Arbeitsrecht

Feststellung der anwaltlichen Tätigkeit eins Syndikusrechtsanwalts

Aktenzeichen  BayAGH III-4-8/17

Datum:
9.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BRAK-Mitt – 2018, 214
Gerichtsart:
Anwaltsgerichtshof
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BRAO § 46 Abs. 3, § 46a, § 112c Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Ein Beschäftigungsverhältnis wird durch die anwaltliche Tätigkeit iSv § 46 Abs. 3 BRAO geprägt, wenn der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten im anwaltlichen Bereich liegt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Annahme, dass das Beschäftigungsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit geprägt ist, steht nicht entgegen, dass im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in geringem Umfang auch andere Aufgaben wahrgenommen werden (Anschluss BGH BeckRS 2018, 4552).  (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Prägung iSv § 46 Abs. 3 BRAO liegt nahe, wenn die anwaltliche Tätigkeit mehr, deutlich mehr oder überwiegend mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf 50.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2017 erhobene Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Klägerin gem. § 46 a Abs. 2 Satz 3 BRAO auch klagebefugt. Ein Widerspruchsverfahren war nicht durchzuführen (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 15 BayAGVwGO).
II.
Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet. Die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt mit Bescheid vom 4. Mai 2017 ist zu Recht erfolgt und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 VwGO).
1. Der Zulassungsbescheid vom 4. Mai 2017 ist formell rechtmäßig.
Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit des Bescheids vom 4. Mai 2017. Zum einen nimmt der Bescheid auf den Antrag und die damit eingereichten Unterlagen Bezug, die auch der Klägerin zur Verfügung stehen. Zum anderen setzt sich die Begründung ausführlich mit den Anforderungen des § 46 Abs. 2–5 BRAO und den Einwänden der Klägerin auseinander. Dass im Tenor keine bestimmte Tätigkeit und kein Arbeitgeber benannt werden, schadet nicht. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es zur hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes genügt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen für die Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, insbesondere aus den dem Erlass vorausgegangenen Anträgen erkennbar ist (Kopp/Ramsauer VwVfG 18. Auflage § 37 Rn. 5, 6, 13; so auch bereits AGH Bayern Urteil vom 25.09.2017 – BayAGH I 12/17 = BeckRS 2017, 129667).
Die erforderliche Anhörung der Klägerin hat stattgefunden.
2. Der Zulassungsbescheid vom 4. Mai 2017 ist auch materiell rechtmäßig.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46 a Abs. 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.
Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen hier alle Voraussetzungen für die Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt vor.
a) Bedenken gegen die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 BRAO bestehen nicht. Der Beigeladene ist bereits seit 9./11. August 2011 (und seit 30. Mai 2012) auch bei der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Anhaltspunkte für eine Versagung der Zulassung nach § 7 BRAO sind nicht ersichtlich.
b) Der Beigeladene ist Angestellter der anwalt.de Service AG und damit einer anderen als in § 46 Abs. 1 BRAO genannten Stelle. Angestellte Syndikusrechtsanwälte sind anwaltlich tätig, wenn ihre fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1–4 BRAO aufgeführten Merkmale geprägt sind.
Der Senat hat nach Anhörung des Beigeladenen keine Zweifel mehr daran, dass alle diese Voraussetzungen hier kumulativ vorliegen.
Der Beigeladene hat im Rahmen der Anhörung angegeben, dass das Unternehmen derzeit ca. 140 Mitarbeiter habe. In der juristischen Redaktion gebe es neben ihm lediglich einen weiteren juristischen Mitarbeiter, der bereits die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erhalten habe. Zusammen mit diesem sei er für das Personal und insbesondere arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen zuständig. Während der Kollege regelmäßig den Gütetermin wahrnehme, sei er für die weitere Prozessbetreuung zuständig. Abmahnungen und Kündigungen erstelle er nicht selbst, sondern der Vorstand. Insoweit sei er lediglich – meist erst nach erfolgter Abmahnung oder Kündigung – beratend tätig. Sein Hauptaufgabenbereich liege in der Vertragsgestaltung und Abwicklung der Vertragsbeziehungen mit den Kunden seines Arbeitgebers. Insoweit gehe es neben dem Entwerfen der Verträge besonders um Kündigungen bzw. Wünsche nach vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. Damit habe er nahezu täglich zu tun. In diesem Zusammenhang müssten er und sein Kollege auch Mahnbescheide beantragen, wenn die Forderungen auf außergerichtliche Mahnungen, die von einer ändern Abteilung gefertigt werden würden, nicht beglichen wurden. In den meisten Fällen würde es nach Erlass des Mahnbescheids zu einer gütlichen Einigung kommen. Die Vergleichsgespräche führe er selbst, bei Beträgen bis 1.000 € könne er selbst frei entscheiden; bei Beträgen darüber hole er sich grünes Licht vom Vorstand. Ein weiterer Schwerpunkt sei die Verteidigung gegen Abmahnungen aufgrund von Inhalten auf der Internetplattform der Arbeitgeberin, auf der allein die Kunden ca. 50.000 Rechtstipps veröffentlicht hätten. Bei Fehlern würden nicht nur die Kunden, sondern auch die Arbeitgeberin abgemahnt werden, was etwa 20-mal pro Monat vorkomme. Insoweit prüfe er eigenständig die Abmahnung auf ihre Richtigkeit und sorge eigenständig dafür, dass der entsprechende Rechtstipp offline gestellt werde. Er und sein Kollege seien auch für Wettbewerbsverstöße zuständig. Insoweit würden sie den Sachverhalt ermitteln und dann externe Kanzleien mit dem Erlass von einstweiligen Verfügungen beauftragen. Schließlich schreibe er, wenn er Zeit habe, nebenher an Rechtstipps. Den Aufwand dafür schätze er mit ca. 30 % ein. Lediglich am Anfang seiner Tätigkeit habe er an Ratgebervideos mitgewirkt.
Der Senat hat keine Veranlassung den Äußerungen des Beigeladenen keinen Glauben zu schenken. Diese Ausführungen decken sich im Wesentlichen mit dem Inhalt der schriftlichen Tätigkeitsbeschreibungen. Der Senat hat auch keine Veranlassung an der tatsächlichen Ausführung der vom Vorstand der Arbeitgeberin unter dem 8. März 2017 unterschriftlich bestätigten Tätigkeitsbeschreibung zu zweifeln.
c) Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass der Beklagte keine anwaltliche Tätigkeit ausübt, soweit er entsprechend dem Arbeitsvertrag sowie der Tätigkeitsbeschreibung an der Erstellung bzw. Moderation und Präsentation von Rechtstipps-Videos mitwirkt sowie juristische Ratgeber erstellt und in juristischen Ratgebervideos mitwirkt. Bei dieser eher redaktionellen Tätigkeit geht es – wie auch bei der Überprüfung der Richtigkeit der in den Ratgebern bzw. Videos publizierten rechtlichen Fragestellungen – lediglich um die Klärung genereller Rechtsfragen und nicht um die rechtliche Prüfung eines konkreten Einzelfalles in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers bzw. um die Erteilung von Rechtsrat für den Arbeitgeber. Insoweit mag es sich um eine juristische Tätigkeit handeln, auch mag die Tätigkeit eines Volljuristen von Vorteil sein, es handelt sich jedoch nicht um eine anwaltliche Tätigkeit (so auch AGH Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.02.2018 – 1 AGH 83/16 = BeckRS 2018, 2687; AGH Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.11.2017 – 1 AGH 91/16).
Allerdings ergibt sich bereits aus dem Arbeitsvertrag, dass der Beigeladene nicht nur sondern auch zur „Erstellung bzw. Moderation und Präsentation von Rechtstipps-Videos“ angestellt wurde. Der weitere Aufgabenbereich wurde durch die Ergänzungsabrede vom 23. November 2016 dahingehend konkretisiert, dass der Beigeladene bei seiner Arbeitgeberin auch anwaltlich tätig ist. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass diese Ergänzungsabrede keine konkrete über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Tätigkeitsbeschreibung enthält. Dies ist jedoch letztlich unschädlich. Maßgeblich ist insoweit die vom Vorstand unterzeichnete und damit gebilligte Tätigkeitsbeschreibung vom 8. März 2017, an deren tatsächlicher Umsetzung der Senat keinen Anlass hat, zu zweifeln.
Nach den dort geschilderten Tätigkeiten (mit Ausnahme der Erstellung juristischer Ratgeber und Mitwirkung in juristischen Ratgebervideos) in Verbindung mit den mündlichen Ausführungen des Beigeladenen verrichtet dieser damit Kernaufgaben anwaltlicher Tätigkeiten i.S.v. § 3 BRAO. Insoweit lassen sich diese Tätigkeiten zweifelsfrei kumulativ unter alle vier Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 BRAO subsumieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die anwaltliche Tätigkeit des Beigeladenen in der Tätigkeitsbeschreibung hinreichend deutlich beschrieben. Nicht erforderlich ist, dass näher dargestellt wird, um welche Arten von Forderungen oder Verträgen es sich handelt.
Der Beigeladene hat Forderungen oder fristlose Kündigungen von Kunden auf ihre Berechtigung hin sowie auf die Folgen einer kulanzweisen Akzeptanz zu prüfen, den Sachverhalt aufzuklären und ggf. telefonisch oder in Meetings die erarbeiteten Lösungen zu besprechen. Damit geht es eindeutig um die Vorbereitung der rechtlichen Entscheidung von konkreten Einzelfällen sowie um die Erteilung von Rechtsrat. Die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale des § 46 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BRAO liegt insoweit auf der Hand.
Darüber hinaus hat er nicht nur Verträge mit Kunden zu überprüfen und zu gestalten, mit ihnen Verhandlungen zu führen und bestehende Forderungen gegen diese durchzusetzen bzw. im Vergleichswege zu erledigen, sondern ist auch zuständig mit der Verteidigung gegen Abmahnungen wegen des Inhalts des Internetauftritts der Arbeitgeberin sowie für Beratung bei Abmahnungen und Kündigungen von Mitarbeitern und die gerichtliche Vertretung vor den Arbeitsgerichten. Aufgrund dieser Tätigkeiten wird nicht nur die Erteilung von Rechtsrat, sondern auch die Rechtsgestaltung i.S.v. § 46 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BRAO impliziert.
Nachdem der Beigeladene auch zur Geltendmachung von Forderungen sowie zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, einschließlich des Abschlusses von Vergleichen sowie der Beauftragung von externen Rechtsanwaltskanzleien befugt und er nach der Ergänzungsabrede ausdrücklich auch zeichnungsberechtigt ist, bestehen auch keine Zweifel an der Befugnis nach Außen eigenverantwortlich i.S.v. § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO aufzutreten.
d) Das Beschäftigungsverhältnis wird durch diese anwaltliche Tätigkeit auch i.S.v. § 46 Abs. 3 BRAO geprägt. Nach der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 18/520) liegt dann eine Prägung vor, wenn das Anstellungsverhältnis durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Merkmale und Tätigkeiten beherrscht wird. Durch die Verwendung „prägen“ soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten im anwaltlichen Bereich liegt, mithin die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses qualitativ und quantitativ die eindeutig prägende Leistung ist. Umgekehrt wird eine anwaltliche Tätigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in geringem Umfang auch andere Aufgaben wahrgenommen werden (vgl. AGH Hamburg Urteil vom 22.06.2017 – AGH I ZU (SYN) 11/2016 (I-6) = BeckRS 2017, 126224; AGH Stuttgart Urteil vom 23.06.2017 – AGH 1/17 bei juris; AGH Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.11.2017 – 1 AGH 1/17 = BeckRS 2017, 137074; AGH Nordrhein-Westfalen Urteil vom 22.02.2018 – 1 AGH 83/18 = BeckRS 2018, 2687; BGH Beschluss vom 12.02.2018 – AnwZ (Brfg) 21/17). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die überwiegende AGH-Rechtsprechung davon aus, dass eine Prägung i.d.S. jedenfalls dann naheliegt wenn die anwaltliche Tätigkeit mehr, deutlich mehr oder überwiegend mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt.
Der Senat hat nach Anhörung des Beigeladenen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die beschriebene anwaltliche Tätigkeit den ganz eindeutigen Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten des Beigeladenen ausmacht. Der Beigeladene hat plausibel dargelegt, dass er die eher redaktionelle Tätigkeit nur dann ausführt, wenn er neben der anwaltlichen Tätigkeit Zeit dafür findet. Er hat den Arbeitsaufwand hierfür mit etwa 30 % geschätzt. Es bedarf letztlich keiner Entscheidung, ob die damit verbundene prozentuale Einschätzung von einer anwaltlichen Tätigkeit in Höhe von 70 % exakt zutrifft. Nach den Schilderungen des Beigeladenen, insbesondere auch zum Inhalt und Umfang der Rechtstipps, im Zusammenhang mit der vom Vorstand der Arbeitgeberin unterzeichneten Tätigkeitsbeschreibung sowie der Ergänzungsabrede, nach der eine Prägung durch die anwaltliche Tätigkeit unterschriftlich bestätigt wird, hat der Senat keine Zweifel daran, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht deutlich die daneben ausgeübte redaktionelle Tätigkeit übersteigt.
e) Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene sich an Weisungen der Arbeitgeberin zu halten hätte und deshalb keine fachlich unabhängige Tätigkeit i.S.v. § 46 Abs. 4 BRAO vorliegen würde, sind nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Beigeladene bei Forderungen über 1.000 € vor Abschluss eines Vergleichs Rücksprache mit dem Vorstand halten muss. Im Gegenteil: Auch ein – fachlich unabhängig und eigenverantwortlich handelnder – externer Rechtsanwalt ist gehalten einen endgültigen Vergleich nur nach Rücksprache mit dem Mandanten abzuschließen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung waren nicht gegeben, §§ 112 c Abs. 1 BRAO 124 Abs. 2 VwGO. Weder weist die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Auch ein Fall der Divergenz liegt nicht vor.

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