Aktenzeichen M 19 M 19.3056
Leitsatz
Tenor
I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der ursprüngliche Kläger (hier: Erinnerungsführer) wendet sich gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom … Oktober 2018 und vom … November 2018.
Der Erinnerungsführer hat in dem zugrunde liegenden Verfahren Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen die Beitragsforderungen des Beklagten erhoben und u.a. beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Beiträge an eine von dem Beklagten (in zumutbarer Nähe) genannte Zahlstelle zum Zwecke der Beitragsschuldtilgung in Bar entgegenzunehmen. Die Klage wurde mit Urteil vom … Dezember 2017 abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt (M 19 K 16.4717). Der Streitwert wurde durch Beschluss vom … Dezember 2017 auf 60,50 EUR festgesetzt.
Auf Beschwerde des ursprünglichen Beklagten vom … Mai 2018 setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom … Juli 2018 (7 C 18.1149), unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom … Dezember 2017, den Streitwert auf 10.060,50 EUR fest. Zugleich lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom … Juli 2018 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (7 ZB 18.1147) ab und setzte den Streitwert für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 10.060,50 EUR fest.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom … Oktober 2018 setzte der Urkundsbeamte die dem Beklagten entstandenen notwendigen Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren gemäß einem Kostenfestsetzungsantrag vom … Oktober 2018 auf insgesamt 1840,70 EUR fest. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom … November 2018 setzte er die dem Beklagten entstandenen notwendigen Aufwendungen für das Berufungszulassungsverfahren gemäß einem Kostenfestsetzungsantrag vom … Oktober 2018 auf insgesamt 1193,82 EUR fest.
Mit zwei Schreiben, jeweils vom … November 2018, beantragte der Erinnerungsführer gegen beide Kostenfestsetzungsbeschlüsse
eine gerichtliche Entscheidung.
Zur Begründung wurde mit Schreiben vom … Dezember 2018 ausgeführt, dass und weshalb der Streitwert zu hoch angesetzt sei.
Der Erinnerungsgegner beantragte mit Schreiben vom … Juli 2019,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Streitsache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens M 19 K 16.4717 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
II.
Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache ebenfalls durch den Einzelrichter getroffen worden war und das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss grundsätzlich in der Besetzung entscheidet, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen worden ist (vgl. Kaufmann in BeckOK, VwGO, 47. Edition, Stand: 1.7.2018, § 151 Rn. 2).
Die Kostenerinnerung (§ 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO) gegen beide Kostenfestsetzungsbeschlüsse ist unzulässig.
Die Kostenerinnerung ist nur statthaft gegen die Festsetzung der zu erstattenden Kosten (vgl. § 161 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Mit ihr können nur Einwendungen gegen die Höhe der zu erstattenden Kosten, nicht aber gegen die Kostenpflicht dem Grunde vorgebracht werden. Der Erinnerungsführer kann nur geltend machen, ein vom Urkundsbeamten berücksichtigter Ansatz sei nicht oder nicht in der berücksichtigten Höhe entstanden oder nicht erstattungsfähig bzw. der Urkundsbeamte hätte weitere Ansätze als erstattungsfähig berücksichtigen müssen (vgl. Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 2).
Solche Einwendungen werden vorliegend nicht erhoben.
Der Erinnerungsführer wendet sich allein gegen die Höhe der Streitwertfestsetzung. Statthafter Rechtsbehelf gegen eine Streitwertentscheidung ist nicht die Erinnerung, sondern grundsätzlich die Beschwerde nach § 68 Gerichtskostengesetz (GKG). Vorliegend ist der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2018 allerdings gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG entsprechend). Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb nicht erforderlich (vgl. VGH München, B.v. 27.3.2018 – 15 M 18.586 – BeckRS 2018, 6897 Rn. 5).