg per Telefax am selben Tage, Beschwerde ein, da sie alle geforderten Arbeitspapiere übermittelt habe.
Mit Beschluss vom 08.08.2018 half das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise ab, hielt den ursprünglichen Beschluss jedoch hinsichtlich der Erteilung der Arbeitsbescheinigung und der Erteilung des Zeugnisses aufrecht. Zwar habe die Beklagte Kopien der entsprechenden Arbeitspapiere übermittelt. Hinsichtlich der Arbeitsbescheinigung und des Zeugnisses hätten jedoch Originale übermittelt werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Teilabhilfebeschluss verwiesen (Bl. 128 bis 130 d. A.).
Beiden Parteien wurde mit Schreiben vom 22.08.2018 unter Fristsetzung bis 07.09.2018 Gelegenheit gegeben zum Teilabhilfebeschluss Stellung zu nehmen. Die Klagepartei teilte mit, dass die Vorlage der Arbeitsbescheinigung in Kopie bei der Agentur für Arbeit ausreichend war und sich der Zwangsgeldantrag insoweit erledigt habe. Die Beklagte hat eine Stellungnahme nicht abgegeben.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zwar zulässig, jedoch – soweit ihr nicht vom Arbeitsgericht abgeholfen wurde – nicht begründet.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO, sowie form- und fristgerecht eingereicht worden, §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO.
2. Der Zwangsvollstreckung stehen formelle Gründe nicht entgegen. Das rechtskräftige Versäumnisurteil ist ein vollstreckbarer Titel. Dieser wurde zugestellt. Eine Vollstreckungsklausel ist erteilt.
3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Zwangsgeldbeschluss hinsichtlich der Erteilung des Zeugnisses aufrechterhalten. Nach § 109 Gewerbeordnung hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Hier fordert § 126 BGB eine Originalunterschrift. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses kann daher nur durch Zuleitung eines mit Originalunterschrift versehenen Zeugnisses erfüllt werden. Dies ist nicht geschehen.
4. Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung zur Erteilung der Arbeitsbescheinigung ist mittlerweile jedenfalls das Rechtsschutzinteresse entfallen, da die Agentur für Arbeit auch die Übermittlung der Kopie für ausreichend erachtet hat. Die Pflicht zur Erteilung der Arbeitsbescheinigung ist in § 312 SGB III geregelt. Die Bescheinigungspflicht ist – soweit nicht eine elektronische Bescheinigung erstellt wird – unter Verwendung des von der Bundesagentur vorgesehenen Vordrucks zu erfüllen. Sie wird danach schriftlich erteilt und ist mit Unterschrift und Datumsangabe zu versehen (Hauck/Noftz/Voelzke, SGB III, Werksstand Oktober 2017, § 312 SGB III, Rn. 44). Allerdings gilt im öffentlichen Recht – außer bei öffentlich-rechtlichen Verträgen – die Vorschrift des § 126 BGB nicht (Staudinger/Hertel (2017) BGB § 126 Rn 11). Demgemäß erkennt die Bundesagentur für Arbeit seit April 2018 maschinelle Bescheinigungen an, „wenn sie 1:1 der aktuellen Fassung des Papiervordrucks oder dem zwischen der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) e.V. und der BA abgestimmten maschinellen Vordruck entsprechen“ (Fachliche Weisung zu § 312 SGB III, Stand 04/2018). Dies ist bei der der Klägerin übermittelten Kopie des unterschriebenen Originals der Arbeitsbescheinigung der Fall.
5. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens waren gegeneinander aufzuheben (§§ 891 Satz 3, 92 ZPO). Das Beschwerdeverfahren hat dazu geführt, dass der ursprüngliche Zwangsgeldbeschluss teilweise aufgehoben wurde.
Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, § 78 Satz 3 ArbGG.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war in Höhe des Hauptsachewertes festzusetzen, wie es sich aus der Wertfestsetzung im Vollstreckungstitel, dem Versäumnisurteil, ergibt.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen

Krankschreibung – was darf ich?

Winterzeit heißt Grippezeit. Sie liegen krank im Bett und fragen sich, was Sie während ihrer Krankschreibung tun dürfen und was nicht? Abends ein Konzert besuchen? Schnell ein paar Lebensmittel einkaufen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Mehr lesen