Arbeitsrecht

Festsetzung des Gegenstandswert für den beigeordneten Pflichtverteidiger

Aktenzeichen  KLs 112 Js 8389/17

Datum:
29.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10269
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Aschaffenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RVG VV Nr. 4142

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Erinnerung der Pflichtverteidigerin D. W1 vom 23.05.2018 wird abgeholfen.
2. Die der Pflichtverteidigerin D. W1 aus der Staatskasse zu zahlenden weiteren Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf
33,31 €
(in Worten: dreiunddreißig 31/100 Euro).

Gründe

Rechtsanwältin W1 D. wurde … mit Beschluss vom 07.08.2017 als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Mit Erinnerung vom 23.05.2018 wendet sich Rechtsanwältin W1 gegen den Festsetzungsbeschluss vom 14.05.2018 hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 18.000,– Euro. Die Erinnerung ist begründet, da die Gebühr gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts erfasst, auch eine Beratungstätigkeit. Da laut Anklageschrift die Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 24.000,– Euro vorlagen, ist für die Beratungstätigkeit der Anwältin W1 die Gebühr nach 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 24.000,– Euro angefallen, obwohl im Urteil nur die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000,– Euro gegen den Verurteilten angeordnet wurde. Es war daher die Differenz zwischen der bereits angesetzten Gebühr 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 18.000,– Euro und der beantragten Gebühr 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 24.000,– Euro nebst entsprechender Mehrwertsteuer festzusetzen.

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