Arbeitsrecht

Fehlende Vollstreckungstauglichkeit eines Titels wegen Unbestimmtheit

Aktenzeichen  34 Wx 43/16

Datum:
22.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NJOZ – 2016, 750
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 779
ZPO ZPO § 751, § 794 Abs. 1 Nr. 1, § 867 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Zur (teilweise) fehlenden Vollstreckungstauglichkeit eines Titels wegen Unbestimmtheit der in Abhängigkeit von Bezugsfaktoren beschriebenen Vollstreckungsforderung. (amtlicher Leitsatz)
2 Da ein Schuldner staatlichen Zwang nur nach Maßgabe des entsprechenden Titels zu dulden hat, ist ein Prozessvergleich wie jeder andere Vollstreckungstitel nur insoweit vollstreckungsfähig, als darin der Anspruch des Gläubigers bestimmt bezeichnet ist oder sich jedenfalls unter Heranziehung von für die Vollstreckungsorgane allgemein zugänglichen Quellen eindeutig bestimmen lässt (ebenso BGH BeckRS 2006, 00643 Rn. 25). (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Vollstreckungsorgan hat einen Titel, dessen Fassung zu Zweifeln über Inhalt oder Umfang der Vollstreckungsforderung Anlass gibt, zwar auszulegen. Nicht aus dem Titel zu klärende Unbestimmtheiten sind allerdings nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern in einem gesonderten Erkenntnisverfahren aufzuklären. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Oberlandesgericht München
34 Wx 43/16
Beschluss
vom 22.3.2016
AG Garmisch-Partenkirchen – Grundbuchamt
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Grundbuchsache
Beteiligte: S.M.
– Antragstellerin und Beschwerdeführerin –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.
wegen Eintragung einer Zwangshypothek
erlässt das Oberlandesgericht München – 34. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 22.03.2016 folgenden Beschluss
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen – Grundbuchamt – vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beteiligte schloss mit dem Eigentümer des im gegenständlichen Grundbuch gebuchten Grundbesitzes und Drittwiderbeklagten in einem vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen geführten Rechtsstreit am 9.10.2012 einen Vergleich, der gemäß seiner am 18.3.2014 berichtigten Fassung in Ziffer 1 eine Zahlungsverpflichtung folgenden Inhalts ausspricht:
1. Der Drittwiderbeklagte verpflichtet sich, an die Beklagte (sc.: die Beteiligte) 23.500,00 Euro zu zahlen. 5.000,00 Euro sofort bis spät. 31.10.2012, zahlbar auf das Treuhandkonto … Diese Summe wird nach erfolgtem rechtzeitigen und vollständigen Auszug an die Beklagte übergeben und verfällt ansonsten. Die restliche Summe wird in monatlichen Raten von 300,00 Euro, zahlbar jeweils zum Monatsersten, erstmalig zum 01.03.2013 an die Beklagte gezahlt. Sollte die Beklagte früher ausziehen so wird ab dem nächsten Monatsersten mit der Ratenzahlung begonnen, wobei sich die Vergleichssumme um diese Raten erhöht. Sollte die Beklagte verspätet ausziehen, so mindert sich der Ratenzahlungsanspruch anteilig. Die in Raten zu zahlende Summe wird seitens des Drittwiderbeklagten durch eine Bankbürgschaft gesichert. Die Bankbürgschaft ist bis zum 31.10.2012 zu erbringen und ist eine Räumungsvoraussetzung. Die Parteien sind sich einig, dass der Ratenzahlungsanspruch nicht vererblich ist.
Unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs nebst Zustellungsurkunde und qualifizierter Vollstreckungsklausel vom 2.3.2015, welche besagt, dass die Bedingung in Ziffer 1 des Vergleichs mit der am 2.7.2014 erfolgten Räumung des Anwesens eingetreten ist, hatte die Beteiligte am 16.3.2015 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 2.400,00 € betreffend die Raten August 2014 bis März 2015 erlangt.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 4.12.2015 hat die Beteiligte beantragt, wegen Ratenzahlungsansprüchen für die Monate März 2014 bis Juli 2014 zu je 300,00 € eine Zwangssicherungshypothek im Betrag von 1.500,00 € einzutragen. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 16.12.2015 zurückgewiesen mit der Begründung, für die geltend gemachten Monate bestehe im Hinblick auf den Zeitpunkt der Räumung kein Ratenzahlungsanspruch.
Mit der Beschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Antrag weiter. Sie meint, für den bezeichneten Zeitraum bestehe der Zahlungsanspruch, weil die Räumungsvoraussetzungen erst mit dem verspäteten Stellen der Bankbürgschaft im September 2013 geschaffen worden seien und die Räumung sodann innerhalb der gewährten viermonatigen Räumungsfrist, gerechnet ab dem Datum der Titelberichtigung, erfolgt sei. Bis dahin sei der Verbleib in den Räumen nach dem Vergleich berechtigt gewesen. Auch die Bankbürgschaft sei über einen Betrag ausgestellt, der diese Summe beinhalte. Dem Vergleich lasse sich nichts dafür entnehmen, dass Ratenzahlungsansprüche erst ab der am 2.7.2014 erfolgten Räumung bestünden. Folgerichtig seien Ratenzahlungen sogar für den davorliegenden Zeitraum von März bis Juni 2013 geleistet worden.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel der anwaltlich vertretenen Beteiligten ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPlfG, § 71 Abs. 1 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Es erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet, denn die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der begehrten Sicherungshypothek sind nicht erfüllt.
1. Die Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 867 ZPO) setzt in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht (unter anderem) einen Titel voraus, aus dem eine fällige (§ 751 ZPO) Vollstreckungsforderung der Beteiligten als Gläubigerin gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer als Schuldner hervorgeht, §§ 704, 794, 750 ZPO.
a) Ob die Beteiligte nach dem geschlossenen Vergleich einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die begehrten Raten hat, ist im Vollstreckungsverfahren allerdings nicht von Bedeutung (Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. vor § 704 Rn. 3 und 14).
Die Wirkungen des Prozessvergleichs richten sich entsprechend dessen rechtlicher Doppelnatur als sowohl prozessualer Vertrag als auch materiell-rechtliche Vereinbarung zum einen nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts, zum anderen nach den Regeln des materiellen Rechts. Deshalb können Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung (§ 779 BGB) einerseits und des prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) andererseits auseinanderfallen (BGH NJW 1991, 1995/1996). Materiell-rechtlich sind die Parteien aus dem Prozessvergleich nach Maßgabe ihres übereinstimmenden Willens verpflichtet, selbst wenn dieser im Vergleichstext unzulänglich oder missverständlich niedergelegt ist. Die Vollstreckungsfähigkeit des Titels allerdings kann dahinter zurückbleiben. Da der Schuldner staatlichen Zwang nur nach Maßgabe des Titels zu dulden hat (vgl. Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. vor § 704 Rn. 25), ist ein Prozessvergleich wie jeder andere Vollstreckungstitel nur insoweit vollstreckungsfähig, als darin der Anspruch des Gläubigers bestimmt bezeichnet ist oder sich jedenfalls unter Heranziehung von für die Vollstreckungsorgane allgemein zugänglichen Quellen eindeutig bestimmen lässt (BGH NJW 2006, 695/697; 1993, 1995/1996; DNotZ 2005, 285/286; NJW-RR 2004, 472/473; OLG Saarbrücken MDR 2013, 1311; OLG Frankfurt, 26 W 20/04, juris Rn. 13 f.).
Deshalb kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob ein Ratenzahlungsanspruch besteht und der diesbezüglichen Argumentation der Beteiligten zu folgen wäre. Maßgeblich für die Entscheidung ist vielmehr nur, ob der Titel seinem Inhalt nach eine entsprechende Vollstreckungsforderung urkundlich ausweist (Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 14).
b) Der vorgelegte Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) bildet keine taugliche Grundlage für die begehrte Eintragung, denn seinem Inhalt kann der behauptete Vollstreckungsanspruch, zu dessen Sicherung die Eintragung der Zwangshypothek begehrt wird, nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden.
aa) Zwar hat das Vollstreckungsorgan – das sind im Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek das Grundbuchamt und in der Beschwerdeinstanz an dessen Stelle das ihm übergeordnete Gericht – einen Titel, dessen Fassung zu Zweifeln über Inhalt oder Umfang der Vollstreckungsforderung Anlass gibt, auszulegen (Zöller/Stöber § 704 Rn. 5; Musielak/Lackmann ZPO 12. Aufl. § 794 Rn. 25 mit § 704 Rn. 6 f.; MüKo/Wolfsteiner ZPO 4. Aufl. § 794 Rn. 92). Nicht aus dem Titel – hier aus dem Inhalt des gerichtlich protokollierten Prozessvergleichs – zu klärende Unbestimmtheiten sind allerdings nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern in einem gesonderten Erkenntnisverfahren aufzuklären (BGHZ 36, 11/14; BGH NJW 1997, 2320/2321; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 377/378; Musielak/Lackmann § 704 Rn. 6a).
bb) Hier bestehen nach dem Inhalt von Ziffer 1 des Vergleichs nicht behebbare Zweifel hinsichtlich einer titulierten Ratenzahlungspflicht für die Monate März bis Juli 2014.
(1) Ein auf diese Monate entfallender Betrag (1.500,00 €) ist zwar rechnerisch in dem Gesamtbetrag von 23.500,00 € gemäß Ziffer 1 Satz 1 und dem nach Satz 4 in monatlichen Raten zu leistenden Teilbetrag von 18.500,00 €, der sich durch einfache Rechenoperation gemäß Satz 2 ergibt, enthalten und daher grundsätzlich Teil der bezifferten Vollstreckungsforderung. Allerdings bestimmt Satz 6, dass sich der Ratenzahlungsanspruch im Fall eines „verspäteten“ Auszugs anteilig, mithin um den der Dauer der Verspätung entsprechenden Betrag der Raten, mindert. Dem Wortlaut nach bewirkt ein „verspäteter“ Auszug nicht lediglich ein Hinausschieben der Fälligkeit der geschuldeten Raten bei unveränderter Höhe der Gesamtforderung, sondern vergleichbar einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) einen automatischen anteiligen Fortfall der in Satz 1 der Vereinbarung bezifferten Vollstreckungsforderung. Danach ist der Umfang der Vollstreckungsforderung aus Satz 1 nur in Zusammenschau mit Satz 6 (und – hier nicht einschlägig – gegebenenfalls Satz 5) zu entnehmen.
(2) Vollstreckungstauglich bleibt ein die vollstreckbare Forderung beziffernder Titel zwar auch dann in voller Höhe, wenn aus dem übrigen Inhalt des Titels hervorgeht, dass sich der materiell-rechtlich geschuldete Betrag in Abhängigkeit von näher genannten Bezugsgrößen ändern soll. So kann aus der zu notarieller Urkunde wegen eines bezifferten Kaufpreises erklärten Vollstreckungsunterwerfung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) die Vollstreckung in besagter Höhe auch dann betrieben werden, wenn sich aus den übrigen urkundlichen Vereinbarungen ergibt, dass sich der endgültig geschuldete Kaufpreis in Abhängigkeit von diversen Variablen errechnet (BGH NJW 1996, 2165/2166). Ebenso erlaubt ein Prozessvergleich über eine konkret bezifferte Leibrente die Vollstreckung in bezeichneter Höhe selbst dann, wenn die Parteien eine künftige Änderung der geschuldeten Leistung in Abhängigkeit von Bezugsfaktoren vereinbart haben (BGH NJW-RR 2006, 148/149). Ein Zurückbleiben der materiell-rechtlichen Leistungsverpflichtung hinter der bezifferten Vollstreckungsforderung ist in diesen Fällen mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen, wenn der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel in danach materiell unberechtigter Höhe betreibt (BGH a. a. O.).
Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Das Zusammenspiel von Satz 1 (mit Satz 2) und Satz 6 kann vielmehr auch dahingehend interpretiert werden, dass die Höhe der in einem ersten Schritt mit der vorgenommenen Bezifferung nur unvollständig bezeichneten Vollstreckungsforderung bei Eintritt der in Satz 6 genannten Bedingung in einem zweiten Rechenschritt zu reduzieren ist. Als Vollstreckungsforderung stellt sich danach nur der – ab Räumung in monatlichen Raten fällig werdende – durch den Überschreitungszeitraum nicht aufgezehrte Restbetrag aus Satz 1 dar. Denn in einer Gesamtschau der in Ziffer 1 getroffenen Regelungen erschließt sich als nächstliegender Sinn der Vereinbarung, dass die Parteien den als Raten geschuldeten Zahlungen eine Ausgleichsfunktion für die aufgegebene Raumnutzung und der variablen Ausgestaltung der Ratenzahlungsforderung eine Anreizfunktion hinsichtlich der Räumung beigemessen haben. Letztere wäre wesentlich beeinträchtigt, wenn die Beteiligte den Betrag gemäß Ziffer 1 in voller Höhe unabhängig von der Einhaltung des Räumungstermins vollstrecken und den Schuldner auf die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) verweisen könnte.
(3) Der Schuldner hat auch nicht deshalb eine Vollstreckung in Höhe der in Satz 1 bezifferten Forderung zu dulden und sich wegen eines anteiligen Wegfalls der Forderung auf die Vollstreckungsgegenklage und gegebenenfalls die Gestaltungsklage analog § 767 ZPO verweisen zu lassen, weil es regelmäßig dem Schuldner obliegt, sich bei Wegfall einer titulierten fortlaufenden Zahlungsverpflichtung oder wegen sonstiger Vollstreckungsmängel gegen eine dennoch vom Gläubiger fortgesetzte Zwangsvollstreckung mit entsprechenden Rechtsbehelfen zur Wehr zu setzen (vgl. BGH NJW 1999, 954 f.). Hier soll sich vielmehr schon die Höhe der in Satz 1 nur unvollständig beschriebenen Vollstreckungsforderung nach den in Satz 6 genannten weiteren Umständen bemessen und eine vollstreckbare Forderung bei Überschreitung des Räumungsdatums von Anfang an nur mit dem anteilig gekürzten Betrag entstehen. Damit wird die Räumung nicht nur zur – gemäß § 726 Abs. 1 ZPO nachgewiesenen – Vollstreckungsvoraussetzung, sondern zudem das Datum der Räumung zum maßgeblichen Bestimmungsfaktor für die Berechnung der Vollstreckungsforderung selbst erhoben. Anderes kommt im Vergleich – auch in dessen der Ziffer 1 nachfolgenden, die Räumung und den spätesten Räumungstermin (28.2.2013) betreffenden Abschnitten – nicht mit der nötigen Eindeutigkeit zum Ausdruck.
(4) Da der Auszug nicht zum 28.2.2013, sondern erst zum 2.7.2014 bewirkt war, ist nach dem Wortlaut des Vergleichs die auflösende Bedingung des „verspäteten“ Auszugs eingetreten.
Dass die Frage der verspäteten Räumung nicht nur anhand des Räumungsdatums, sondern zusätzlich unter Berücksichtigung von Ursachen und Verschuldenssphären zu beurteilen sei, geht aus dem Titel selbst nicht hervor. Die diesbezüglichen Überlegungen können deshalb jedenfalls bei der Auslegung des Vollstreckungstitels nicht berücksichtigt werden. Genauso wenig kann dem Titel entnommen werden, dass die bei der Bestimmung des Räumungstermins kalkulierte viermonatige Frist auch zur Annahme eines anderen als des datumsmäßig bezeichneten und für die Berechnung der Vollstreckungsforderung maßgeblichen Stichtags führen könnte. Die von der Beteiligten angeführten Gesichtspunkte für eine – trotz Überschreitung des genannten Räumungstermins – der Höhe nach unverändert gebliebene Gesamtzahlungsverpflichtung sind deshalb allenfalls in einem Erkenntnisverfahren betreffend den Umfang der materiell-rechtlichen Verpflichtung aus dem Vergleich zu erwägen.
Dass die – im Grundbuchverfahren ohnehin nicht vorgelegte – Bürgschaft über die in Satz 1 bezifferte Gesamtforderung gestellt worden sein soll, ist für die Titelauslegung gleichfalls ohne Belang. Andernfalls hätte es der Schuldner in der Hand, über die Höhe der von ihm zu stellenden Bankbürgschaft auf den Inhalt des Titels Einfluss zu nehmen. Ob sich aus der Höhe der Bankbürgschaft Rückschlüsse auf ein übereinstimmendes Verständnis der Vergleichsparteien betreffend den Umfang der materiell-rechtlichen Zahlungsverpflichtung ziehen lassen, ist aus den ausgeführten Gründen hier nicht entscheidungserheblich.
Da dem vorgelegten Titel eine Vollstreckungsforderung im geltend gemachten Umfang nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden kann, ist dieser insoweit nicht vollstreckungsfähig (vgl. Münzberg in Stein/Jonas vor § 704 Rn. 26).
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 22 Abs. 1 GNotKG).
Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht, da sich der Wert gemäß § 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1 GNotKG nach dem Nennbetrag (ohne Zinsen und Nebenforderungen; vgl. § 37 Abs. 1 GNotKG) der zur Eintragung beantragten Sicherungshypothek bemisst.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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