Arbeitsrecht

Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs durch den Dienstherrn

Aktenzeichen  AN 1 K 18.01545

Datum:
25.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 20662
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 97
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Bei Vorlage eines Vermögensverzeichnisses ist der Nachweis zweier Vollstreckungsversuche nach Art. 97 Abs. 3 S. 1 BayBG nicht notwendig. (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz)
2 Anders als beim Urteil besteht für den Dienstherrn bei der Übernahme eines Schmerzensgeldanspruchs gegen den Schädiger, der auf einem Vergleich beruht, die Prüfungskompetenz, ob die Schmerzensgeldhöhe angemessen ist (Art. 97 Abs. 1 S. 2 BayBG). (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz)
3 Diese missbrauchsvorbeugende Regelung zielt auf Ausnahmen ab, in denen der Schädiger einer unangemessenen Schmerzensgeldhöhe zustimmt und liegt dann nicht vor, wenn der Vergleich auf einem Vorschlag des Zivilgerichts beruht. Bei der Schmerzensgeldhöhe ist insbesondere auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.  (Rn. 79, 80 und 86) (redaktioneller Leitsatz)
4 Liegt eine unbillige Härte vor, weil das Schmerzensgeld gegen den Schädiger nicht vollstreckbar ist, kann der Dienstherr im Wege des Ermessens die Erfüllungsübernahme nur verweigern, soweit aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung oder ein Unfallausgleich gezahlt wurde. (Rn. 90) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall, vom 20. Juni 2018, Gz. …, verpflichtet, an den Kläger 16.360.- EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall, vom 20. Juni 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf die im Klageverfahren geltend gemachte Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldanspruchs durch den Beklagten.
Nach Art. 97 Abs. 1 BayBG kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrag übernehmen, sofern der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamten erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten hat und die Erfüllungsübernahme zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500.- EUR erfolglos geblieben ist (Art. 97 Abs. 2 BayBG).
Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen (Art. 97 Abs. 3 BayBG).
Die genannten Voraussetzungen einer Erfüllungsübernahme sind vorliegend erfüllt.
Der Kläger wurde unstreitig am 4. Januar 2016 während eines dienstlichen Einsatzes Opfer eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs durch den Schädiger. Dieser sollte einer Verkehrskontrolle unterzogen werden, da er gegen 22:30 Uhr mit seinem Fahrrad ohne Licht die …straße befuhr. Der Schädiger stand zu diesem Zeitpunkt unter Einfluss von Betäubungsmitteln.
Er versuchte zu flüchten und griff die Streifenbesatzung, bestehend aus Herrn Polizeimeister … und dem Kläger, tätlich an. Der Kläger wurde bei dem Einsatz durch den Schädiger körperlich verletzt. Dieser nahm die Schädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf. Rechtsfertigungsgründe lagen nicht vor (vgl. Buchard in BeckOK Beamtenrecht Bayern, Brinktrine/Voitl, Stand 1.4.2019, Rn. 9 zu Art. 97 BayBG).
Das Ereignis vom 4. Januar 2016 wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall, vom 12. Mai 2016 als Dienstunfall anerkannt mit den Dienstunfallfolgen:
– Ruptur vorderes Kreuzband linkes Kniegelenk mit Überdehnung des hinteren Kreuzbandes
– Verletzung des Außenbandes am linken Kniegelenk mit Verletzung des lateralen Retinaculums
– knöcherner schaliger Ausriss am lateralen Tibiakopf durch die Außenbandläsion (Segond-Fragment)
Der Kläger erhob mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. April 2017 gegen den Schädiger vor dem Landgericht … eine Schadensersatzklage u.a. mit dem Antrag, den Schädiger zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 25.000.- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2017 zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht … schlossen die Beteiligten des dortigen Verfahrens auf Vorschlag des Gerichts am 7. November 2017 einen Vergleich, in welchem sich der Schädiger verpflichtete, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 16.360.- EUR zu bezahlen. Der Vergleich wurde am 29. November 2017 wirksam, da der Schädiger von der ihm eingeräumten Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren ein Vermögensverzeichnis gemäß § 802c ZPO vorgelegt, das der Schädiger am 27. Juli 2017 in der Justizvollzugsanstalt … als Anlage zur Niederschrift der Obergerichtsvollzieherin … … abgegeben hat. Danach verfügt der Schädiger weder über Einkommen noch Vermögen.
Durch die Vorlage dieses Vermögensverzeichnisses hat der Kläger den Anforderungen des Art. 97 Abs. 3 Satz 1 BayBG Rechnung getragen. Der Nachweis mindestens zweier Vollstreckungsversuche ist in dieser Konstellation nicht notwendig, da der Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Satz 1 ZPO zur Abnahme der Vermögensauskunft dem Schuldner für die Begleichung der Forderung (erfolglos) eine Frist von 2 Wochen zu setzen hat. Die im Vermögensverzeichnis dokumentierte Vermögenslosigkeit des Schädigers, der auch über kein Einkommen verfügt, machte einen weiteren Vollstreckungsversuch entbehrlich (vgl. Buchard, a.a.O., Rn. 40.1 zu Art. 97 BayBG).
Der am 29. November 2017 rechtswirksam gewordene Vergleich ist auch der Höhe nach angemessen (Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayBG).
Bei einem streitigen Endurteil trifft die zuständige Behörde weder eine Prüfkompetenz noch -pflicht hinsichtlich der Frage, ob die vom Gericht festgestellten Voraussetzungen gegeben waren und die Schmerzensgeldhöhe angemessen ist. Von diesem Grundsatz macht Art. 97 Abs. 1 S. 2 BayBG bei gerichtlichen Vergleichen (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) eine Ausnahme, indem er eine Art Mutwilligkeitsprüfung hinsichtlich der vereinbarten Schmerzensgeldhöhe vorsieht. Da der Dienstherr mangels Beteiligung am Zivilprozess keinen Einfluss auf das Ergebnis einer gütlichen Einigung hat, im Nachhinein aber unter Umständen als Dritter die Schmerzensgeldkosten und das Insolvenzrisiko des Schädigers im zivilrechtlichen Verfahren tragen muss, billigt ihm Art. 97 Abs. 1 S. 2 BayBG bei gütlichen Einigungen eine Angemessenheitsprüfung zu.
Diese missbrauchsvorbeugende Regelung zielt augenscheinlich auf Ausnahmekonstellationen ab, in denen der beklagte Schädiger durch Nichtgeltendmachung an sich bestehender anspruchsmindernder Einwendung einer (völlig) unangemessenen Schmerzensgeldhöhe zustimmt, sei es aus bloßer Gleichgültigkeit, psychischer oder prozessualer Überforderung, reinen Lästigkeitserwägungen oder dem Bewusstsein, ohnehin unter die Vollstreckungsschutzregelungen (§§ 850 ff. ZPO) zu fallen. Durch Art. 97 BayBG und das Bewusstsein der ohnehin erfolgenden Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn des Klägers könnte die fehlende Verteidigungsbereitschaft des Schädigers in manchen Fällen sogar noch verstärkt werden (Buchard, a.a.O., Rn. 25.2 ff. zu Art. 97 BayBG).
Vorliegend besteht bereits die Besonderheit, dass der Vergleich auf einem gerichtlichen Vorschlag beruht und dieser in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung beim Landgericht … auch begründet worden ist. Der Vergleichsvorschlag blieb deutlich unter der ursprünglich geltend gemachten Schmerzensgeldhöhe von mindestens 25.000.- EUR. Für ein kollusives Zusammenwirken des Klägers und des Schädigers beim Vergleichsschluss bestehen deshalb keine Anhaltspunkte.
Es ist dem Beklagten zwar zuzugeben, dass der Einzelrichter beim Landgericht …ausweislich der Niederschrift die von ihm herangezogenen zivilgerichtlichen Urteile nur als zum Teil vergleichbar angesehen hat. Nimmt man diese Urteile in den Blick, so ist in der Tat festzustellen, dass die zugrunde liegenden Sachverhalte nur teilweise mit dem vorliegenden vergleichbar sind.
Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 2014 – 24 U 3058/13 umfasste als Körperschäden zusätzlich eine schwere Sprunggelenkfraktur sowie eine schwere linke Knieverletzung (Kniegelenksfraktur in Form einer Schienbeinplateaufraktur), eine Knieluxation bzw. Ausrenkung des linken Kniegelenks sowie eine schwere Rückenprellung, eine schwere Schädelprellung und Brustkorbprellung. Es wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000.- EUR zugesprochen.
Den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22. Februar 2010 – 16 U 146/08 ist zu entnehmen, dass der Geschädigte zusätzlich eine Wadenbeinfraktur rechts, eine Gehirnerschütterung, Nackenzerrung und einen Zungenbiss erlitten hatte. Ihm wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000.- EUR zugesprochen.
Im Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 15. November 2011 – 4 U 593/10 war bei vergleichbaren Körperschäden ein Schmerzensgeld in Höhe von lediglich 10.000.- EUR zugesprochen worden.
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Höhe des vereinbarten Schmerzensgeldes dürfen jedoch nicht nur die dem Kläger zugefügten Körperschäden und die nachfolgenden gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt werden, vielmehr ist auch die mit Art. 97 BayBG verfolgte Zielsetzung in den Blick zu nehmen. Die bundesweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2015 einmalige Regelung basiert auf einem Beschluss des Bayerischen Landtags vom 16. Juli 2013 (LT-Drs. 16/18027), in dem ein Prüfauftrag an die Bayerische Staatsregierung im Hinblick auf Verbesserungen der Fürsorgeleistungen des Freistaats Bayern für von tätlichen Angriffen betroffene Polizei- und Justizvollzugsbeamte – vor allem durch die Übernahme rechtskräftiger uneinbringlicher Schmerzensgeldansprüche – erteilt wurde. Dieser Prüfauftrag beruhte wiederum auf der politischen Forderung, der gegenwärtig wachsenden Gewaltbereitschaft insbesondere gegen Polizeibeamten ein klares Signal der Wertschätzung für die betroffenen Beamten entgegenzusetzen. In diesem Zusammenhang wurde es von den Befürwortern im Lichte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) als nicht hinnehmbar erachtet, dass Polizeibeamte zum Wohle der Allgemeinheit sowie für ihren Dienstherrn regelmäßig ihre Gesundheit riskieren, anschließend aber selbst das Ausfallrisiko eines nicht vollstreckbaren Schmerzensgeldtitels tragen mussten.
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Höhe eines durch Vergleich vereinbarten Schmerzensgeldes ist deshalb zu berücksichtigen, dass dem Schmerzensgeld vorrangig eine Genugtuungsfunktion zukommt, welcher gerade bei tätlichen Angriffen gegenüber (Polizei-)Beamten besondere Bedeutung zukommt. Denn bei Art. 97 BayBG steht der immaterielle Sonderopfergedanke im Mittelpunkt (vgl. Buchard, a.a.O., Rn. 3.3 und 3.4 zu Art. 97 BayBG).
Hiervon ausgehend und unter erneuter Betonung, dass der geschlossene Vergleich auf einem gerichtlichen Vorschlag beruht, kann das vereinbarte Schmerzensgeld in Höhe von 16.360.- EUR nicht als unangemessen angesehen werden. Ein offensichtliches, grobes Missverhältnisses zwischen den Körperschäden, die der Kläger erlitten hat, und der Höhe des vereinbarten Schmerzensgeldes ist bei der vorliegend gebotenen besonderen Gewichtung der Genugtuungsfunktion zu Gunsten des Klägers (noch) nicht gegeben.
Dem Beklagten verbleibt auch kein Ermessensspielraum zur Ablehnung des Antrages. Das der Behörde grundsätzlich zustehende Ermessen ist im vorliegenden Fall auf Null reduziert.
Art. 97 Abs. 1 BayBG räumt dem Dienstherrn nach seinem Wortlaut einen Ermessenspielraum ein, sodass der Dienstherr die Erfüllung übernehmen kann, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Gleichwohl wird die Ermessensausübung durch Art. 97 Abs. 2 Satz 1 BayBG dahingehend vorgegeben, dass eine unbillige Härte insbesondere dann vorliegt, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500.- EUR erfolglos geblieben ist. Hier fließen Erwägungen hinsichtlich der Gewichtigkeit des Angriffs mit ein, die nicht mit der Frage zu verwechseln sind, ob überhaupt ein rechtswidriger tätlicher Angriff vorliegt. Denn weniger gewichtige Angriffe, die gegebenenfalls nicht wesentlich genug sind, um eine ärztliche Untersuchung zu erfordern, führen in der Regel zu einem niedrigeren Schmerzensgeldanspruch und erreichen in der Folge nicht die Bagatellgrenze von 500.- EUR. Vor diesem Hintergrund ist auch der im Gesetzgebungsverfahren abgelehnte Änderungsantrag zu verstehen, nach dem die Erfüllungsübernahme auch bei Platzwunden oder einem Spucken ins Gesicht Anwendung finden sollte (Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 6 zu Art. 97 BayBG). Die insofern unter Umständen nicht hinreichend gewichtigen Angriffe sind aufgrund einer Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite auszuschließen, nicht jedoch auf Tatbestandsebene unter Auslegung des Begriffs des „tätlichen Angriffs“.
Eine unbillige Härte liegt hier zweifellos vor. Für eine Ermessensausübung verbleibt lediglich insoweit Raum, als er Dienstherr die Erfüllungsübernahme verweigern kann, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (Art. 62 BayBeamtVG) oder Unfallausgleich (Art. 52 BayBeamtVG) gezahlt wurde (Art. 97 Abs. 2 Satz 2 BayBG; vgl. LT-Drs. 17/2871). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass das Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. VG München, U.v. 5.7.2017 – M 5 K 16.4266, juris Rn. 26; Buchard, a.a.O., Rn. 35.3).
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus entsprechender Anwendung der §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1, 246 BGB. Der Kläger kann gegen den Beklagten Prozesszinsen von dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag beanspruchen (vgl. § 187 Abs. 1 BGB; BVerwG, U.v. 4.12.2001 – 4 C 2/00, NVwZ 2002, 718).
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe, die Berufung nach § 124a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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