Arbeitsrecht

Festgebühr im Beschwerdeverfahren gegen Prozesskostenhilfebeschluss

Aktenzeichen  11 M 18.113

Datum:
26.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2306
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66, § 3 Abs. 2 i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 6 K 17.2068 2017-09-14 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die vom Kläger nach dem objektiven Rechtsschutzziel seines Schreibens vom 11. Januar 2018 erhobene Erinnerung gegen den Kostenansatz ist zulässig (§ 66 Abs. 1, Abs. 5 GKG), jedoch unbegründet.
Über sie entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter des für den Kostenansatz zuständigen Gerichts (§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 GKG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO).
Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. Januar 2018 in Höhe von 60,- EUR ist nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 7. November 2017 (11 C 17.2085) dargelegt hat, fallen – entgegen der Rechtsmeinung des Klägers – anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO) und zwar nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine Festgebühr von 60,- EUR. Sie ist für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden zu erheben, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die weiteren, gegen die Beschwerdeentscheidung in der Sache erhobenen Einwände sind unerheblich, da die Erinnerung gegen den Kostenansatz nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden kann (vgl. BGH, B.v. 30.1.2008 – II ZB 34/07 – juris Rn. 2; BayLSG, B.v. 7.10.2014 – L 15 SF 61/14 E – juris Rn. 16 ff. jeweils m.w.N.). Auch sind keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung ersichtlich, die nach § 21 Abs. 1 GKG zur Nichterhebung von Kosten führen könnte.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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