Aktenzeichen Au 6 M 17.1432
Leitsatz
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. September 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erhob am 1. September 2017 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg. Streitgegenstand ist die begehrte Feststellung, dass die Widmung einer im Eigentum des Klägers stehenden Wegfläche nichtig ist (Grundstück FlNr. … Gemarkung H***).
Das Gericht setzte mit Beschluss vom 12. September 2017 den Streitwert vorläufig auf 7.500,00 EUR fest.
Mit Kostenrechnung vom 13. September 2017 wurde der Antragsteller aufgefordert, Gebühren in Höhe von 609,00 EUR entsprechend dem mit Beschluss vom 12. September 2017 festgesetzten vorläufigen Streitwert zu entrichten.
Mit Schreiben vom 18. September 2017 erhob der Antragsteller gegen diese Festsetzung Erinnerung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei keine Feststellungsklage wegen straßenrechtlicher Widmung erhoben worden. Zudem seien dem Kläger im Verfahren Au 6 K 17.1038 bereits Kosten in dieser Höhe auferlegt worden. Am 1. September 2017 habe der Kläger eine Feststellungsklage erhoben, um im gerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen, wer Rechtsansprüche für das Grundstück FlNr. … „in Anspruch nehmen“ könne, da die Gemeinde Anspruch erhoben habe. Nur wegen des Vollzugs des Straßen- und Wegerechts habe der Antragsteller am 1. September 2017 eine Feststellungsklage eingereicht, nicht hingegen wegen einer straßenrechtlichen Widmung. Erst nach entsprechender Abänderung könnten diese Kosten gefordert werden.
Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
Im Übrigen wird bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts-und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – zulässige Erinnerung ist nicht begründet, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter.
Im Verwaltungsprozess wird die Verfahrensgebühr mit der Klageerhebung fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG. Sachliche oder rechnerische Fehler in der Kostenrechnung vom 13. September 2017 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Nach § 3 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Verfahrensgebühr bemisst sich nach der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch das Gericht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Bei dem vorläufig festgesetzten Streitwert von 7.500,00 EUR (§ 52 Abs. 3 GKG) beträgt die einfache Gebühr 203,00 EUR (§ 34 Abs. 1 GKG). Die Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). Für das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die dreifache Gebühr erhoben (Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG), also 609,00 EUR (3 x 203,00 EUR).
Die erhobenen Einwände greifen nicht durch; die nach Ansicht des Antragstellers unzutreffende Bezeichnung „wegen straßenrechtlicher Widmung“ wirkt sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes aus. Das Klagebegehren wird im Klageverfahren vielmehr anhand des Antrags und des im gesamten Klägervorbringen zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziels ermittelt (§ 88 VwGO). Unter dem Aktenzeichen Au 6 K 17.1038 ist eine weitere Verwaltungsstreitsache anhängig, für die mit Klageerhebung ebenfalls eine Verfahrensgebühr fällig wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG schuldet der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, weil er das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat.
Nach alledem war die Erinnerung gegen den Kostensatz zurückzuweisen. Die 13 Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.