Aktenzeichen M 5 K 15.1492
BayBesG Art. 36 Abs. 2 BayBesG
Leitsatz
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Finanzen vom … Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen vom … März 2015, denen die Kammer folgt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
1. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen.
Der Bezug des streitgegenständlichen kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags gemäß Art. 36 Abs. 2 Bayerisches Besoldungsgesetz/BayBesG erfolgte zu Unrecht, da der Kläger die Kinder seiner früheren Ehefrau nach der Trennung von ihr nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dies wurde vom Kläger auch nicht anders vorgetragen, vielmehr wurde im Widerspruchsschreiben vom 14. Februar 2014 ausgeführt, dass die Kinder nicht in seinem Haushalt lebten. Soweit hier auch vorgetragen wird, dass der Kläger sich um die – aus seiner Sicht – Stiefkinder intensiv gekümmert habe, ist dies für den Bezug des Familienzuschlags irrelevant, da es hier nur darauf ankommt, wer im Rahmen einer Haushaltsführung für diese Kinder die Generalunkosten trägt.
Dieser Mangel des Rechtsgrundes war für den Kläger auch so offensichtlich, dass er ihn hätte erkennen müssen (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG). Ihm musste sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen, die auch nach der Trennung und damit einhergehend nach Aufgabe des gemeinsamen Haushalts mit den Stiefkindern, einen unveränderten Betrag für den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags ausweisen, fehlerhaft sind. Die Aufhebung eines gemeinsamen Haushalts mit den Stiefkindern ist eine für den Kläger als Studienrat erkennbare besoldungsrelevante Änderung für den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verhalten des Beklagten. Zutreffen mag, dass sich der Kläger telefonisch mit seiner Bezügestelle in Verbindung gesetzt habe. Sofern ihm dabei mitgeteilt worden sei, dass er auch nach der Trennung von seiner Ehefrau Anspruch auf einen unverminderten Familienzuschlag habe, kann sich dies auf den in der Bezügemitteilung als gesonderter Posten ausgewiesenen Familienzuschlag „Stufe 1“ bezogen haben. Dass bei den Telefonkontakten differenziert über die verschiedenen, in den Besoldungsmitteilungen gesondert ausgewiesenen Anteilen des Familienzuschlags gesprochen worden sei und sich eine solche Aussage explizit auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags (in der Bezügemitteilung „Familienzuschlag Kind(er)“) bezogen habe, hat der Kläger nicht vorgetragen. Ein Vertrauenstatbestand auf die Rechtmäßigkeit und das Behaltendürfen der streitgegenständlichen Bezügeanteile ergibt sich demgemäß auch aus dem Vortrag des Klägers nicht, da auch danach nicht (eindeutig) von einer Falschauskunft ausgegangen werden kann.
Auch die Billigkeitsentscheidung gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG, dem Kläger 30% der unberechtigt erhaltenen Bezüge wegen der als überwiegend angesehenen behördlichen Verantwortung endgültig zu belassen, steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 26.4.2012 – 2 C 15/10 – NVwZ-RR 2012, 930 sowie juris, Rn. 26 ff.). Dass besondere Umstände (z. B. wirtschaftliche Probleme) eine weitere Ermäßigung des Rückforderungsbetrags gebieten, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.