Arbeitsrecht

Festsetzung des Gegenstandswert für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren

Aktenzeichen  AN 7 P 16.01894

Datum:
10.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 8 S. 3

 

Leitsatz

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kann bei einer großen Anzahl von Betroffenen der Gegenstandswert in entsprechender Anwendung des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit festgesetzt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Gegenstandswert für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wird antragsgemäß auf 63.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Das zwischenzeitlich nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung der Verfahrensbeteiligten mit Beschluss des Vorsitzenden der Fachkammer vom 16. Februar 2017 eingestellte personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren betraf die Zustimmungsverweigerung des antragstellenden Gesamtpersonalrats vom 15. August 2016 zur „Verlängerung der Abordnung/Zuweisung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit zum Bundesamt für … als Sonderentscheider“.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen der Dienststellenleitung (Personalverwaltung) in ihrem Schreiben an den antragstellenden Gesamtpersonalrat vom 30. April 2016 waren von der Maßnahme 81 Personen betroffen. Demgemäß wird der Gegenstandswert in Fortführung der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung der Fachkammer (vgl. erstmals Beschluss vom 8.8.2016, Az.: AN 7 P 16.00296, juris; ebenso Beschluss der Fachkammer vom 14.2.2017, Az.: AN 7 PE 17.00152, juris) gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Rückgriff auf Abschnitt II Nr. 13.7 des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 5. April 2016 antragsgemäß auf 63.000,00 EUR festgesetzt.
Die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Fachkammer als Einzelrichter für die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 RVG. Die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG ausdrücklich ausgeschlossen.

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