Aktenzeichen M 11 M 18.31517
VwGO § 151 S. 1, § 164, § 165 S. 2, § 172, § 173
ZPO §§ 103 ff.
Leitsatz
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beklagte wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Juli 2017 (M 11 K 16.34261) verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden.
Da die Beklagte dem vorbezeichneten Urteil in der Folge nicht nachgekommen war, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 sinngemäß, die Beklagte unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes zu verpflichten, dem Urteil aus dem Verfahren M 11 K 16.34261 nachzukommen (M 11 V 18.30146). Das Vollstreckungsverfahren wurde nach Erlass des Bescheids vom 27. Dezember 2017, mit welchem dem Kläger subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, übereinstimmend für erledigt erklärt, die Kosten dieses Verfahrens wurden nach § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten auferlegt.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 gab der Bevollmächtigte des Klägers zum Zwecke der Kostenfestsetzung die notwendigen Auslagen des Klägers in Höhe von 86,11 EUR bekannt und legte dabei einen Streitwert von 2.500,- EUR zugrunde.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. März 2018 (der Beklagten zugestellt am 14. März 2018) wurden die entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf 86,11 EUR festgesetzt.
Die Beklagte beantragte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss mit Schriftsatz vom 21. März 2018 die Entscheidung des Gerichts und die vorläufige Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung.
Außerdem wurde beantragt, den Gegenstandswert auf ein Viertel des Gegenstandswerts der Hauptsache, mithin 1.250,- EUR zu reduzieren.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG bestimme sich der Gegenstandswert in der Vollstreckung nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Gemäß Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuell gültigen Fassung, betrage der Gegenstandswert in selbständigen Vollstreckungsverfahren lediglich ein Viertel des Werts der Hauptsache, somit 1.250,- EUR.
Der Kläger beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. April 2018 machte er geltend, dass kein Anlass zur Herabsetzung des Streitwerts bestehe.
Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 6. April 2018 dem Gericht zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und in den Verfahren M 11 K 16.34261 und M 11 V 18.30146 verwiesen.
II.
Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch den Berichterstatter, da die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache (hier dem Vollstreckungsverfahren M 11 V 18.30146) nach Maßgabe von § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch Berichterstatter getroffen worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet.
Strittig ist ausschließlich der zugrunde gelegte Gegenstandswert. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss wurde antragsgemäß ein Gegenstandswert von 2.500,- EUR zugrunde gelegt.
Eine Reduzierung des Streitwerts auf ein Viertel des Werts der Hauptsache in Anwendung von Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs kommt nicht in Betracht. Zur Begründung wird insoweit vollumfänglich auf die Begründung im Verfahren M 11 M 17.38314 verwiesen, die sich das Gericht ausdrücklich und vollumfänglich zu Eigen macht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).