Arbeitsrecht

Erinnerung gegen Kostenrechnung

Aktenzeichen  M 30 M 19.1988

Datum:
9.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 49464
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 6,§ 52 Abs. 3,§ 66

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wehrt sich gegen eine Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts München vom 6. März 2019, mit der dem Antragsteller als Kläger im Verfahren M 30 K 18.3247 Gebühren i.H.v. 213,- € (ausgewiesen als 3-fachen Satz der Verfahrensgebühr I. Instanz KV 5110 aus einem Streitwert i.H.v. 1.300,34 €) in Rechnung gestellt wurden.
Im Verfahren M 30 K 18.3247 hatte der Antragsteller gegen eine Lohnpfändung und einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ebersberg geklagt. Das Verfahren ist mit Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2019 rechtskräftig abgeschlossen und dem Kläger die Kostentragungspflicht des Verfahrens auferlegt worden. Es wurde ein Streitwert in Höhe von 1300,34 € im Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2019 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 28. März 2019 teilte der Antragsteller mit, er werde „keinen Betrag von 213 Euro bezahlen“. Er beantrage Prozesskostenhilfe. Seine Frau sei Hausfrau und habe kein eigenes Einkommen.
II.
Das Schreiben vom 28. März 2019 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung auszulegen, da das antragstellerische Begehren, den Rechnungsbetrag von 213,- € nicht bezahlen zu wollen, hinreichend deutlich wird. Der zeitgleich gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe geht nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens jedenfalls schon deshalb ins Leere, da das Klageverfahren erfolglos gewesen ist.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung i.S.v. § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) gemäß Verfügung vom 29. April 2019 nicht ab. Somit ist über die Erinnerung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Die Kostenrechnung vom 28. März 2019 ist nicht zu beanstanden und die Erinnerung dagegen daher unbegründet.
Der Antragsteller hat gemäß rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2019 als Kläger im Verfahren M 30 K 18.3247 die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten sind in der Kostenrechnung mit 213,- € als dem 3-fachen Satz der allgemeinen Verfahrensgebühr für die I. Instanz gemäß KV 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aus einem Streitwert i.H.v. 1.300,34 € nach Anlage 2 zu § 34 GKG (71,- € bei einem Streitwert bis 1500,- €) richtig berechnet.
Auch die zugrundeliegende Streitwertfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Es wurden gemäß § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ¼ des zugrundeliegenden Betrags von 5201,36 € aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 28. Mai 2018 festgesetzt.
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist daher nicht begründet. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, da das Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

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