Arbeitsrecht

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das, Beschwerdeverfahren wegen Versagung der Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  11 C 21.3267

Datum:
11.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 10618
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 23a, § 33 Abs. 1, Abs. 8

 

Leitsatz

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 RVG).
Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das Antragsrecht steht allen Beteiligten zu, deren Rechte und Pflichten sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebenden Gegenstandswert bestimmen, also insbesondere dem Prozessbevollmächtigten (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 33 Rn. 10).
Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, da im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine vom Streitwert unabhängige Festgebühr in Höhe von 66,- EUR anfällt.
Nach der vorrangigen Spezialregelung (Toussaint in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 23a RVG, Rn. 2) des § 23a Abs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei findet nach § 23a Abs. 2 RVG keine Zusammenrechnung mit dem Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, statt.
Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren. § 23a RVG unterscheidet nicht nach Instanzen, sondern nur nach Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und den übrigen Verfahren (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2019, 348 und in Schneider/Kurpat, Streitwert-Komm., 15. Aufl. 2021, PKH, Rn. 2.3996). Auch in der Beschwerdeinstanz entspricht das Interesse des Antragstellers an der Bewilligung der Prozesskostenhilfe regelmäßig dem Wert der Hauptsache (BGH, B.v. 30.1.2020 – II ZB 13/18 – AGS 2020, 239 = juris Rn. 4; B.v. 15.9.2010 – XII ZB 82/10 – JurBüro 2011, 31 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 23.2.2006 – 9 C 04.3335 – NJW 2007, 861 = juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 30.10.2014 – 19 E 612/14 – AGS 2015, 34 = juris Rn. 3; Toussaint, a.a.O. § 23a RVG, Rn. 2; Potthoff in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 23a Rn. 5; Gierl in Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 23a Rn. 3; Schneider in Schneider/Kurpat, Streitwert-Komm., 15. Aufl. 2021, PKH, Rn. 2.3993 ff.; Sommerfeldt in BeckOK RVG, Stand 1.3.2022, § 23a Rn. 1; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 23a Rn. 12; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, Kosten der Beschwerdeinstanz, 10. Aufl. 2022, Rn. 1094; Hansens, ZAP 2020, 815/827 f.; a.A. BayVGH, B.v. 11.12.2018 – 5 C 18.1236 – juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 12.3.2009 – 9 S 2832/08 – juris Rn. 2), da die Bewilligung aus seiner Sicht notwendig ist, um das Verfahren überhaupt führen zu können. Ist die beantragte Verfahrenskostenhilfe in erster Instanz versagt worden, ist kein Grund dafür ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geringer sein sollte (BGH, B.v. 30.1.2020 und 15.9.2010 jeweils a.a.O.).
Die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde richtete sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E und CE79. Hierfür ist nach den Empfehlungen in Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zweimal der Auffangwert von 5.000,- EUR anzusetzen. Der festzusetzende Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit beläuft sich somit auf 10.000,- EUR.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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