Arbeitsrecht

Feststellung, Grundlage, ZPO, Satz

Aktenzeichen  5 HK O 7491/19

Datum:
12.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 53105
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Parteien den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 30.4.2020 (Bl. 104 d.A.) durch Einreichung von Schriftsätzen vom 11.5.2020 (Bl. 105 d.A.) und vom 12.5.2020 (Bl. 106 d.A.) angenommen und daher folgenden Vergleich abgeschlossen haben:
Vergleich:
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag von € 80.000,–.
2. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten, soweit diese darüber verfügen können.
3. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
II. Der Gegenstandswert des Vergleichs wird auf € 362.217,76 festgesetzt.

Gründe

1. Die Entscheidung über die Feststellung des Vergleichsinhalts hat ihre Grundlage in § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. ZPO.
2. Der Streitwert wurde bereits mit Beschluss vom 23.1.2020 (Bl. 87 d.A.) festgesetzt. Der Gegenstandswert des Vergleichs ergibt sich aus § 3 ZPO und umfasst die durch den Vergleich geregelten Ansprüche. Diese sind mit dem streitgegenständlichen Zahlungsanspruch identisch. Die Abgeltungsklausel hat nur deklaratorische Bedeutung.

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