Aktenzeichen B 3 K 15.784
Leitsatz
Der Gegenstandswert ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen und unabhängig davon zu bestimmen, was Gegenstand des behördlichen Verfahrens war. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren B 3 K 15.784 wird auf 9.159,00 EUR festgesetzt.
2. Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrte die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer ambulanten Dyskalkulie-Therapie sowie die Erstattung bereits selbst vorgenommener Hilfemaßnahmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und legte der Klägerin die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auf.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2016 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung des „Streitwertes“ auf 9.159,00 EUR.
Mit Schriftsatz vom 10.01.2017 wies der Beklagte darauf hin, dass die Übernahme der Schulkosten nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrags gewesen sei. Deshalb sei in Frage zu stellen, ob bei der Festsetzung des Streitwerts die Kosten für den Besuch der Waldorfschule mit einzubeziehen sind.
II.
Über den Antrag entscheidet das Gericht gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter. Da für das Verfahren keine Gerichtskosten anfallen (vgl. § 188 Satz 2 VwGO), ist eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich. Der Antrag wird deshalb dahingehend ausgelegt, den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG festzusetzen.
Gemäß § 23 Satz 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerin im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In den Fällen, in denen der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft ist prinzipiell deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Aus dem klägerischen Antrag ergibt sich, dass vorliegend Kosten in Höhe von 4.409,00 EUR für den Besuch der Waldorfschule und ein weiterer Betrag in Höhe von 4.750,00 EUR für den Besuch des Zentrums für Therapie der Rechenschwäche geltend gemacht wurden. Die Gesamthöhe des klägerischen Begehrens lässt sich somit auf einen Betrag in Höhe von 9.159,00 EUR beziffern. Für den Gegenstand des hiesigen Verwaltungsstreitverfahrens ist insbesondere unerheblich, dass die Übernahme der Schulkosten nicht bereits Gegenstand des ursprünglichen Antrags beim Beklagten war. Die geltend gemachten Schulkosten waren jedoch vom ursprünglichen Klageantrag vom 14.12.2015, konkretisiert durch Schriftsatz vom 04.10.2016, umfasst und sind daher bei der Festsetzung des Gegenstandwertes für das Klageverfahren zu berücksichtigen.
Das Verfahren auf Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist gebührenfrei. Kosten hierfür werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).