Arbeitsrecht

Erwerb und Erlöschen von Holznutzungsrechten

Aktenzeichen  W 2 K 15.1378

Datum:
26.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 35 S. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 48, Art. 49
BGB BGB § 242

 

Leitsatz

1. Von der Inhaberschaft eines Holznutzungsrechts bei einem „Rechtler“ ist so lange auszugehen, bis rechtskräftig festgestellt ist, dass das betroffene Holznutzungsrecht nicht mehr besteht. (Rn. 59)
2. Es handelt sich bei den Holznutzungsrechten an Gemeindewald um öffentlich-rechtliche, auf der Zugehörigkeit zur Gemeinde beruhende Gemeindenutzungsrechte, so dass eine Einigung hierüber einen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der  Frage, ob ein Holznutzungsrecht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dient, ist nicht maßgeblich, ob das Recht ursprünglich nur Landwirten zustand. Vielmehr ist auf die Art des Rechts abzustellen, d.h. darauf, ob das Recht seiner Natur nach ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dient. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Stellungnahmen der beklagten Behörde im gerichtlichen Verfahren reichen zur Nachholung einer Anhörung insbesondere dann nicht aus, wenn auch im Klageverfahren seitens der Beklagten keine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers erfolgt, die einem Verwaltungsverfahren materiell gleichwertig wäre. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der Rechtsgedanke aus § 242 BGB ist auch im öffentlichen Recht anwendbar. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Bescheide der Beklagten vom 14. und 17. November 2015 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

1. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung mit Hinblick auf den Zeitablauf auf Anregung des Gerichts konkretisierte Klage ist zulässig und begründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 14. und 17. November 2015 sind rechtwidrig und verletzen den Kläger – im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1.1 Die Klage ist zulässig.
1.1.1 Unstreitig ist für den vorliegenden Streitgegenstand der Verwaltungsrechtsweg i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet (vgl. bereits W 2 K 15.1392, U.v. 7.12.2016 – juris).
Bereits im Urteil vom 6. Dezember 1965 (Nr. 337 II 64 – S. 10 d.a.U.) ist das erkennende Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (U.v. 20.11.1912 – Nr. 76 II 10) davon ausgegangen, dass der auch vorliegend streiterhebliche Vergleich vom 23. Juni 1901 zwischen Rechtlern und Nichtrechtlern in St., der u.a. die der Beklagten und den Rechtlern sowie Nichtrechtlern zustehenden Nutzungsrechte am Gemeindewald St. sowie die den Rechtlern gegenüber der Gemeinde obliegenden Rechtspflichten regelt, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt. Es handelt sich – wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung rechtskräftig festgestellt – bei den Holznutzungsrechten am Gemeindewald St. um öffentlich-rechtliche, auf der Zugehörigkeit zur Gemeinde („Gemeindeverband“) beruhende Gemeindenutzungsrechte.
1.1.2 Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens zum Jahresbetriebsplan 2015/2016 stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG.
Die Klagebefugnis ist bezüglich beider Bescheide – entgegen der Ansicht der Beklagten – im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gegeben (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Adressat des Bescheides vom 17. November 2015 ist der Kläger selbst.
Aber auch der an „alle Inhaber eines Nutzungsrechtes“ und damit an alle im Rechtlerverzeichnis geführten Rechtler adressierte Bescheid vom 14. November 2015 betrifft den Kläger persönlich in seiner Stellung als Rechtler, es sei denn, man wollte diesen Bescheid wegen seiner unbestimmten Adressierung von vorne herein als nichtig ansehen. Zu diesem Ergebnis könnte man etwa gelangen, weil die Beklagte bereits im vorgenannten Urteil des erkennenden Gerichts vom 6. Dezember 1965 (S. 12 d.a.U.) darauf hingewiesen wurde, dass Gemeindenutzungsrechte für den einzelnen Rechtler von den übrigen Rechtlern unabhängige Sonderansprüche gegen die Gemeinde darstellen, weshalb die „Gemeinschaft“ der Rechtler als solche nicht rechtsfähig ist. Zugunsten der Beklagten geht die Kammer aber lediglich von der Rechtswidrigkeit und einem dadurch persönlichen Betroffensein des Klägers insoweit aus, weil die Verweigerung des Einvernehmens auch ihn betrifft.
Auch der weitere Einwand der Beklagten, das Recht des Klägers sei „infolge der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes nach Art. 80 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 GO erloschen“, geht ersichtlich fehl. Unabhängig von der Entwicklung der Holznutzungsrechte am Gemeindewald St. als solche, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (U.v. 30.9.1994 – 4 B 94.1162 – VGH n.F. 48, 21) die Frage, ob ein Nutzungsrecht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dient, grundsätzlich nicht danach, ob das Recht ursprünglich nur Landwirten zustand. Vielmehr ist auf die Art des Rechts abzustellen, d.h. darauf, ob das Recht seiner Natur nach ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dient. Das gilt etwa für Weide-, Streu- oder Ackerrechte. Insbesondere Brennholzrechte sind dagegen in der Regel nicht ausschließlich auf den Bedarf landwirtschaftlicher Betriebe bezogen. Sie dienen jedenfalls nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken. Auch das über das Brennholzrecht hinausgehende Nutzholzrecht dient nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken. Nutzholz kann – ebenso wie Brennholz – auch für ein Wohnhaus eingesetzt werden. Deshalb ist der Betrieb einer Landwirtschaft für die Ausübung eines Holznutzungsrechts nicht allgemein Voraussetzung.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte bestreitet, dass der Kläger Inhaber eines Holznutzungsrechtes am Gemeindewald St. sei. Träfe das zu, hätte es eines Bescheides gegenüber dem Kläger schon nicht bedurft. Unabhängig davon, stand zum Zeitpunkt des Erlasses beider Bescheide – mangels entsprechender Ermittlungen im Vorfeld durch die Beklagte – nicht einmal ansatzweise fest, dass der Kläger nicht (bzw. nicht mehr) Inhaber eines Nutzungsrechtes ist. Dies hätte die Beklagte deshalb zunächst im Wege einer Feststellungsklage klären müssen. Ihre bloße Behauptung reicht insoweit nicht, weil die Eigenschaft als „Rechtler“ bzw. „Nichtrechtler“ im maßgeblichen Zeitpunkt nicht rechtskräftig festgestellt war. Bis zu einer solchen Feststellung ist aber beim Kläger von der Rechtlereigenschaft auszugehen und er kann geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
1.2 Die Klage ist auch begründet.
Die Ablehnung der Erteilung des Einvernehmens zum Jahresbetriebsplan vom 10. November 2015 für den Gemeindewald St. über den Holzeinschlag 2015/2016 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger auch in seinem bestehenden – weil das Gegenteil nicht rechtskräftig festgestellt ist – Holznutzungsrecht am Gemeindewald St. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.2.1 Die angefochtenen Bescheide sind bereits formell rechtswidrig.
1.2.1.1 Beide Bescheide leiden unter dem Mangel der fehlenden Anhörung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Die Beklagte hat den Kläger weder vor Erlass des Bescheides vom 14. November 2015 noch vor Erlass des – an den Kläger persönlich adressierten – Bescheides vom 17. November 2015 angehört, obwohl beide Bescheide als Verwaltungsakte anzusehen sind, die in das Holznutzungsrecht des Klägers eingreifen, weil sie ihm die zustehenden Nutzungen vorenthalten.
Die Ausnahmen nach Art. 28 Abs. 2 und 3 BayVwVfG liegen ersichtlich nicht vor.
Die Nachholung der Anhörung ist zwar bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz noch möglich (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG), bisher aber nicht erfolgt. Die Stellungnahmen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren reichen dazu allein nicht aus (vgl. dazu Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 86/87, m.w.N.). Insbesondere ist auch im Klageverfahren seitens der Beklagten keine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers erfolgt, die einem Verwaltungsverfahren materiell gleichwertig wäre.
1.2.1.2 Der Bescheid vom 14. November 2015 mangelt im Hinblick auf die Adressierung auch an der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Er ist adressiert an „alle Inhaber eines Nutzungsrechtes aus dem Gemeindewald St. vertreten durch die ‚Gemeinderechtler St.‘ (Vorstandschaft)“. Die Vorstandschaft der Rechtler in St. ist aber nicht Vertreter des einzelnen Rechtlers, weil – wie schon dargelegt – die Gemeindenutzungsrechte für den einzelnen Rechtler von den übrigen Rechtlern unabhängige Sonderansprüche gegen die Gemeinde darstellen und nicht von einer allgemeinen Bevollmächtigung insoweit auszugehen ist.
Abgesehen davon bestreitet die Beklagte gerade die Inhaberschaft von Holznutzungsrechten bei einer größeren Anzahl von Rechtlern, insbesondere auch dem Kläger, weshalb der Adressatenkreis schon deshalb nicht hinreichend bestimmt ist. Dies führt bereits zur formellen Rechtswidrigkeit.
1.2.1.3 Beiden Bescheiden fehlt es darüber hinaus auch an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG.
In den Bescheiden werden vier Gründe für den Erlass genannt:
(1) Die Unklarheit hinsichtlich der Stellung als Rechtler aufgrund von Übertragungen,
(2) die Gültigkeit des Vergleiches vom 23. Juni 1901 sei fraglich,
(3) der Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte sei unklar und
(4) die Sach- und Rechtslage sei zu überprüfen.
Es fehlt aber schon an jeglicher Begründung, weshalb die Klärung dieser von der Beklagten aufgeworfenen Fragen die Versagung des Einvernehmens zum vom Forstamt erstellten Jahresbetriebsplan vom 10. November 2015 für den Gemeindewald St. über den Holzeinschlag 2015/2016 erfordert und insbesondere rechtfertigt. Es ist zunächst Aufgabe einer ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit der Beklagten den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (Art. 24 Abs. 1 und 2 BayVwVfG) und erst danach zu entscheiden. Dazu hätte es vorliegend insbesondere gehört, zu klären, wer tatsächlich noch Inhaber eines Holznutzungsrechtes ist bzw. welches Holznutzungsrecht gegebenenfalls erloschen ist, und das Bestehen oder Nichtbestehen im Streitfall durch Feststellungsklage klären zu lassen (siehe bereits oben).
Die Beklagte hat darüber hinaus weder in den angefochtenen Bescheiden noch im gerichtlichen Verfahren, insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlung dargelegt, ob und welche Mängel der von der Fachbehörde erstellte Jahresbetriebsplan 2015/2016 nach ihrer Ansicht aufweist. Nur solche könnten allenfalls eine Verweigerung des Einvernehmens rechtfertigen.
Dieser erhebliche Begründungsmangel wurde bisher ebenfalls nicht – auch nicht durch die Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren – geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG).
1.2.1.4 Zumindest der Bescheid vom 14. November 2015 ist nach den inzwischen vorliegenden Erkenntnissen auch deshalb rechtswidrig, weil der 1. Bürgermeister diesen Bescheid dem 2. Vorsitzenden der Rechtler persönlich am 14. November 2015 übergeben hat, obwohl er kraft Gesetzes wegen persönlicher Beteiligung (selbst Rechtler) an der Mitwirkung am Verwaltungsverfahren insoweit ausgeschlossen war (vgl. Bescheid des Landratsamtes H. vom 13.10.2015). Gleiches gilt für die – wie die Beklagte selbst vorträgt – vom 1. Bürgermeister gegenüber dem Vorstand der Rechtler ausgesprochene „Untersagung“ der Gewinnausschüttung. Der 1. Bürgermeister hat nicht einmal nach dem Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2016 davon abgesehen, sich öffentlich und – allgemein zugänglich – in der Presse (u.a Bayerisches Fernsehen) in dieser Sache für die Gemeinde zu äußern.
1.2.2 Die streitgegenständliche Verweigerung des Einvernehmens ist auch materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO).
1.2.2.1 Für die Verweigerung des Einvernehmens zum Forstwirtschaftsplan 2015/2106 durch die Beklagte fehlt es bereits an einer hinreichenden Rechtsgrundlage.
Eine solche folgt ersichtlich nicht – wie die Beklagte meint – aus Art. 1 GO, der in den Bescheiden zitiert wird. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht – Finanz-, Personal-, Organisations- und Planungshoheit – besteht nur im Rahmen der durch die Rechtsordnung gezogenen Schranken und gibt keine Rechtgrundlage, das Recht auf Forderung des Nutzungsberechtigten gegenüber der Gemeinde auf Zuteilung eines bestimmten Anteils an den anfallenden Nutzungen ohne hinreichenden sachlichen Grund auszusetzen.
Aus § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Gemeinderechtler St. vom 24. März 2012 folgt ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Verweigerung des Einvernehmens der Beklagten. Dort wird vielmehr die Erteilung des Einvernehmens der Beklagten als Grundlage für die Umsetzung des jeweiligen Jahresbetriebsplans vorausgesetzt. Diese Geschäftsordnung ist aber lediglich eine interne Ordnung für die Gemeinderechtler.
Grundsätzlich ist es aber Aufgabe der Gemeinde, die mit Nutzungsrechten belasteten Grundstücke selbst zu verwalten und zu bewirtschaften. Gemäß der kommunalrechtlichen Zuständigkeitsregelung des Art. 29 GO sind Entscheidungen über die Verwaltung des mit Nutzungsrechten belasteten Gemeindevermögens regelmäßig vom Gemeinderat zu treffen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 – 4 ZB 14.359 – juris – m.w.N.). Die Rechtler sind demnach grundsätzlich nicht befugt, sich die Erträgnisse oder sonstigen Bestandteile der mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücke unmittelbar mit der Rechtsfolge des § 954 BGB anzueignen. Alle Erzeugnisse und Erträgnisse fallen vielmehr grundsätzlich zunächst in das Eigentum der Gemeinde und müssen von dieser den Rechtlern zugeteilt und übertragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 – 4 ZB 14.359 – juris – m.w.N.).
Der Einwand der Beklagten, eine Mit- oder Eigenverwaltung durch die Rechtler komme weder in Betracht noch sei sie rechtlich zulässig, findet allerdings in der Rechtsprechung keine Stütze. Die Gemeinde kann sich zur Verwaltung und Bewirtschaftung der belasteten Grundstücke im Einzelfall durchaus der Rechtler bedienen (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 – 4 ZB 14.359 – juris – m.w.N.). Ob der Vortrag des Klägers zutrifft, den Rechtlern sei nach einem Protokoll vom November 1929 die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes in eigener Regie übertragen worden, was auch der Umstand bestätige, dass der Gemeindewald in den vergangenen Jahrzehnten ausschließlich von den Rechtlern bewirtschaftet worden sei, kann insoweit offen bleiben. Der Beklagten könnte dadurch nicht die völlige Mitsprache an der Verteilung der in ihr Eigentum fallenden Erzeugnisse und Erträge aus dem Gemeindewald nach Maßgabe des Herkommensrechts von vorne herein genommen werden. Es kann daher auch offen bleiben, ob das vorliegend streitige Herkommensrecht auch die Bewirtschaftung durch die Rechtler mit umfasst.
Die beklagte Gemeinde hat allerdings nicht das Recht, die Bewirtschaftung des von Holznutzungsrechten betroffenen Gemeindewaldes ohne sachlichen Grund zu verweigern. Das ergibt sich schon aus dem Vergleich vom 23. Juni 1901, zu dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 20.11.1912 – Nr. 76 II 10) rechtskräftig entschieden hat, dass dieser Vergleich wirksam abgeschlossen wurde und keine neuen Rechte begründet, sondern die bereits bestehenden beiderseitigen Rechte lediglich aufgrund des damals bekannten Herkommens neu beschrieben und abgegrenzt hat (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 6.12.1965 – Nr. 337 II 64). Der Inhalt dieses Vergleichs ist maßgeblich, soweit er – wie hier – ab dem 18. Januar 1922 (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GO) ununterbrochen kraft gemeinsamer Rechtsüberzeugung zwischen Rechtlern und Gemeinde ausgeübt wurde. Nach diesem Vergleich steht der Gemeindewald im Eigentum der Gemeinde und seine Bewirtschaftung erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Nutzungsrechte der Gemeinde (damals) waren zum einen das Bauholz, soweit ihr bestimmte Baulasten oblagen, zum anderen das Brennholz, Besoldungsholz und Schulholz, das durch die Rechtler zu liefern war. Auf diese Rechte kommt es vorliegend aber nicht entscheidungserheblich an. Die Rechtler und Nichtrechtler haben (nach wie vor) gleichmäßig das Recht auf Lese- und Brechholz (nicht wie im Urteil vom 7.12.2016 versehentlich als „Brenn“holz bezeichnet) und Streunutzungen nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes und Bedürfnis sowie bei der Streunutzung Sonderlose nach Wirtschaftsplan und Viehbestand. Darüber hinaus steht „alles“ übrige anfallende Holz, insbesondere das Nutz-, Brenn- und Stammholz den Rechtlern zu. Der dauernde Bestand dieser Rechte wird den Rechtlern und Nichtrechtlern zugesichert, wobei die Regelung der Rechte und Pflichten für alle Zeiten so bleiben soll. Zwar wurde dieser Vergleich zunächst nur zwischen den Rechtlern und Nichtrechtlern geschlossen, allerdings hat – was die Beklagte bisher übersehen hat – der Vertreter der gemeindlichen Interessen diesem Vergleich mit Genehmigung des Bezirksamtes und unter Beteiligung der Regierung zugestimmt, weil bereits damals die gemeindlichen Gremien der Beklagten beschlussunfähig waren (vgl. dazu BayVGH, U.v. 20.11.1912 – Nr. 76 II 10 – S. 20 d.a.U.). Entgegen der Ansicht der Beklagten unterliegt diese deshalb ebenfalls der Bindungswirkung dieses Vergleichs. Sie geht im Übrigen in den angefochtenen Bescheiden selbst davon aus, dass der Vergleich auch mit ihr geschlossen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vergleich nicht mehr wirksam wäre, hat die Beklagte schon nicht ansatzweise dargelegt, solche sind auch nicht ersichtlich. Der Wunsch der Beklagten, künftig an den Erlösen des Stammholzverkaufes beteiligt zu werden (vgl. die Forderung der Gemeinde in der Rechtlerversammlung vom 10.11.2015), stellt ersichtlich keinen Grund dar, an der Gültigkeit der Regeln im Vergleich „Zweifel“ auszulösen. Die Beklagte verkennt dabei durchgängig, dass sie nicht berechtigt ist, einseitige Änderungen am Inhalt der Nutzungsrechte vorzunehmen. Eine einseitige Änderung der rechtlichen Bewertung durch die Gemeinde oder deren reines Wunschdenken reicht nicht aus, um eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen, vielmehr muss ein Wandel der Rechtsüberzeugung die Ausübung der Nutzungsrechte selbst prägen und auch von den Rechtlern zumindest hingenommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.1994 – 4 B 94.1162 – VGH n.F. 48, 21). Rechtlich maßgeblich ist allein die gemeinsame Rechtsüberzeugung von Rechtlern und Gemeinde (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2015 – 4 ZB 14.359 – juris – m.w.N.).
Selbst wenn man mit der Beklagtenseite davon ausginge, dass einzelne Nutzungsrechte erloschen wären und das auch jeweils rechtskräftig festgestellt wäre, was Gegenstand weiterer anhängiger Verfahren ist, folgt auch daraus keineswegs ein sachlicher Grund, den anderen Rechtlern ihre Rechtsansprüche vorzuenthalten. Nach dem wirksamen Vergleich von 1901 stehen den Rechtlern und Nichtrechtlern gleichmäßig das Recht auf Lese- und Brechholz und Streunutzungen nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes und Bedürfnis sowie bei der Streunutzung Sonderlose nach Wirtschaftsplan und Viehbestand zu. Darüber hinaus steht – wie dargelegt – „alles“ übrige anfallende Holz, insbesondere das Nutz-, Brenn- und Stammholz den Rechtlern zu. Selbst wenn etwa Holznutzungsrechte in der Vergangenheit erloschen wären, hätte das deshalb nur zur Folge, dass sich insoweit der Anteil der übrigen Rechtlern vergrößert hätte. Der im Vergleich von 1901 festgelegte Umfang der Rechte der Gemeinde auf Lieferung von zum einen Bauholz, soweit der Gemeinde bestimmte Baulasten obliegen, zum anderen von Brennholz, Besoldungsholz und Schulholz durch die Rechtler, wird durch das Erlöschen eine Nutzungsrechtes nicht verändert, weil „alles“ übrige anfallende Holz den Rechtlern zusteht.
Das ist auch im vorliegenden Fall nicht unbillig, wie teilweise (vgl. Bauer in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Öffentliche Nutzungsrechte in Bayern, Stand: 1/2016, S. 131) – wenn auch für andere Konstellationen – vertreten wird. Vorliegend ist das Herkommensrecht seit 1901 so ausgestaltet, dass durch das Erlöschen einzelner Rechte keine über den Vergleich hinausgehenden Rechte der Gemeinde entstehen sollen. Diese gemeinsame Rechtsüberzeugung ist seitdem auch so in der Praxis – bis 2015 – umgesetzt worden. Bereits im Urteil von 1965 hat die Kammer dazu festgestellt, dass die Rechte der Gemeinde – damals ging es um das Schulholz – sog. Bedarfsrechte sind. Auf diese besteht kein Anspruch (mehr), wenn ein tatsächlicher Bedarf nicht (mehr) besteht. Insbesondere folgt daraus kein Anspruch für die Beklagte, Nutzungen zu ziehen, um diese für andere Zwecke zu verwenden oder in Geld umzusetzen. So verhält es sich aber mit der (jüngst erneut geäußerten) Forderung der Beklagten, am Erlös des Stammholzverkaufes beteiligt zu werden. Denn darin läge eine inhaltliche Umgestaltung und Ausweitung (zugunsten der Beklagten) der gemeindlichen Rechte bzw. Einschränkung (zum Nachteil der Rechtler), die schon 1965 unzulässig war (vgl. Urteil der Kammer vom 6.12.1965 – 337 II 64 – zu Art. 68 Abs. 1 GO 1960) und nunmehr durch Art. 80 Abs. 1 GO ausdrücklich und eindeutig ausgeschlossen ist.
1.2.2.2 Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach dem – wie oben dargelegt wirksamen – Vergleich vom 23. Juni 1901 erfolgt die Bewirtschaftung des im Eigentum der Gemeinde stehenden Gemeindewaldes nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Forstrechtes und den darauf beruhenden jeweiligen Jahreswirtschaftsplänen.
Sind diese Bestimmungen eingehalten, haben die Rechtler aus ihrem jeweiligen Holznutzungsrecht einen – nicht dinglichen (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.1973 – Nr. 146 IV 68 – VGH n.F. 26, 148/151; zuletzt BayVGH, B.v. 16.3.2015 – 4 ZB 14.359 – juris) – Anspruch auf Gewährung der ihnen gebührenden Nutzungen, oder anders ausgedrückt auf Zuteilung ihres jeweiligen durch den Vergleich von 1901 bestimmtem Anteils an den anfallenden Nutzungen (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 13.6.1973 – Nr. 146 IV 68 – VGH n.F. 26, 148/151). Es handelt sich um einen individuellen vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Gemeinde, der auch das Recht auf anteilsgemäße Verteilung gegenüber den anderen Rechtlern und durch die Gemeinde beinhaltet (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.1973 – Nr. 146 IV 68 – VGH n.F. 26, 148/151). Dabei umfassen die Nutzungen im Hinblick auf Art. 74 Abs. 2 Satz 1 GO nur die Erträge, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gemeindevermögens anfallen und den sonstigen forstwirtschaftlichen Vorschriften entsprechen (vgl. schon BayVGH, E.v. 22.12.1930, Nr. 101 I 30 – VGH 51, 145/154 – hält das für „selbstverständlich“; siehe auch Bauer in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Öffentliche Nutzungsrechte in Bayern, Stand: 1/2016, S. 46). Das gilt für jeden einzelnen Rechtler so lange, bis rechtskräftig festgestellt ist, dass er nicht (mehr) Rechtler ist.
Die Gemeinde darf deshalb – bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung – nicht durch irgendwelche Maßnahmen die Nutzungsansprüche des einzelnen Rechtlers gefährden oder sogar – wie hier lediglich aus finanziellen, vom Herkunftsrecht aber unzweifelhaft nicht gedeckten (vgl. bereits ausdrücklich Urteil vom 6.12.1965, Nr. 337 II 64) Erwägungen – einschränken (vgl. Bauer, a.a.O., S. 46 f.). Zwischen ihr und den Rechtlern – hier dem Kläger – besteht aufgrund des Nutzungsrechts ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Diese Rechtsbeziehung zwischen Gemeinde und Bürgern – hier den Rechtlern – ist nach Struktur (gegenseitige Rechte und Pflichten) und Gegenstand (Forderungsrecht) mit einem bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnis vergleichbar. Daraus folgt u.a. die Verpflichtung der Beteiligten, den Vertragszweck nicht zu gefährden oder zu vereiteln (vgl. dazu BayVGH, B.v. 4.7.2014 – 4 CS 14.77 – juris – m.w.N.). Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens und der dadurch ausgesetzte Holzeinschlag mit dem Ergebnis, dass der Kläger (und die übrigen Rechtler) die ihm (ihnen) zustehenden Nutzungen nicht erhält, ohne vorher die Rechtsstellung des Klägers (und der übrigen Rechtler, deren Nutzungsrechte die Beklagte bezweifelt) im Wege ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (Art. 24 BayVwVfG) und ggfalls. einer Feststellungsklage i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO geklärt zu haben, stellt eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar. Daraus folgt ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Bescheide, ohne dass es noch zusätzlich auf das (inzwischen wohl feststehende eigentliche) Motiv der von der Beklagten angestrebten Beteiligung am Stammholzverkauf entgegen dem Inhalt des Herkunftsrechtes ankommt.
Die Beklagte hat mit der Verweigerung ihres Einvernehmens – zumindest – gegenüber dem Kläger die Erfüllung seines individuellen vermögensrechtlichen Anspruchs auf Zuteilung seines Nutzungsanteils für unbestimmte Zeit ausgesetzt, obwohl sie keine Einwendungen fachlicher Art gegen den Jahresbetriebsplan dargelegt hat. Im Übrigen trifft auch die rechtfertigende Aussage nicht zu, die Aussetzung der Bewirtschaftung zeitige keine nachteiligen Folgen, weil ein Noteinschlag erforderlich wurde. Das muss aber nicht weiter erörtert werden.
Der Kläger ist – bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung des Gegenteils – als Inhaber eines Holznutzungsrechtes am Gemeindewald St. anzusehen. Dieses Recht ist auch nicht, wie die Beklagte meint, etwa wegen der – von der Beklagten (generell bei allen Rechtlern) behaupteten – Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes erloschen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger derzeit Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Satz 3 GO (dazu vgl. VG Würzburg, U.v. 16.6.1999 – W 2 K 97.1621 – juris) ist, weil das Holznutzungsrecht als solches – wie bereits oben erörtert – nicht nur landwirtschaftlichen Zwecken dient und der Betrieb einer Landwirtschaft für die Ausübung eines Holznutzungsrechts deshalb nicht allgemein Voraussetzung ist (BayVGH, U.v. 30.9.1994 – 4 B 94.1162 -VGH n.F. 48, 21).
Auch aus Art. 80 Abs. 3 GO ergibt sich im Falle des Klägers (jedenfalls) derzeit nichts anderes, weil im jeweiligen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht feststand, ob die isolierte Übertragung noch zu Zeiten der Eltern des Klägers zum Erlöschen des Holznutzungsrechtes geführt hat. Immerhin hat der Vater des Klägers im Jahr 2007 Beiträge zur Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberfranken entrichtet. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden, weil mit der Einführung des Art. 80 Abs. 3 Satz 1 GO durch Gesetz vom 20. Juli 1982 (GVBl S. 471) lediglich ein Teils schwunghafter Handel mit Nutzungsrechten unter Nichtlandwirten unterbunden werden sollte, der mit dem ursprünglichen Sinn und Zweck der Nutzungsrechte nicht mehr zu vereinbaren gewesen sei. Zweck der Neuregelung war damals, die Einbringung von Holznutzungsrechten in den freien Rechtsverkehr zu verhindern (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung u.a., Stand 12/2016, Art. 80 unter 3). Von einem solchen Fall ist aber die Beklagte in den Jahren 2004/2005 selbst nicht ausgegangen, als die Eltern des Klägers das Nutzungsrecht lediglich auf ein anderes ihnen gehörendes Grundstück übertragen haben und die Beklagte das ohne jegliche Vorbehalte genehmigt hat.
Diese Genehmigung aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 2. Mai 2005 wurde nach außen umgesetzt, wie die Notarurkunde vom 24. März 2005 beweist (Ziffer III), nach der dem Notar die Genehmigung der Gemeinde vorlag. Diese Genehmigung wurde gegenüber den Eltern des Klägers bzw. dem Notar von der Beklagten weder widerrufen noch zurückgenommen i.S.v. Art. 48, 49 BayVwVfG und ist weiter wirksam, weil sie nach außen umgesetzt und vollzogen wurde (sog. äußere Wirksamkeit). Deshalb kommt es nicht darauf an – wie die Beklagte meint – dass der Gemeinderat damals wegen der Mitwirkung anderer Rechtler beschlussunfähig gewesen sein soll. Im Übrigen wäre es mit dem Rechtsgedanken aus § 242 BGB, der auch im öffentlichen Recht anwendbar ist, nicht zu vereinbaren, dass sich die Beklagte nach mehr als zehn Jahren auf die Beschlussunfähigkeit ihres damaligen Gemeinderates beruft. Die Beklagte hat die behauptete Beschlussunfähigkeit darüber hinaus weder hinreichend dargelegt geschweige denn nachgewiesen.
Unabhängig davon, folgt auch aus der Dorfordnung von St. vom 7. Februar 1575 nicht, wie die Beklagte meint, dass die Nutzungsrechte am St.er Gemeindewald ab 1575 nur landwirtschaftlichen Zwecken gedient hätten. Die Beklagte hat im Verfahren eine Transkription dieser „Dorffsordnung zue St.“ aus der Zeit Julius Echters vorgelegt und mit den Akten ein historisches Gutachten zu den „Waldrechten zu St.“ von Dr. S* … (Mitarbeiter des Staatsarchives Würzburg), herausgegeben vom Staatsarchiv Würzburg unter dem 11. Februar 1954. Darin wird die Entwicklung der Nutzungsrechte in St. beschrieben. Zunächst habe die Gemeindewaldung zur Befriedigung aller „inwohner und nachtbauern“ gedient und auch des Gemeinbedarfs. Die Aufteilung in Rechtler und Nichtrechtler habe es damals nicht gegeben. Wiedergegeben ist dort auch der Inhalt der Dorfordnung von 1575, die eine noch ältere Dorfordnung ersetzt habe, die aber nicht mehr auffindbar gewesen sei. Die Dorfordnung von 1575 begünstigte „Bauern“ und „Häcker“ lediglich in den Ziffern 5 und 6 hinsichtlich Holz zur Anfertigung von Achsen, Riegeln und Stielen (Ziffer 5) sowie sechs Stangen für Leiterbäume (Ziffer 6). Allerdings hatte schon damals nach Ziffer 3 jeder Einwohner das Recht auf Bauholz, was die Beklagte verkennt. Nach Ziffer 8 wurden „Lag oder Laub“ („Lauben“) verteilt für Brennholz, die nicht nur an „Bauern“ und „Häcker verteilt wurden. Später sei aber ab 1671 in einer Einigung zwischen Bauern und „Söldnern“ (= „Gütlern“ = Kleinbauern die keine Gemeindenutzungsrechte oder nur Bruchteilsrechte besaßen) festgelegt worden, dass jeder Bauer und „Söldner“ bei Austeilung des Holzes (Bauholz) und der „Lauben“ (Brennholz) gleiche Anteile zustünden. Das habe sich erst im 19. Jahrhundert mit Einführung der neuen Forstordnung sowie durch den Umstand geändert, dass sich infolge der Freizügigkeit neue Familien hätten ansiedeln können, die nicht mehr in den Verband der Rechtler aufgenommen worden seien. Hieraus seien Rechtsstreite entstanden, die sich bis ins 20. Jahrhundert hingezogen hätten, und erst mit dem Vergleich aus dem Jahr 1901 (und letztlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 1912) beendet worden seien.
Daraus folgt mehr als deutlich, dass die Holznutzungsrechte in St. von Anfang an, insbesondere aber seit dem Vergleich von 1901 und zum maßgeblichen Stichtag nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 GO, dem 18. Januar 1922, nicht landwirtschaftliche Zwecken, sondern der Versorgung der Gemeinde mit einem konkret festgelegtem Bedarf an Bau- und Brennholz, der Versorgung von Rechtlern und Nichtrechtlern gleichmäßig mit Lese- und Brechholz (nicht „Brenn“holz) und Streunutzungen nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes und Bedürfnis sowie bei der Streunutzung Sonderlose nach Wirtschaftsplan und Viehbestand, und darüber hinaus der Versorgung der Rechtler mit dem ganzen („alles“) übrigen anfallenden Holz, insbesondere dem Nutz-, Brenn- und Stammholz, dienen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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