Arbeitsrecht

Erinnerung gegen gerichtlichen Kostenansatz: Gebühr bei Vorlage einer als Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags an den Bundesgerichtshof

Aktenzeichen  VIII ZB 35/18

Datum:
13.11.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:131118BVIIIZB35.18.0
Normen:
§ 21 Abs 1 S 1 GKG
§ 66 Abs 1 S 1 GKG
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Potsdam, 6. September 2017, Az: 4 T 25/17vorgehend AG Nauen, 27. April 2017, Az: 14 C 124/16

Tenor

Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2018 – Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780018124761 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Das Landgericht Potsdam hat die Beschwerde der Kläger gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags mit Beschluss vom 6. September 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen haben die Kläger durch ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beim Landgericht Potsdam “Nichtzulassungsbeschwerde” eingelegt und beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss zuzulassen.
2
Nachdem die Kläger trotz eines Hinweises des Landgerichts auf die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erklärten, an dieser festzuhalten, legte das Landgericht Potsdam diese mit Beschluss vom 4. April 2018 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Mit Senatsbeschluss vom 15. Mai 2018 wurde die als Rechtsbeschwerde gewertete “Nichtzulassungsbeschwerde” verworfen, da sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch im angefochtenen Beschluss zugelassen wurde. Zudem könne eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof wirksam nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
3
Nach Sollstellung der für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde angefallenen Kosten in Höhe von 120 € beantragen die Kläger, diese niederzuschlagen. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof sei ohne Zutun der klägerischen Prozessbevollmächtigten durch das Landgericht Potsdam erfolgt.
II.
4
Der Antrag der Kläger, die Gerichtskosten niederzuschlagen, ist, nachdem sie die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs erhalten haben, als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 1997 – II ZR 314/95, NJW-RR 1997, 831 unter II; vom 15. August 2002 – I ZA 1/01, juris Rn. 2; vom 13. März 2017 – AnwZ (Brfg) 55/16, juris Rn. 2; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 21 Rn. 14). Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 – VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN).
III.
5
Die zulässige Erinnerung der Kläger hat keinen Erfolg.
6
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Vorlage der “Nichtzulassungsbeschwerde” durch das Landgericht Potsdam an den Bundesgerichtshof stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, sondern erfolgte zu Recht. Zudem sind die Prozessbevollmächtigten der Kläger schon vom Landgericht auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen worden und haben von der ihnen damit eröffneten Möglichkeit, dieses noch vor Weiterleitung an den Bundesgerichtshof zurückzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.
IV.
7
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Dr. Schmidt

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