Arbeitsrecht

Erinnerung gegen den Kostenansatz: Unzulässigkeit des per E-Mail eingelegten Rechtsbehelfs

Aktenzeichen  IX ZB 63/14

Datum:
24.11.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 66 Abs 5 S 1 GKG
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 18. September 2014, Az: I-11 W 83/14vorgehend LG Dortmund, 8. August 2014, Az: 1 T 115/14

Tenor

Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Ansatz der Gerichtskosten gemäß Kostenrechnung vom 28. Oktober 2014 (Kassenzeichen      ) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Der als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegende Rechtsbehelf des Rechtsbeschwerdeführers ist unzulässig. Die E-Mail des Klägers vom 10. November 2014, mit der er die Kostenrechnung ablehnt, genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form. Sie trägt weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2008 – X ZB 8/08, NJW 2008, 2649 Rn. 8 ff) noch ist sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, was entgegen dem Wortlaut des nach § 5a GKG anwendbaren § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO ein zwingendes Formerfordernis ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 – VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 11 ff; vom 14. Mai 2013 – VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209 Rn. 7).
2
Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Es ist die in Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vorgesehene Festgebühr in Höhe von 120 € angesetzt worden. Deren Fälligkeit hindert eine Verfassungsbeschwerde nicht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 – V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439).
Kayser                               Gehrlein                              Vill
                  Lohmann                             Fischer

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