Arbeitsrecht

Erinnerung gegen Kostenansatz

Aktenzeichen  W 8 M 17.1071

Datum:
6.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 3
GKG GKG § 63
GKG GKG § 66
VwGO VwGO § 154 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Gegenstand der Erinnerung ist nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gegenstand der Erinnerung ist nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidungen, sondern, ob diese anderweitig erfolgten Festlegungen kostenrechtlich korrekt umgesetzt sind (wie BayVGH BeckRS 2016, 48871). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Kostenbeamte ist an die gerichtliche Streitwertfestsetzung gebunden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die schlechte wirtschaftliche Situation von Klägern ist für die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes irrelevant. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung der Klägerin gegen die Gerichtskostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 12. September 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Am 12. September 2016 erhob die Klägerin (die Erinnerungsführerin und Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens) im Verfahren W 8 K 16.942 Klage gegen die Kostenerhebung für Nachkontrollen, die in ihrem Betrieb im Zeitraum vom Juli 2013 bis November 2015 wegen lebensmittelrechtlicher Verstöße durchgeführt worden sind und gegen die zwangsweise Vollstreckung der Kosten durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11. Juli 2016. Die Klage wurde abgewiesen. Der Streitwert in der Verwaltungsstreitsache W 8 K 16.942 wurde auf 1.264,38 EUR festgesetzt.
Mit Kostenrechnung vom 12. September 2017 setzte die Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg Gerichtskosten in Höhe von 213,00 EUR an.
Mit Schreiben vom 18. September 2017, bei Gericht per Telefax eingegangen am 19. September 2017, erhob die Klägerin gegen die Kostenrechnung Erinnerung. Zur Begründung hatte sie schon mit E-Mail vom 17. September 2016 ausgeführt, dass die Bescheide vom 13. September 2016 und 2. August 2017 nicht bestimmt gewesen seien, da sie am 21. August 2016 aufgrund eines Anrufs in der Geschäftsstelle des Gerichts nicht mehr Klägerin gewesen sei, sondern das Landratsamt Sch. Sie sei Beklagte gewesen. Die Kostenrechnung sei im Vergleich zu einem früheren Verfahren, in dem nur 105,00 EUR angesetzt worden seien, sehr hoch.
Die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts half der Erinnerung nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor (Nichtabhilfeentscheidung vom 18. September 2017).
Den Beteiligten wurde mit Schreiben des Gerichts vom 19. September 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Konkret ist nach der internen Geschäftsverteilung der Kammer (§ 21g Abs. 1 GVG) die nunmehr zuständige Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO) zur Entscheidung berufen (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG,FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 66 GKG Rn. 37).
Gegenstand der Erinnerung ist nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts (BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SF 254/14 E – juris; Gertler in Beck´scher Online Kommentar OWiG, Hrsg. Graf, Stand: 15.7.2016, § 66 GKG Rn. 1; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 66 GKG Rn. 12).
Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 12. September 2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist das Gerichtskostengesetz für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden. Die Klägerin ist Kostenschuldnerin, weil sie das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) und weil ihr mit Urteil des Gerichts vom 2. August 2017 (W 8 K 16.942) die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden (Nr. II.).
Diese Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil – unabhängig davon, ob es sich um den Kläger oder den Beklagten handelt – die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies war hier die Klägerin. Im Übrigen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde, Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, sondern es können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind.
Die Höhe des Kostenansatzes ist zutreffend. Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses fällt für das Verfahren im Allgemeinen im ersten Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht eine 3,0-fache Verfahrensgebühr an. Nach § 34 Abs. 1 GKG i.Vm. der Gebührentabelle der Anlage 2 zum GKG beträgt bei einem festgesetzten Streitwert von 1.264,38 EUR die Gebühr 71,00 EUR, so dass vorliegend Gerichtskosten in Höhe von 213,00 EUR anzusetzen sind. Ergänzend wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Nichtabhilfeentscheidung der Kostenbeamtin vom 18. September 2017 verwiesen. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch sonst ist ersichtlich, dass der Kostenansatz sowie die Höhe der konkreten Kosten nicht korrekt ermittelt worden sind. Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung (§ 21 GKG) sind nicht zu erkennen.
Da Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nur der Kostenansatz und die Überprüfung kostenrechtlicher Fragen ist, sind die von der Klägerin vorgebrachten Argumente im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Denn mit der Erinnerung können nur Maßnahmen und Entscheidungen im Verfahren des Kostenansatzes geprüft werden. Gegenstand der Erinnerung ist nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidungen hier also die Rechtmäßigkeit der gesetzlich zwingend vorgegebenen Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO sowie der auf § 52 GKG beruhenden Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 2. August 2017, an die die Kostenbeamtin gebunden ist -, sondern, ob diese anderweitig erfolgten Festlegungen kostenrechtlich korrekt umgesetzt sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2016 – 22 M 16.1017 – juris; B.v. 22.6.2015 – 21 M 15.1265 – juris; B.v. 14.6.2016 – 20 M 16.1159 – juris; B.v. 13.2.2015 – 7 M 15.281 – juris; BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SF 254/14 E – juris; Gertler in Beck´scher Online Kommentar OWiG, Hrsg. Graf, Stand: 15.7.2016, § 66 GKG Rn. 2 f.; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 66 GKG Rn. 41). Da sich die Gebühren nach dem jeweiligen Streitwert richten, ist es folglich auch ohne Belang, dass die Gebühren in einem früheren Verfahren der Klägerin niedriger waren.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die ungünstige wirtschaftliche Situation der Klägerin für die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes ebenfalls irrelevant ist. Der Klägerin wäre unbenommen geblieben, einen Antrag auf Stundung der Gerichtskosten zu stellen, wenn die sofortige Einziehung der Kosten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation zu einer erheblichen Härte geführt hätte (vgl. Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayHO; siehe auch Hess. VGH, B.v. 1.3.2012 – 7 F 1027/11 – ESVGH 62, 197).
Da die Gerichtskosten von der Kostenbeamtin nach alledem richtig angesetzt worden sind, ist die Erinnerung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung unter Nr. II im Tenor dieses Beschlusses beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht, da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten (der Beteiligten) nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 Satz 1 und 2 GKG). Es können jedoch Auslagen erhoben werden (Gertler in Beck´scher Online Kommentar OWiG, Hrsg. Graf, Stand: 15.7.2016, § 66 GKG Rn. 25; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 66 GKG Rn. 43).

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