Arbeitsrecht

Festsetzung der Frist für die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags

Aktenzeichen  15 B 16.1379, 15 B 16.1380

Datum:
19.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 126520
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 106 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AU 5 K 13.309 2013-12-12 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Die Frist für die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 18. August 2017 wird für die Klägerin und den Beklagten auf 6. Oktober 2017, 24:00 Uhr, festgesetzt.

Gründe

Die Beigeladene hat nach fernmündlicher Mitteilung entgegen der ursprünglichen Prognose noch nicht in der 37. Kalenderwoche des laufenden Jahres über das gemeindliche Einvernehmen zu dem modifizierten Bauantrag der Klägerin (vgl. Beschluss des Senats vom 18. August 2017) entschieden. Die Frage soll im Gemeinderat erst am 21. September 2017 behandelt werden.
Den Parteien soll hinreichend Zeit eingeräumt werden, das Ergebnis der Gemeinderatssitzung vom 21. September 2017 für die Entscheidung, ob der Vergleichsvorschlag des Gerichts angenommen wird, auszuwerten.
Müller Schweinoch Dr. Seidel

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