Aktenzeichen Au 2 K 17.162
BayVwVfG Art. 48
VwGO § 60, § 113 Abs. 5 S. 1
Leitsatz
1 Die Festsetzung eines Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG begegnet keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken, und zwar auch dann, wenn Schwerbehinderte betroffen sind. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG vermittelt jedem Lebenszeitbeamten eine alimentationsrechtliche Grundsicherung für den Fall, dass die erdienten Versorgungsbezüge zu einer solchen Sicherung nicht ausreichen. Die Mindestruhegehaltssätze sind damit – weil ohne Bezug zur tatsächlich ruhegehaltsfähigen Dienstzeit – abstrakt gesetzlich vorgegeben und deshalb nicht „berechnet“. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Sie ist zwar zulässig.
a) Die Klage wurde zwar nicht rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben.
aa) Die Zustellung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids vom 9. August 2016 erfolgte vorliegend mittels Postzustellungsurkunde am 16. August 2016 (Blatt 66 der Verwaltungsakte).
(1) Gemäß § 418 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde vom 16. August 2016 somit als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zum beurkundeten Datum (§ 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO), sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (BVerfG, B.v. 3.6.1991 – 2 BvR 511/89 – NJW 1992, 224). Dies gilt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost (BFH, B.v. 24.4.2007 – VIII B 249/05 – BFH/NV 2007, 1465; vgl. zum Ganzen: BFH, B.v. 4.7.2008 – IV R 78/05 – juris Rn. 22).
Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde ist auch nicht etwa aufgrund des klägerseitig in Kopie vorgelegten Zustellumschlags, der als Zustellungsdatum aufgrund handschriftlicher Korrektur den 17. August 2016 ausweist (Blatt 9 der Gerichtsakte), aufgehoben oder gemindert. Dies könnte gemäß § 419 ZPO allenfalls dann der Fall sein, wenn Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel hinsichtlich der Urkunde selbst vorliegen würden. Insoweit gilt, dass allein die hinsichtlich des Zustellungsdatums eindeutige und auch im Übrigen mangelfreie Postzustellungsurkunde vom 16. August 2016 eine öffentliche Urkunde darstellt, die den Beweis hinsichtlich des Zustellungsdatums zu erbringen im Stande ist (§ 182 Abs. 1 ZPO); durch den Vermerk auf dem Umschlag nach § 180 Satz 3 ZPO wird dem Empfänger der Sendung hingegen lediglich nachrichtlich das Zustelldatum zur Kenntnis gebracht. Der Vermerk des Tages der Zustellung auf dem Umschlag ist somit kein notwendiger Bestandteil der Zustellung und lässt bei Fehlerhaftigkeit ihre Wirksamkeit unberührt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 31.1.2011 – 4 ZB 10.3088 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 15.2.2016 – 6 S 1870/15 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 13.5.2016 – M 23 K 15.180 – juris Rn. 6; VG Düsseldorf, G.v. 1.3.2011 – 17 K 8180/10 – juris Rn. 16 f.; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 182 Rn. 19; offen gelassen in OVG LSA, B.v. 2.8.2012 – 2 M 58/12 -juris Rn. 12 f.; a.A. BFH, B.v. 6.5.2014 – GrS 2/13 – juris).
(2) Den erforderlichen Gegenbeweis i.S.v. § 418 Abs. 2 ZPO hat die Klägerseite vorliegend nicht geführt.
Ein Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dieser Gegenbeweis erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (BFH, B.v. 8.2.1999 – VIII R 61/98 – BFH/NV 1999, 961; B.v. 27.1.1988 – VII B 165/87 – BFH/NV 1988, 790; B.v. 17.12.1996 – IX R 5/96 – BFHE 183, 3; B.v. 10.11.2003 – VII B 366/02 – BFH/NV 2004, 509). Gefordert wird der volle Gegenbeweis, d.h. der Beweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde in der Weise, dass ihre Beweiswirkung vollständig entkräftet wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 – 2 BvR 2017/01 – NJW-RR 2002, 1008; BGH, U.v. 7.6.1990 – III ZR 216/89 -NJW 1990, 2125; U.v. 10.11.2005 – III ZR 104/05 – NJW 2006, 150; BFH, U.v. 28.9.1993 – II R 34/92 – BFH/NV 1994, 291; vgl. zum Ganzen: BFH, B.v. 4.7.2008 – IV R 78/05 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 31.1.2011 – 4 ZB 10.3088 – juris Rn. 9).
Diesen Anforderungen ist die Klägerseite vorliegend nicht gerecht geworden. Denn sie konnte nicht beweisen, dass die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids tatsächlich erst am 17. August 2016 erfolgt ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerseitig vorgelegten Kopie des Zustellumschlags, das als Zustellungsdatum – nach handschriftlicher Korrektur – den 17. August 2016 ausweist (Blatt 9 der Gerichtsakte). Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Angabe des Zustelldatums auf dem Zustellumschlag nach § 180 Satz 3 ZPO lediglich nachrichtlichen Charakter hat und nicht Teil der eigentlichen Zustellung ist; die Angabe des Datums auf dem Zustellumschlag hat daher keinen gesteigerten Beweiswert. Der vollständige Beweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde wird durch die Kopie des Zustellumschlags jedenfalls nicht erbracht. Die bloße Darlegung der (ernstlichen) Möglichkeit eines anderen als des in der Postzustellungsurkunde angegebenen Geschehensablaufs reicht jedoch zum Gegenbeweis i.S.v. § 418 Abs. 2 ZPO nicht aus (vgl. BVerwG, B.v. 7.10.1993 – 4 B 166.93 – NJW 1994, 535 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 4.12.2014 – 15 ZB 14.2081 – juris Rn. 2). Über die Vorlage der Kopie des Zustellumschlags hinausgehende substantiierte Beweisangebote zur behaupteten tatsächlichen Zustellung am 17. August 2016 hat die Klägerseite nicht gemacht.
Auch das Schreiben des bei der Zustellung des Widerspruchsbescheids tätig gewordenen Postmitarbeiters vom 26. Oktober 2017 (Blatt 58 der Gerichtsakte) ist nicht geeignet, den Gegenbeweis einer Zustellung am 17. August 2016 zu erbringen. Denn hier hat der Postmitarbeiter lediglich ausgeführt, dass er keine konkrete Erinnerung an den Tag der Zustellung habe.
bb) Die Klagefrist begann somit vorliegend gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am Mittwoch, 17. August 2016, 0.00 Uhr und endete nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Freitag, 16. September 2016, 24 Uhr.
Die Klage wurde bei Gericht jedoch erst am 17. September 2016 – und damit nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Klagefrist – anhängig gemacht (Blatt 1 der Gerichtsakte).
Der Widerspruchsbescheid war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, die auf die einmonatige Klagefrist zutreffend hinwies (Blatt 64 f. der Verwaltungsakte). Vorliegend gilt daher nicht etwa die Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO.
b) Allerdings ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO auch ohne Antrag gewährt werden.
Ein Zustellungsempfänger handelt grundsätzlich unverschuldet i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO, wenn er als Zustelldatum denjenigen Tag ansieht, der vom Zusteller auf dem entsprechenden Briefumschlag in dem hierfür vorgesehenen Feld vermerkt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2011 – 4 ZB 10.3088 – juris Rn. 13; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 182 Rn. 19 a.E.).
So liegt der Fall auch hier. Der bei der Zustellung des Widerspruchsbescheids tätig gewordene Postmitarbeiter hat in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2017 (Blatt 58 der Gerichtsakte) u.a. ausgeführt, dass er bei der handschriftlichen Änderung des Zustelldatums auf dem Zustellumschlag seine Handschrift und sein Namenszeichen wiedererkenne; er sei am 17. August 2016 auch in der Arbeit gewesen. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die handschriftliche Änderung des Zustelldatums auf dem Zustellumschlag tatsächlich durch den Postzusteller vorgenommen worden ist und der Kläger daher auf dieses Zustelldatum vertrauen durfte.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge, des Mindestruhegehalts, der Sonderzahlungen sowie der zum 1. März 2016 erfolgten Besoldungserhöhung rückwirkend zum 1. Dezember 2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Bloße Besoldungsmitteilungen bzw. Versorgungsnachweise haben grundsätzlich keinen regelnden Charakter, sondern kündigen lediglich die nach dem Gesetz gebotenen Zahlungen an (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2014 – 14 B 12.1682 – juris Rn. 21).
Vielmehr stellt der Versorgungsfestsetzungsbescheid die durch Art. 9 Abs. 1 Bay-BeamtVG vorgeschriebene, rechtsverbindliche Festsetzung über die Höhe der Versorgungsbezüge dar. Es handelt sich insoweit um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil die Festsetzungen während der gesamten Versorgungszeit Rechtswirkungen entfalten. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid begründet den monatlichen Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge, die entsprechend den Festsetzungen zu berechnen und auszuzahlen sind. Stellt sich heraus, dass eine Festsetzung von Anfang an oder nachträglich rechtswidrig (geworden) ist, richtet sich das weitere Vorgehen nach den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte, im vorliegenden Fall nach Art. 48 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2012 – 2 C 13.11 – juris Rn. 12 f.; siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.10.2012 – 2 C 59.11 – juris Rn. 9).
Die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt ein rechtswidrig zu niedrig festgesetzter Ruhegehaltssatz nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheids zu erhöhen ist, ist nach Art. 51 Abs. 5, Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu beantworten. Dies folgt daraus, dass der Versorgungsfestsetzungsbescheid kein begünstigender Verwaltungsakt i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG ist, soweit er einen niedrigeren als den gesetzlich gebotenen Ruhegehaltssatz festsetzt. Dagegen liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG auch dann nicht vor, wenn die Rechtswidrigkeit auf der Anwendung einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruht. Die auf den Zeitpunkt des Erlasses der Norm zurückwirkende Nichtigerklärung bewirkt keine nachträgliche Änderung der Rechtslage i.S.v. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, sondern stellt diese fest (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.10.2012 – 2 C 59.11 – juris Rn. 10).
Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Regelung vermittelt einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts, wenn und soweit das behördliche Rücknahmeermessen zugunsten des Betroffenen auf Null reduziert ist (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.10.2012 – 2 C 59.11 – juris Rn. 11).
Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen belegt, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Beamten bildet. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch dann ausnahmsweise ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2011 – 2 C 50.09 – juris Rn. 11). „Schlechthin unerträglich“ ist die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bescheids bei einem Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen das Gebot von Treu und Glauben bzw. wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1994 – 2 C 12.92 – juris Rn. 29; U.v. 20.3.2008 – 1 C 33.07 – juris Rn. 13). Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 6 C 32.06 – juris Rn. 13; U.v. 20.3.2008 – 1 C 33.07 – juris Rn. 12; siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 2.8.2011 – 3 BV 10.1804 – juris Rn. 30).
b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge, des Mindestruhegehalts, der Sonderzahlungen sowie der zum 1. März 2016 erfolgten Besoldungserhöhung rückwirkend zum 1. Dezember 2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
In diesem Zusammenhang ist zunächst nochmals klarzustellen, dass die vom Kläger zum Anlass seiner Widersprüche genommenen Versorgungsnachweise 12/2015 und 03/2016 (Blatt 15 f. der Verwaltungsakte) keine Verwaltungsakte i.S.v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2014 – 14 B 12.1682 – juris Rn. 21). Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich der bestandskräftige Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 1. Februar 2012, soweit er entsprechende Regelungen enthält. Allerdings bestimmt § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, dass vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen ist, so dass die Widersprüche des Klägers unabhängig vom Verwaltungsaktcharakter eines Versorgungsnachweises statthaft waren (vgl. Eck in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 4. UPD 12/2017, § 54 BeamtStG Rn. 82). Aus § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGVwGO ergibt sich, dass ein Vorverfahren in beamtenrechtlichen Streitigkeiten fakultativ zulässig, aber nicht zwingend erforderlich ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 25.9.2014 – W 1 E 14.718 – juris Rn. 22; VG Ansbach, U.v. 12.11.2013 – AN 1 K 13.1386 – juris Rn. 75).
Hiervon ausgehend bestehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche des Klägers nicht. Der negative Widerspruchsbescheid vom 9. August 2016 ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Soweit es die begehrte Neufestsetzung der Versorgungsbezüge sowie des Mindestruhegehalts betrifft, so hat der Kläger mangels Ermessensreduktion auf Null keinen Anspruch aus Art. 51 Abs. 5, Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.
Grund hierfür ist, dass eine Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 1. Februar 2012 nicht „schlechthin unerträglich“ ist. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass dieser Bescheid weiterhin die streitgegenständlichen Versorgungsbezüge des Klägers dem Grunde nach – vorbehaltlich zwischenzeitlich erfolgter gesetzlicher Anpassungen und Erhöhungen – rechtmäßig festsetzt. Die Höhe des Ruhegehalts bestimmt sich gemäß Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Ruhegehaltssatz) auf die ruhegehaltfähigen Bezüge (Art. 12 BayBeamtVG) unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 2 Bay-BeamtVG, soweit nicht die Vorschriften zur Mindestversorgung aus Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG zur Anwendung gelangen. Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Berechnung der Versorgungsbezüge dem Kläger im Schreiben vom 28. Dezember 2015 (Blatt 2 f. der Verwaltungsakte), im Schreiben vom 23. März 2016 (Blatt 8-10 der Verwaltungsakte) sowie im Widerspruchsbescheid vom 9. August 2016 (Blatt 59-65 der Verwaltungsakte) ausführlich dargelegt. Es wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf den Widerspruchsbescheid vom 9. August 2016 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend wird wie folgt ausgeführt:
(1) Soweit der Kläger in formeller Hinsicht vorträgt, dass vor Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 1. Februar 2012 die nach § 20 der Integrationsvereinbarung der Beklagten erforderliche Beteiligung und Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung nicht eingeholt worden sei, so überzeugt dies nicht. Denn richtigerweise hat die Beklagte mit Schreiben vom 17. November 2011 (Blatt 32 der Verwaltungsakte) der Gesamtschwerbehindertenvertretung vorsorglich Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Ruhestandsversetzung des Klägers gegeben. Es war insoweit gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX a.F., auf den § 20 der Integrationsvereinbarung verweist, nur eine Anhörung, nicht jedoch eine Zustimmung der Gesamtschwerbehindertenvertretung erforderlich.
(2) Soweit der Kläger vorträgt, dass gesetzlich vorgeschriebene Anrechnungszeiten (familienpolitische Beurlaubung, weitere Pflegezeiten) bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien, so trifft dies ebenfalls nicht zu. Ausweislich des dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 1. Februar 2012 beigefügten Dokument „Zusammenstellung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG“ (Blatt 41 der Verwaltungsakte) wurden seitens der Beklagten u.a. vom Kläger zuvor angegebene Zeiträume gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayBeamtVG berücksichtigt, in denen er ohne Bezüge beurlaubt war, um Familienmitglieder zu pflegen (5.11.2002 -3.12.2002, 7.9.2004 – 5.10.2004 sowie 4.1.2010 – 1.2.2010).
(3) Soweit der Kläger rügt, dass aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft bzw. einer entsprechenden Gleichstellung kein Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG in voller Höhe erfolgen dürfe, führt auch dies nicht zum Erfolg.
Die Festsetzung eines Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG begegnet keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken, und zwar auch dann, wenn Schwerbehinderte betroffen sind. Die Berechnung des Versorgungsabschlags kann rechtlich unbedenklich allein vom Eintritt der in Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG geregelten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, ohne das Bestehen einer Schwerbehinderung als weiteres Differenzierungskriterium berücksichtigen zu müssen. Eine derartige weitergehende Differenzierung war und ist verfassungsrechtlich auch deshalb nicht geboten, da der Versorgungsabschlag unabhängig individueller Bedingungen (z.B. Schwerbehinderung) allein die längere Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen jedenfalls dann ausgleichen soll, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht aus der Sphäre des Dienstherrn herrühren (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U.v. 15.3.2016 – AN 1 K 15.2574 – juris Rn. 71; U.v. 12.5.2009 – AN 1 K 08.795 – juris Rn. 55; vgl. allg. BVerwG, U.v. 25.1.2005 – 2 C 48.03 – juris; U.v. 19.2.2004 – 2 C 12.03 – juris; BayVGH, B.v. 1.3.2005 – 3 B 03.498 – juris; BVerfG, B.v. 20.6.2006 – 2 BvR 361/03 – juris).
Ohnehin gilt, dass im Fall des Klägers selbst das gänzliche Absehen von einem Versorgungsabschlag i.S.v. Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG nicht dazu geführt hätte, dass sein erdientes Ruhegehalt (Versorgungsfestsetzungsbescheid: EUR 1.148,88) die amtsunabhängige Mindestversorgung aus Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG (Versorgungsfestsetzungsbescheid: EUR 1.405,23) überschritten hätte. Bei der für den Kläger maßgeblichen amtsunabhängigen Mindestversorgung wird ohnehin kein Versorgungsabschlag zum Ansatz gebracht (vgl. OVG NW, U.v. 23.2.2011 – 3 A 750/10 – juris Rn. 104).
(4) Auch hinsichtlich eines seitens des Klägers im Kern lediglich pauschal vorgetragenen Verstoßes der Höhe seiner Versorgungsbezüge gegen die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Hierbei ist zu bedenken, dass dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG bzw. Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. allg. BVerwG, B.v. 27.12.2016 – 2 B 3.16 – juris Rn. 14).
Soweit der Kläger rügt, dass die amtsunabhängige Mindestversorgung aus
Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG nicht zur Sicherung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums ausreiche und eine individuelle Berechnung seines Bedarfs für den tatsächlichen Lebensunterhalt erforderlich sei, so überzeugt auch dies nicht.
Die amtsunabhängige Mindestversorgung aus Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG (66,5 v.H. der Besoldungsgruppe A3 – Endstufe) entsprach nach der vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2015 gültigen Besoldungstabelle EUR 1.507,30, nach der vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 gültigen Besoldungstabelle EUR 1.538,96, nach der vom 1. März 2016 bis 31. Dezember 2016 gültigen Besoldungstabelle EUR 1.588,83, nach der vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 gültigen Besoldungstabelle EUR 1.638,71 sowie nach der seit 1. Januar 2018 gültigen Besoldungstabelle EUR 1.677,21.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt im Jahr 2016 mit der Höhe der vergleichbaren bundesrechtlichen Beamtenmindestversorgung aus § 14 Abs. 4 BeamtVG befasst und insoweit keine verfassungsmäßigen Bedenken erhoben (BVerwG, U.v. 23.6.2016 – 2 C 17.14 – juris). Die amtsunabhängige Beamtenversorgung für Bundesbeamte beträgt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG 65 v.H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4; hieraus ergibt sich nach der seit 1. Februar 2017 gültigen Besoldungstabelle ein Betrag i.H.v. EUR 1.645,76, der nahezu exakt dem Niveau des Betrags aus Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG entspricht bzw. diesen aktuell sogar leicht unterschreitet. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 Abs. 4 BeamtVG ist daher ohne weiteres auf Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG übertragbar.
Die Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG vermittelt jedem Lebenszeitbeamten eine Grundsicherung. Sie wird unabhängig davon, ob sie amtsbezogen nach Art. 26 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG oder amtsunabhängig gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG bezogen wird, pauschalierend, generalisierend und unabhängig davon gewährt, welche Erwerbsbiografie der einzelne Beamte hat. Die Mindestversorgung will vielmehr und ausschließlich eine alimentationsrechtliche Grundsicherung für den Fall gewährleisten, dass die erdienten Versorgungsbezüge zu einer solchen Sicherung nicht ausreichen (BVerwG, U.v. 23.6.2005 – 2 C 25.04 – BVerwGE 124, 19/24 f.). Die Mindestruhegehaltssätze sind damit – weil ohne Bezug zur tatsächlich ruhegehaltsfähigen Dienstzeit – abstrakt gesetzlich vorgegeben und deshalb nicht „berechnet“ (BVerfG, B.v. 2.5.2012 – 2 BvL 5/10 – BVerfGE 131, 20/41). Sie beruhen unmittelbar auf der Alimentationspflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet ist (vgl. z.B. BVerfG, U.v. 17.12.1953 -d 1 BvR 147/52 – BVerfGE 3, 58/160; B.v. 11.10.1977 – 2 BvR 407/76 – BVerfGE 46, 97/117; B.v. 15.5.1985 – 2 BvL 24/82 – BVerfGE 70, 69/79). Die Mindestversorgung bringt die verfassungsrechtlichen Anforderungen der amtsgemäßen (BVerfG, B.v. 7.7.1982 – 2 BvL 14/78 u.a. – BVerfGE 61, 43/58; B.v. 30.9.1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256/324 f.; BVerwG, U.v. 19.2.2004 – 2 C 20.03 – juris) sowie der (bedarfs-)angemessenen Versorgung (vgl. BVerfG, B.v. 30.3.1977 -2 BvR 1039/75 u.a. – BVerfGE 44, 249/263; B.v. 22.3.1990 – 2 BvL 1/86 -BVerfGE 81, 363/383 ff.; B.v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – BVerfGE 99, 300/314 ff.) zur Geltung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 23.6.2016 – 2 C 17.14 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 14 B 13.1961 – juris Rn. 28).
Auch der – wie ausgeführt – weitgehend pauschale Vortrag des Klägers gibt keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung aus Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG in Zweifel zu ziehen. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass ihm unter Berücksichtigung von Abzügen lediglich ca. EUR 672,- netto monatlich verblieben. Der Kläger legt bereits nicht dar, welche Beträge er für die jeweiligen Abzugsposten (Kranken- und Pflegeversicherung, Steuern, Altersvorsorgebeitrag und Wohnkosten) ansetzt; somit kann die klägerische Berechnung bereits nicht nachvollzogen werden. Daher bleibt auch unklar, ob die Abzugsbeträge jeweils realistisch bzw. – im Fall der Wohnkosten – wirtschaftlich angemessen sind. Ohnehin wären eine Existenzgefährdung oder vergleichbare wesentliche Nachteile selbst bei einem monatlich verbleibenden Restbetrag von EUR 672,- netto nicht zu besorgen (vgl. NdsOVG, B.v. 20.3.2008 – 5 MC 311/07 – juris Rn. 18 – Restbetrag von EUR 645,- netto monatlich). Hierbei ist auch zu bedenken, dass seit 1. Januar 2018 der monatliche Regelbedarf nach §§ 27a, 28 SGB XII zur Deckung des zur Gewährleistung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalts EUR 416,- beträgt (Anlage zu § 28 SGB XII: Regelbedarfsstufe 1 – erwachsene Person in Wohnung).
Vor diesem Hintergrund war auch dem klägerseitig in der mündlichen Verhandlung gestellten bedingten Beweisantrag (vgl. hierzu Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 25) zur einer angeblichen Verfassungswidrigkeit der Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung aus Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG nicht weiter nachzugehen.
bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine gesetzeskonforme Neufestsetzung der Sonderzahlung 2015.
Diese war nicht Gegenstand des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 1. Februar 2012, sondern ist gesetzlich geregelt.
Gemäß Art. 75 Satz 1 BayBeamtVG erhalten Versorgungsberechtigte mit laufenden Versorgungsbezügen eine jährliche Sonderzahlung. Sie besteht gemäß Art. 75 Satz 2 BayBeamtVG aus einem Grundbetrag (Art. 76 BayBeamtVG) und einem Sonderbetrag für Kinder (Art. 77 BayBeamtVG). Als Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr zustehenden Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der Vomhundertsätze nach Art. 76 Abs. 2 BayBeamtVG gewährt. Gemäß Art. 76 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG gilt für Bezüge nach Art. 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG für die Besoldungsgruppen A3 bis A11 ein Vomhundertsatz von 60 v.H.
Hiervon ausgehend ist die im Versorgungsnachweis 12/2015 (Blatt 16 der Verwaltungsakte) ausgewiesene Sonderzahlung 2015 i.H.v. EUR 920,21 korrekt berechnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berechnung im Schreiben der Beklagten vom 23. März 2016 (Blatt 9 der Verwaltungsakte) verwiesen. Für die Monate Januar und Februar 2015 ergibt sich Betrag von -gerundet – EUR 150,73 (EUR 1.507,30 / 12 x 0,6 -» EUR 75,36 x 2), für die Monate März bis Dezember 2015 ein Betrag von – gerundet – EUR 769,48 (EUR 1.538,96 / 12 x 0,6 EUR 76,95 x 10); in der Addition folgt hieraus ein Gesamtbetrag i.H.v. EUR 920,21.
cc) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine gesetzeskonforme Neufestsetzung, soweit es die zum 1. März 2016 erfolgte Besoldungserhöhung betrifft. Diese war naturgemäß nicht Gegenstand des bestandskräftigen Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 1. Februar 2012.
Wie bereits ausgeführt ergab sich in der für den Kläger gemäß Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG maßgeblichen amtsunabhängigen Mindestversorgung (Besoldungsgruppe A3 – Endstufe, hiervon 66,5 v.H.) zum 1. März 2016 eine Anhebung von EUR 49,87 (zuvor EUR 1.538,96, danach EUR 1.588,83). Der Umstand, dass die zum 1. März 2016 erfolgte Erhöhung der Besoldungsgruppe A3 (Endstufe) um EUR 75,- nicht vollständig, sondern nur zu einem Anteil von 66,5 v.H. an den Kläger ausgezahlt wurde, ist eine denknotwendige Folge der anteiligen Berechnung aus Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG und (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Kläger insoweit pauschal auf abweichende Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bei Unfall- und Kriegsopferrenten verweist, wo eine einheitliche Anpassung erfolge, so überzeugt dies nicht. Der Kläger benennt bereits nicht konkrete Vorschriften, die eine abweichende Regelung in anderen Rechtsbereichen belegt. Unabhängig davon wären jedenfalls keine vergleichbaren Sachverhalte gegeben, da die beamtenrechtliche Mindestversorgung dem Alimentationsprinzip folgt und nicht mit der gesetzlichen Rentenversicherung sowie dem Bezug von Unfall- und Kriegsopferrenten vergleichbar ist.
c) Aufgrund des Nichtbestehens der klägerseitig geltend gemachten Ansprüche ist eine Entscheidung des Gerichts über einen etwaigen (Sekundär-)Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen nicht veranlasst. Nur der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass einem Anspruch auf Verzugszinsen Art. 5 Abs. 2 BayBeamtVG entgegenstünde.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.