Arbeitsrecht

Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsanwaltsgebühren

Aktenzeichen  B 3 K 15.888

Datum:
26.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG RVG § 23, § 33
GKG GKG § 52

 

Leitsatz

Der Gegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 RVG bestimmt sich bei laufenden Leistungen des Jugendhilfeträgers nach der Höhe des Jahresbetrags der geforderten laufenden Leistungen. Bei Klageerhebung rückständige Beträge sind dem obigen Betrag hinzuzurechnen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren B 3 K 15.888 wird auf 15.548,00 EUR festgesetzt.
2. Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Die Kläger begehrten von der Beklagten – nachdem diese mit Bescheid vom 28.10.2015 die mit Bescheid vom 02.04.2014 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung in der Pflegefamilie der Kläger mit Ablauf des 31.10.2015 gegenüber dem Beigeladenen eingestellt hat – die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für das Kind … über den 31.10.2015 hinaus.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und legte den Klägern die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner auf. Dem Beigeladenen hingegen wurde die Erstattungsfähigkeit seiner außergerichtlichen Kosten nicht zugesprochen.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 beantragte die Bevollmächtigte der Kläger „die Streitwertfestsetzung“ in Höhe von 19.136,00 EUR. Mit Schriftsatz vom 18.01.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 25.01.2017, erklärte sich die Beklagte mit einer „Streitwertfestsetzung“ in Höhe von 19.136,00 EUR einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Über den Antrag entscheidet das Gericht gem. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter. Da für das Verfahren keine Gerichtskosten anfallen (vgl. § 188 Satz 2 VwGO), ist eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich. Der Antrag wird deshalb dahingehend ausgelegt, den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG festzusetzen.
Gem. § 23 Satz 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In den Fällen, in denen der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist prinzipiell deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Aus dem klägerischen Antrag ergibt sich, dass vorliegend die Gewährung laufender Leistungen durch den Jugendhilfeträger streitgegenständlich ist. In diesen Fällen ist grundsätzlich, sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, von einem Gegenstandswert in Höhe des Jahresbetrages der geforderten laufenden Leistungen auszugehen (vgl. SächsOVG, B. v. 26.02.2010, 1 E 8.10, juris; OVG Münster, B. v. 16.9.2008, 2 E 1090/08, juris; OVG Saarland, B. v. 01.12.2015, 1 E 216.15, juris; OVG Münster, B. v. 06.08.2014, 12 E 766.14 juris m.w.N. sowie Nr. 21.1 Streitwertkatalog 2013). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Antrag der Höhe nach eingeschränkt wurde oder der Zeitraum, auf den sich das Begehren bezieht, kürzer ist. Danach errechnet sich ein Gegenstandswert von 12 x 1.196,00 EUR = 14.352,00 EUR.
Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des BayVGH (vgl. B. v. 14.04.2008, 12 C 07.3473, juris) entsprechend § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG bei Klageerhebung fällige bzw. rückständige Beträge zum obigen Jahresbetrag hinzuzurechnen, d.h. neben dem Jahresbetrag wird der Gegenstandswert um die bis zur Klageerhebung fälligen Beträge erhöht. Da die Beklagte die Zahlungen zum 31.10.2015 einstellte und die Klageerhebung am 30.11.2015 erfolgte, ist zum obigen Jahresbetrag ein weiterer „Monatsbetrag“ in Höhe von 1.196,00 EUR hinzuzurechnen. Demnach ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 15.548,00 EUR als Wert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren. Unerheblich für den Gegenstandswert ist hingegen, dass das Pflegekind tatsächlich bis Ende Februar 2016 bei den Klägern untergebracht war.
Das Verfahren auf Wertfestsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist gebührenfrei. Kosten hierfür werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen

Krankschreibung – was darf ich?

Winterzeit heißt Grippezeit. Sie liegen krank im Bett und fragen sich, was Sie während ihrer Krankschreibung tun dürfen und was nicht? Abends ein Konzert besuchen? Schnell ein paar Lebensmittel einkaufen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Mehr lesen