Arbeitsrecht

Erlöschen eines Aufenthaltstitels bei Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund

Aktenzeichen  M 12 K 15.3847

Datum:
7.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 2 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7, Abs. 2 S. 1
SGB VI SGB VI § 7, § 210 Abs. 1 Nr. 1
ARB 1/80 ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1, Art. 7

 

Leitsatz

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose einer zukünftigen Lebensunterhaltssicherung iSd § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist der Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen (ebenso VGH München BeckRS 2016, 45477; OVG NRW BeckRS 2011, 56123). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO).
1. Die Aufenthaltsberechtigung des Klägers vom 16. Mai 1997, die gem. § 101 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, ist durch die nach eigenen Angaben (Bl. 188 der Behördenakte) am 7. Februar 2010 erfolgte Ausreise des Klägers in die Türkei gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nach der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) erloschen. Die diesbezügliche Feststellung der Beklagten in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist daher rechtmäßig.
a) Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Bei der Beurteilung, ob er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, sind nach ständiger Rechtsprechung neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers – insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland – nicht allein ankommen kann (BVerwG, U.v. 11.12.2012 – 1 C 15.11 – juris; BayVGH, B.v. 18.2.2015 – 10 ZB 14.345 – juris). Unschädlich sind danach lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen wie etwa Urlaubsreisen, beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung für zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte. Je länger die Abwesenheit vom Bundesgebiet dauert und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- oder Erholungsaufenthalt hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (BVerwG, B.v. 28.4.1982 – 1 B 148/81 – NVwZ 1982, 683). Trägt der Auslandsaufenthalt nicht von vornherein eine gewisse zeitliche Begrenzung in sich, so ist davon auszugehen, dass er auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Die Absicht des Ausländers, ins Bundesgebiet zurückzukehren, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in objektiv nachprüfbarer Weise zum Ausdruck kommt. Als Anhaltspunkte werden von der Rechtsprechung z. B. die Aufgabe oder Aufrechterhaltung der Wohnung, Lösung oder Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder die polizeiliche Abmeldung angesehen. Der Aufenthaltstitel erlischt auch dann, wenn der Ausländer zwar irgendwann ins Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, der Auslandsaufenthalt aber auf unbestimmte Zeit angelegt ist (BVerwG, B.v. 30.12.1988 – 1 B 135/88 – InfAuslR 1989, 114). Hiervon ist auch auszugehen, wenn der Ausländer seine Rückkehr ins Bundesgebiet von Art und Zeitpunkt des Erfolgs seiner Lebenspläne im Heimatstaat abhängig macht. Ein Ausländer kann sein einmal in Deutschland erworbenes Aufenthaltsrecht nicht für den Fall in Reserve halten, dass seine im Heimatland verfolgten Pläne scheitern (OVG NW, B.v. 26.8.1988 – 18 B 1063/88 – NVwZ-RR 1989, 104).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger im Februar 2010 aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist. Der Kläger hat vorliegend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich gem. § 210 SGB VI die eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge erstatten zu lassen. Die Beiträge werden gem. § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI auf Antrag nur Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Da das Recht zur freiwilligen Versicherung gem. § 7 SGB VI lediglich Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nicht zusteht, setzt eine Beitragserstattung gem. § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Begründung des Aufenthalts im Ausland durch einen Ausländer voraus. Der Kläger hat dies in seinem Antrag auf Erstattung der Beiträge bestätigt und als seinen künftigen Wohnsitz in der Türkei eine Adresse in Istanbul angegeben. Von seinem bisherigen Wohnsitz in der …-Str. … in … hat sich der Kläger am 12. April 2010 abgemeldet und damit die Aufgabe seines Wohnsitzes in Deutschland dokumentiert. Sein letztes Arbeitsverhältnis in Deutschland war bereits seit 31. Dezember 2005 beendet. Mit der seinerzeitigen Abfindung in Höhe von 60.000,- Euro soll sich der Kläger ein Grundstück in der Türkei gekauft haben, was wiederum die beabsichtigte Verlagerung seines Lebensmittelpunktes in die Türkei bestätigt. Erst nach einem Zeitraum von 2 Jahren und neun Monaten hat der Kläger in Deutschland wieder seinen Wohnsitz angemeldet, wobei es sich allerdings lediglich um ein mietfreies Zimmer ohne Bad in der Wohnung eines Bekannten handelt, das der Kläger offensichtlich für kurzzeitige Aufenthalte nutzt. Die Dauer des Aufenthalts in der Türkei geht jedenfalls weit über einen bloßen Besuchs- oder Erholungsaufenthalt hinaus und spricht ebenfalls dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur war. Bezüglich der vom Kläger vorgetragen mehrfachen Wiedereinreisen ins Bundesgebiet in dieser Zeit geht aus den Eintragungen im Reisepass des Klägers lediglich hervor, dass er sich mehrfach außerhalb der Türkei, nicht jedoch wo er sich in dieser Zeit aufgehalten hat. Im Übrigen würde es sich hierbei lediglich um kurzzeitige Aufenthalte im Bundesgebiet handeln, die den dauerhaften Charakter des Auslandsaufenthalts des Klägers nicht in Frage stellen könnten (vgl. Graßhof in Beck´scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, AufenthG § 51 Rn. 6). Zwar soll der Kläger nach eigenen Angaben zunächst noch eine (vermietete) Eigentumswohnung in Deutschland besessen haben; abgesehen davon, dass hierzu jegliche näheren Angaben fehlen, will er diese später aber ebenfalls verkauft und mit dem Erlös weitere Immobilien in der Türkei erworben haben. Auch dies spräche für den nicht nur vorübergehenden Charakter des Auslandsaufenthalts. Zudem hat der Kläger nach eigenen Angaben in der Türkei eine Beschäftigung als Hausverwalter aufgenommen. Dass die Ehefrau des Klägers zunächst in Deutschland verblieben ist, ist vorliegend kein Anhaltspunkt für einen nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Klägers. Denn auch die Ehefrau des Klägers hat ihre Arbeitsstelle Ende 2008 aufgegeben und soll sich von ihrer Abfindung ebenfalls ein Haus in der Türkei gekauft haben. Im März 2010 hat sie überdies ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben und die türkische Staatsangehörigkeit angenommen. Ihre Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist, lebt nach eigenen Angaben ebenfalls in der Türkei und besucht dort die Schule. Dies alles spricht dafür, dass auch die Ehefrau des Klägers ihren Lebensmittelpunktes in die Türkei verlagern wollte oder möglicherweise sogar dorthin verlagert hat. Insgesamt lässt sich aus den objektiven Umständen jedenfalls entnehmen, dass der Kläger im Februar 2010 nicht aus einem seiner Natur nach lediglich vorübergehenden Grund ausgereist ist. Die objektiven Umstände sprechen dafür, dass der Kläger die dauerhafte Rückkehr in die Türkei auf unbestimmte Zeit vollzogen und seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt hat. Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ist daher erfüllt.
b) Der Kläger kann sich nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der zum Zeitpunkt der Ausreise geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach Abs. 1 Nr. 6, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt.
Zwar hat sich der Kläger mehr als 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und es liegt auch kein relevanter Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG (a. F.) vor. Jedoch ist sein Lebensunterhalt nicht i. S.v. § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gesichert.
Unter welchen Voraussetzungen der Lebensunterhalt in diesem Sinne als gesichert angesehen werden kann, bestimmt sich nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, auf die § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Bezug nimmt (BayVGH, B.v. 10.7.2013 – 10 ZB 13.457 – juris). Danach ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Erforderlich ist insoweit eine aufgrund belegbarer Umstände anzustellende Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer bzw. auf absehbare Zeit für einen erneuten Aufenthalt in Deutschland gesichert ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist der Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen, im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG somit der Zeitpunkt der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund (BayVGH, U.v. 5.4.2016 – 10 B 16.165; OVG NW, B.v. 18.3.2011 – 18 A 126/11 – juris). Die materielle Beweislast für die Sicherung des Lebensunterhalts liegt beim Kläger. Nur er ist in der Lage, entsprechende Unterlagen beizubringen, die Auskunft über seine finanzielle Situation geben (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2016, § 51 AufenthG Rn. 38). Zwar ist es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich, dass der Kläger der Behörde bereits zum Zeitpunkt der Ausreise seine finanzielle Situation nachweist. Der Kläger kann diese vielmehr auch im Nachhinein belegen. Im vorliegenden Fall kann der Lebensunterhalt des Klägers jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Ausreise nicht als gesichert angesehen werden.
Hiergegen spricht bereits die Erwerbsbiographie des Klägers und seiner Ehefrau. Zwar hat der Kläger langjährig bei der … … gearbeitet. Dieses Beschäftigungsverhältnis hat jedoch bereits am 31. Dezember 2005, also über vier Jahre vor der Ausreise, geendet. Danach war der Kläger lediglich vom 18. Juli 2006 bis 12. Januar 2007 selbstständig tätig. Die letzte Erwerbstätigkeit des Klägers in Deutschland lag zum Zeitpunkt der Ausreise somit über drei Jahre zurück. Zudem hat der Kläger in dieser Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. März 2008 bereits öffentliche Leistungen (Arbeitslosengeld II) in Anspruch genommen. Die Ehefrau des Klägers war zum Zeitpunkt seiner Ausreise ebenfalls erwerbslos, nachdem ihr Beschäftigungsverhältnis bei der … zum 31. Dezember 2008 beendet wurde, und hat Arbeitslosengeld I bezogen. Eine Beschäftigung mit einem Nettoverdienst von 618,- Euro hat sie erst zum 1. Mai 2012 wieder aufgenommen. Weder verfügten der Kläger und seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Ausreise über ein Einkommen aus einer Beschäftigung noch waren derartige Einkünfte in nächster Zukunft bzw. im Fall der Wiedereinreise prognostisch zu erwarten, nachdem die vorangegangenen Arbeitsverhältnisse bereits geraume Zeit zurücklagen und bereits in der Vergangenheit über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg öffentliche Leistungen in Anspruch genommen werden mussten. Sonstige Einkünfte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen hat der Kläger nicht nachgewiesen:
– Die vorgelegten Mietverträge über zwei Wohnungen und ein Ladengeschäft in der Türkei (Bl. 228 ff. der Behördenakte) sind erst im Oktober bzw. November 2013 geschlossen worden und begründen daher zum Zeitpunkt der Ausreise keine Einkünfte des Klägers. Nach den zu diesen Objekten vorgelegten Grundbuchauszügen hat der Kläger diese Immobilien auch erst am 30. Juli 2013 erworben.
– Bei den bereits im Jahr 2004 bzw. 2006 erworbenen Grundstücken (Bl. 240 f. der BA) handelt es sich – unabhängig von deren unklarem Wert – um kein liquides Vermögen des Klägers, mit dem er seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise hätte bestreiten können. Zur Sicherung des Lebensunterhalts müssen die Mittel jedoch liquide zur Verfügung stehen (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015, § 2 Rn. 92).
– Zu der vom Kläger behaupteten Hausverwaltertätigkeit ist weiter nichts bekannt. Weder hat der Kläger belegt, wann er diese Stelle bei welchem Arbeitgeber angetreten hat noch welche Einkünfte er hieraus erzielt hat. Jedenfalls kann er diese Tätigkeit erst nach seiner Ausreise aufgenommen haben.
– Der Vortrag des Klägers, zum Zeitpunkt der Ausreise eine Eigentumswohnung in … besessen zu haben, die er für 700,- Euro monatlich vermietet und später für 125.000,- Euro verkauft habe, ist nicht belegt worden. Trotz entsprechender Nachfrage seiner Bevollmächtigten hat der Kläger hierzu keinerlei Nachweise vorgelegt, beispielsweise den Mietvertrag oder Steuerbescheide. Nicht einmal die Adresse der angeblichen Eigentumswohnung ist bekannt.
– Zwar hatte der Kläger die Erstattung seiner Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Zum einen war zum Zeitpunkt der Ausreise allerdings hierüber noch nicht entschieden, so dass die Beitragserstattung schon deshalb nicht in die Prognose zur Sicherung des Lebensunterhalts eingestellt werden kann. Zum anderen sind lediglich einmalige finanzielle Zuflüsse in der Regel zu einer Sicherung des Lebensunterhalts ungeeignet (Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015, § 2 Rn. 91). Die Höhe der Beitragserstattung von ca. 50.000,- Euro ist – zumal sie mit dem Verlust des Rentenanspruchs einhergeht – vorliegend nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Von einer derartigen Summe hätte der Kläger nicht dauerhaft – etwa durch Zinseinnahmen – leben können.
– Verbleibt im Rahmen eigener Einkünfte der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, der Kläger beziehe seit 1. September 2008 eine Rente in der Türkei in Höhe von ca. 370,- Euro. Diese Angabe, die lediglich mit einer Kopie eines in türkischer Sprache verfassten angeblichen Schreibens der dortigen Rentenkassen belegt wurde, ist bereits deshalb in Zweifel zu ziehen, da der Kläger nach seinem Vortrag in der Klagebegründung erst seine erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland in die türkische Rentenkasse einbezahlt haben und dadurch die angegebene türkische Rente erworben haben will. Abgesehen davon wäre ein Betrag von 370,- Euro aber auch nicht ausreichend, um prognostisch von einer Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland zum Zeitpunkt der Ausreise im Februar 2010 ausgehen zu können.
Eine Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers durch seine Ehefrau ist zum Zeitpunkt der Ausreise ebenfalls nicht ersichtlich:
– Der vorgelegte Verdienstnachweis und der Kontoauszug der Ehefrau des Klägers, aus denen hervorgeht, dass diese eine Abfindung in Höhe von 100.000,- Euro erhalten hat, stammen bereits vom 15. bzw. 30. Januar 2009. Ob dieses Geld auch zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Februar 2010 noch zur Verfügung gestanden hat, ergibt sich hieraus nicht. Vielmehr ist nach dem klägerischen Vortrag davon auszugehen, dass sich auch die Ehefrau des Klägers hiervon eine Immobilie in der Türkei gekauft hat. Einkünfte hieraus wurden weder vorgetragen noch belegt.
– Die Ehefrau des Klägers hat zwar zum Zeitpunkt der Ausreise Arbeitslosengeld I erhalten, was nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen anzusehen ist. Der Bezug von Arbeitslosengeld I hat jedoch bereits absehbar am 27. April 2010 geendet.
Mangels Sicherung des Lebensunterhalts zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers greift der Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht, so dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist.
2. Da die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen ist, besteht kein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis gem. § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Die Ablehnung in Nr. 2 des Bescheides war daher rechtmäßig.
3. Die Ausreisepflicht ergibt sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
Die Niederlassungserlaubnis des Klägers ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen (s.o.). Auch ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besteht nicht mehr:
Zwar hat der Kläger aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der … ein Aufenthaltsrecht gem. Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 3 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) erworben. Diese Rechtsstellung hat der Kläger allerdings wieder verloren, da er den deutschen Arbeitsmarkt mittlerweile endgültig verlassen hat. Das Arbeitsverhältnis bei der … hat bereits zum 31. Dezember 2005 geendet. Eine abhängige Beschäftigung hat der Kläger im Anschluss daran bis zu seiner Ausreise im Februar 2010, d. h. über vier Jahre, nicht mehr aufgenommen. Vielmehr war er zwischenzeitlich sieben Monate als Selbstständiger tätig und hat damit nicht dem Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden. Im Februar 2010 hat der Kläger das Bundesgebiet für weitere zwei Jahre und neun Monate unter Auflösung seiner Rentenanwartschaft verlassen und seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert (s.o.). Angesichts dieser Umstände ist nicht mehr nur von einer vorübergehenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, sondern von einem endgültigen Verlassen des deutschen Arbeitsmarktes auszugehen. Damit ist das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht gem. Art. 6 ARB 1/80 erloschen.
Ob der Kläger ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gem. Art. 7 ARB 1/80 von seiner ersten Ehefrau herleiten konnte, ist offen, da nicht geklärt ist, wie lange diese dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat. Ein derartiges Aufenthaltsrecht, sofern es tatsächlich entstanden sein sollte, wäre mittlerweile aber ebenfalls erloschen, da der Kläger für einen nicht unerheblichen Zeitraum das Bundesgebiet ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Entscheidend ist dabei die Wegverlagerung des Lebensmittelpunktes aus Deutschland. Je länger der Auslandsaufenthalt andauert, desto eher kann von einer Aufgabe des Lebensmittelpunktes in Deutschland ausgegangen werden. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 19/14 – juris). Der Kläger hat sich vorliegend zwei Jahre und neun Monate im Ausland aufgehalten. Gewichtige Gründe dafür, dass sein Lebensmittelpunkt dennoch weiter im Bundesgebiet gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen die objektiven Umstände des Einzelfalles dafür, dass der Kläger bei seiner Ausreise im Februar 2010 seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert hat (s.o.).
4. Die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheides unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen (Nr. 3 Satz 2 des Bescheides) findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
5. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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