Arbeitsrecht

Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz im zweiten Rechtszug

Aktenzeichen  22 M 16.1017

Datum:
30.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3

 

Leitsatz

Einwände des Kostenschuldners gegen die Richtigkeit des Urteils sind für die Erinnerung gegen den Kostenansatz unerheblich. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 ZB 15.2484 2016-04-11 Bes VGHMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.Durch Beschluss vom 11. April 2016 (Az. 22 ZB 15.2484) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers ab, die Berufung gegen das vom Bayerischen Verwaltungsgericht München am 2. September 2015 in der Streitsache M 9 K 14.4149 gesprochene Urteil zuzulassen. Zugleich legte er die Kosten des Antragsverfahrens dem Kläger auf und setzte den Streitwert des Antragsverfahrens auf 5.000 € fest.
Mit Kostenrechnung vom 18. Mai 2016 forderte die Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Kläger für das Antragsverfahren eine Gebühr in Höhe von 146 €.
Mit Schreiben an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 20. Mai 2016 machte der Kläger unter Bezugnahme auf die Kostenrechnung vom 18. Mai 2016 – neben weiteren Gründen – geltend, aus dem letzten Satz dieser Kostenrechnung gehe hervor, dass dem Kläger die Kostenforderung vor der Entscheidung vorgelegt werde; weil dies aber nicht geschehen sei, sei ihm die Möglichkeit genommen worden, „Kostenbefreiung“ zu beantragen.
Der Urkundsbeamte hat das Schreiben vom 20. Mai 2016 als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz angesehen und diesem Rechtsbehelf nicht abgeholfen.
II.Die Zuschrift des Klägers vom 20. Mai 2016 ist auch nach Auffassung des Gerichts als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das Verfahren im zweiten Rechtszug zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG). Dieser Rechtsbehelf, über den gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Einzelrichter hatte den Kläger unter dem 25. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass aus dessen Schreiben vom 20. Mai 2016 nicht erkennbar sei, worum es dem Kläger gehe. Gründe, weshalb die Kostenrechnung falsch oder unberechtigt sein könne, nenne der Kläger nicht; vielmehr treffe die dem Kläger bekannt gegebene Argumentation des Urkundsbeamten zu, mit der dieser die Richtigkeit der Kostenrechnung begründet habe. Auch finde sich kein Satz mit dem vom Kläger beschriebenen Inhalt („Vorlage der Kostenforderung vor der Entscheidung“) in der Kostenrechnung. Zudem habe die Rechtmäßigkeit einer Kostenrechnung grundsätzlich nichts damit zu tun, unter welchen Voraussetzungen ein Prozessbeteiligter die von ihm geschuldeten Kosten ausnahmsweise nicht bezahlen müsse. Der Kläger möge bis zum 13. Juni 2016 erklären, ob er die Erinnerung aufrechterhalte.
2. Daraufhin teilte der Kläger in zwei Schreiben (vom 25.5.2016 und vom 1.6.2016) mit, er sei „allenfalls“ zu einer Zahlung der Kostenforderung in monatlichen Raten von je 3 € bereit.
Eine Rücknahme der Kostenerinnerung liegt in dieser Erklärung nicht, da der Kläger seine Bereitschaft zur Begleichung der Forderung von der Gewährung einer Ratenzahlung abhängig macht, die indes ohne Belang für die Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung ist und über die nicht der Richter zu befinden hat.
3. Wird ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, so fällt hierfür nach Nr. 5120 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine 1,0-fache Gebühr an. Diese beträgt bei einem Streitwert von 5.000 € nach Anlage 2 zum GKG 146 €.
Gründe dafür, dass die Kostenrechnung in irgendeiner Weise fehlerhaft sein könnte, sind weiterhin weder aus dem Vortrag des Klägers noch anderweitig ersichtlich. Ist ein Urteil rechtskräftig geworden, so ist der nach diesem Urteil Unterlegene von der Zahlung der Gerichtskosten nicht deswegen entbunden, weil er (wie der Kläger im Schreiben vom 20.5.2016) meint, das Urteil verstoße gegen Art. 20a GG. Auch das vom Kläger angeführte Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG berechtigt den Schuldner rechtmäßig festgesetzter Prozesskosten nicht dazu, die Begleichung dieser Kosten dem Staat gegenüber zu verweigern (abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, inwiefern eine gerichtliche Kostenrechnung den Versuch darstellen soll, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen). Auch die weiteren Äußerungen des Klägers vom 25. Mai 2016 und vom 1. Juni 2016 stellen – soweit sie sachlich gehalten sind – nur Angriffe gegen die Richtigkeit des Urteils dar, gegen das die Berufung nicht zugelassen worden ist. Derartige Einwände sind aber – wie ausgeführt – für die Entscheidung über die Kostenerinnerung ohne Belang.
Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Gegen diesen Beschluss gibt es gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein Rechtsmittel.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen

Krankschreibung – was darf ich?

Winterzeit heißt Grippezeit. Sie liegen krank im Bett und fragen sich, was Sie während ihrer Krankschreibung tun dürfen und was nicht? Abends ein Konzert besuchen? Schnell ein paar Lebensmittel einkaufen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Mehr lesen