Aktenzeichen W 4 M 17.397
GKG GKG § 52 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 33,59 EUR festgesetzt.
Gründe
Über den – sinngemäßen – Antrag auf gerichtliche Entscheidung entscheidet die zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg in ihrer nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgeschriebenen Besetzung (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 165 Rn. 3 m.w.N.).
Die sinngemäße Erinnerung vom 10. April 2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 3. April 2017 ist nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO zwar zulässig, jedoch unbegründet. Soweit sich den Ausführungen der Erinnerungsführer überhaupt etwas Sinnvolles entnehmen lässt, wenden sie sich, wie der Urkundsbeamte zutreffend ausführt, allein gegen die Hauptsacheentscheidung und nicht gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten, wonach die außergerichtlichen Aufwendungen der beklagten Stadt Aschaffenburg auf 33,59 EUR festgesetzt werden. Damit können sie aber im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Denn auch wenn die Erinnerungsführer einen bezifferten Antrag nicht stellen müssen, so haben sie doch konkret zu sagen, in welchen Punkten sie den Kostenfestsetzungsbeschluss für fehlerhaft halten (Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 165 Rn. 2). Da dies vorliegend nicht geschehen ist, die Kläger also nicht vorgetragen haben, in welchen Punkten sie den Kostenfestsetzungsbeschluss für fehlerhaft halten, ist die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs. 1 GKG.