Arbeitsrecht

Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG

Aktenzeichen  12 OH 16/17

Datum:
26.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 14361
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 11 Abs. 1

 

Leitsatz

Die von einem Rechtsanwalt für die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Einigung verdiente Einigungsgebühr kann nebst einer Terminsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG festgesetzt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die von der Antragstellerin an die Kanzlei Michael Graf Patientenanwälte gem. § 11 RVG zu zahlende gesetzliche Vergütung wird auf 33.405,75 €
(in Worten: dreiunddreißigtausendvierhundertfünf 75/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 11.03.2021 festgesetzt.

Gründe

Im selbständigen Beweisverfahren ist eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Termisngebühr und eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen und fessetzbar. Im beabsichtigten Klageverfahren ist eine 1,5 Einigungsgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr angefallen und festsetzbar.
Berechnung der Gebühren:
12 OH 16/17
Wert
Satz
Gebühr
Verfahrensgebühr
3.809.647,00 €
1,3
17.241,90 €
Terminsgebühr
3.809.647,00 €
1,2
15.915,60 €
Einigungsgebühr
3.809.647,00 €
1
13.263,00 €
Auslagen
20,00 €
Summe (ohne U-Steuer):
46.440,50 €
Umsatzsteuer
16 %
7.430,48 €
Summe:
53.870,98 €
beabsichtigtes Klageverfahren
Wert
Satz
Gebühr
Terminsgebühr
3.809.647,00 €
1,2
15.915,60 €
Einigungsgebühr
3.809.647,00 €
1,5
19.894,50 €
Auslagen
20,00 €
Summe (ohne U-Steuer):
35.830,10 €
Umsatzsteuer
16 %
5.732,82 €
Summe:
41.562,92 €
Summe:
95.433,90 €
Abzusetzen sind bereits getilgte Beträge in Höhe von 62.035,15 €, zur Festsetzung verbleiben somit noch 33.398,75 €.
Eine Festsetzung der außergerichtlichen Einigungsgebühr nebst Terminsgebühr ist möglich, insoweit wird auf:
OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2004 – 23 W 49/04 ivm. BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 536/19, hier RdNr. 16 -, juris
verwiesen.
Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art wurden gegen den Festsetzungsantrag im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht erhoben. Es war daher antragsgemäß festzusetzen.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Zustellungskosten
7,00 €
Anwaltskosten Rest
33.398,75 €
Summe
33.405,75 €

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