Aktenzeichen 15 M 18.586
Leitsatz
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2018 (Az. 15 N 15.1713) wird aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerinnen vom 19. Dezember 2017 auf Festsetzung ihrer Aufwendungen für Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2018, welcher für die Antragstellerinnen – im Nachgang zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Januar 2018 bezüglich des für die Antragstellerinnen erfolgreichen Normenkontrollverfahrens (Urteil des Senats vom 4.8.2017 – 15 N 15.1713 –) – auch bezüglich des von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. September 2017 zunächst fristwahrend eingelegten und dann mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 zurückgenommenen Rechtsmittels (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision), die mit Antrag vom 19. Dezember 2017 von den Antragstellerinnen hierfür geltend gemachte weitere Rechtsanwaltsvergütung als erstattungsfähig festgesetzt hat.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (sog. Erinnerung; § 165 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. März 2018 hat Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2018 ist aufzuheben und der Antrag der Antragstellerinnen vom 19. Dezember 2017 auf Festsetzung ihrer Aufwendungen für Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abzulehnen.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es – unter Beachtung des für die Prozessbeteiligten gegenseitig geltenden Grundsatzes, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten – im Rahmen des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Regelfall nicht erforderlich ist, dass der Beschwerdegegner alsbald nach Eingang der Beschwerde und ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung einen Rechtsanwalt durch Prozessvollmacht mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 133 Abs. 3 VwGO von Amts wegen. Vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht selbst veranlassten Anhörung stellt es deshalb für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine naheliegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung dar, sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 17.1.1995 – 4 B 1/95 – juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 22.12.2006 – 1 KN 109/05 – juris Rn. 3 ff. m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 18. September 2017 die Beschwerde zunächst fristwahrend eingelegt und eine spätere Begründung erst angekündigt. Es bestand deshalb für die Antragstellerinnen kein Anlass, schon zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Der Rechtsanwalt der Antragstellerinnen hat dementsprechend in seinem Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 auch lediglich bemerkt, dass der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten und er nach „Vortrag der Begründung durch die Beschwerdeführerin dann weiteres ausführen“ werde. Die Beauftragung des Rechtsanwalts war zu diesem Zeitpunkt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht der Antragstellerinnen nach alledem nicht notwendig und deshalb auch nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1 VwGO).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG entsprechend). Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb nicht erforderlich.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).