Aktenzeichen 5 Ca 841/19
Leitsatz
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 933,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.11.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 1.866,32 € festgesetzt.
4. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eröffnet.
Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bamberg ergibt sich aus §§ 17, 29 ZPO.
II.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat nach Wertung der erkennenden Kammer Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 931,16 € nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.
Die Beklagten haben nach Wertung der Kammer die Verpflichtung zur Vergütungszahlung aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, indem sie der Klägerin das dieser für den Zeitraum vom 01.04. bis 03.06.2018 zustehende Entgelt, hier maßgeblich Entgeltfortzahlung für die Monate April und Mai 2018 nicht geleistet haben.
Die Beklagten haben die Nichtzahlung zu vertreten. Nach Wertung der Kammer bestand kein begründeter Zweifel an der durchgängigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. Insbesondere bestand kein begründeter Zweifel an dem Umstand, dass es sich bei der am 28.02.2018 durchgeführten hautärztlichen Behandlung – Entfernung der Warze mittels Laseroperation – um einen medizinisch indizierten Eingriff und nicht um eine sogenannte Schönheitsoperation oder kosmetische Operation gehandelt hatte.
Insoweit wird grundsätzlich auf die Begründung des Endurteils in dem Rechtstreit Az. 5 Ca 355/18 vom 07.10.2019, Seiten 15-20, verwiesen.
Die Klägerin hat im Weiteren nachvollziehbar vorgetragen, dass die Beklagten sie in zahlreichen E-Mails aufgefordert hätten, während der Krankschreibung zu einem Gespräch in die Kanzlei zu kommen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.02.2020 (Seite 3; Bl. 60) nochmals folgende Passage aus der E-Mail des Beklagten zu 2) vom 27.04.2018 zitiert:
„Wir, und ich, würden aber gerne mit Dir sprechen und bitten Dich nochmals um Vereinbarung eines Termines. Zudem lässt sich das Procedere dadurch erheblich abkürzen und wir können ggf. früher die Auszahlung leisten.“
Nach Wertung der Kammer hatten die Beklagten weder an der Ausgangsarbeitsunfähigkeit in Folge der Entzündung der Operationswunde am 28.02.2018 noch an der weiteren Arbeitsunfähigkeit in Folge der weiteren Krankschreibung ab dem 09.04.2018 bzw. der weiteren Arbeitsunfähigkeit in Folge der weiteren Krankschreibung ab dem 23.04.2018 ernsthafte, berechtigte Zweifel.
Die Klägerin beruft sich zutreffend darauf, dass die Beklagten von ihrer Möglichkeit nach Nr. 4 des Arbeitsvertrages, den medizinischen Dienst einzuschalten, nicht Gebrauch gemacht haben.
Nach Wertung der Kammer haben die Beklagten danach die Vergütungsverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis schuldhaft verletzt.
Der Klägerin ist durch die verspätete Vergütungszahlung ein nachgewiesener Schaden entstanden.
Die Klägerin hat den Schadensersatzanspruch schlüssig vorgetragen.
Die Klägerin hat sich zunächst beim Zentrum Bayern Familie und Soziales – ZBFS – Region Mittelfranken um eine Abänderung des Elterngeldbescheides bemüht.
Mit Schreiben vom 30.07.2019 hat das ZBFS der Klägerin mitgeteilt, dass aufgrund der nachgereichten Nachberechnungen für das Kalenderjahr 2018 der Elterngeldanspruch überprüft worden sei, dass es sich bei der Nachzahlung für 2018 um Lohnzahlungen handele, die nach den Lohnsteuerrichtlinien als „sonstiger Bezug“ versteuert worden seien und die sich elterngeldrechtlich damit nicht auswirken würden. Es verbleibe deshalb bei der mit Bescheid vom 22.02.2019 getroffenen Entscheidung (Bl. 11).
Die Klägerin hat maßgeblich das Schreiben des ZBFS vom 07.08.2019 vorgelegt, mit dem eine Aufstellung des möglichen Bezugs des Elterngeldes „unter der Berücksichtigung der Gehaltsabrechnungen für die Monate April 2018 bis Juni 2018, wenn diese von Ihrem Arbeitgeber an Sie als laufendes steuerpflichtiges Einkommen gezahlt worden wäre“, übersandt worden ist (Bl. 9/10).
Danach hätte sich im Zeitraum des 2. Lebensmonats des Kindes der Klägerin vom 09.01. bis 08.02.2019 ein Elterngeld in Höhe von 208,05 €, im Zeitraum vom 3. bis zum 14. Lebensmonats des Kindes der Klägerin vom 09.02.2019 bis 08.02.2020 ein monatliches Elterngeld in Höhe von 1.289,77 € ergeben.
Der errechnete Differenzbetrag von 15.685,29 € abzüglich 14.752,13 € = 933,16 € ist zutreffend.
Nach Wertung der Kammer findet eine Anrechnung des der Klägerin aufgrund der Vergütungszahlung im Jahr 2019 zuteil gewordenen Steuervorteils nicht statt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH, Urteil vom 18.12.1969, Az. VII ZR 121/67, NJW 1970 Seite 461, ist ein auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnender Vorteil auch dann vorhanden, wenn und soweit in Folge der Schädigung von dem Geschädigten an sich geschuldete Steuern weggefallen sind.
Die Kammer verneint im vorliegenden Fall jedoch einen entsprechenden adäquaten Kausalzusammenhang.
Zwar hat die Klägerin durch die Zahlung des Entgelts bzw. der Entgeltfortzahlung erst im Jahr 2019 einen Steuervorteil erzielt, der den Schadensbetrag übersteigt. Allerdings ist der Steuervorteil nicht durch die verspätete Zahlung entstanden, sondern aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin Elternzeit in Anspruch genommen hat und kein steuerpflichtiges Einkommen im Jahr 2019 erzielt hat. Nach Ansicht der Kammer hat der Steuervorteil der Klägerin zu verbleiben.
Die von den Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung (Schriftsatz vom 06.12.2019, Seite 2; Bl. 28 / Schriftsatz vom 04.02.2020, Seite 3; Bl. 48) greift nicht.
Den Beklagten steht mangels eines entsprechenden Gegenanspruchs kein Aufrechnungsrecht zu.
Der Klage war damit stattzugeben.
III.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
IV.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 3 ZPO, § 45 Abs. 3 GKG.
Der Streitwert bestimmt sich nach dem betragsmäßigen Wert der Klageforderung.
Die von den Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung (Schriftsatz vom 06.12.2019, Seite 2; Bl. 28 / Schriftsatz vom 04.02.2020, Seite 3; Bl. 48) wurde wertmäßig in Höhe der Klageforderung berücksichtigt, nachdem die Beklagten ausgeführt haben, dass der Vermögensvorteil aus der Nachzahlung im Jahr 2019 den vermeintlichen Schaden übersteige und die Klageforderung schon damit erloschen sei (Schriftsatz vom 04.02.2020, Seite 3; Bl. 48).
V.
Die Zulassung der Berufung war nicht nach einem gesetzlichen Zulassungsgrund i.S.d. § 64 Abs. 3 ArbGG veranlasst.