Arbeitsrecht

Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche

Aktenzeichen  M 15 K 14.1550

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 3 I
VwGO VwGO § 113 I, V

 

Leitsatz

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 15 K 14.1550
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 14. Januar 2016
15. Kammer
Sachgebiets-Nr. 411
Hauptpunkte:
Subventionsrecht;
Freiwillige Leistung;
Ausbildungsbeginn zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember.
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
… Partner … vertreten durch: Partner …
– Kläger –
gegen
Freistaat Bayern vertreten durch: Zentrum Bayern Familie und Soziales Hegelstr. 2, 95447 Bayreuth
– Beklagter –
wegen
Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstätten in Bayern
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 15. Kammer,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, die Richterin am Verwaltungsgericht …, die ehrenamtliche Richterin …, den ehrenamtlichen Richter …, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 am 14. Januar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Beklagte zu Recht den Antrag der Klägerin auf Förderung nach der Richtlinie zur Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen in Bayern 2013 abgelehnt hat.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft von Rechtsanwälten nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz. Am … Januar 2014 schloss sie einen Berufsausbildungsvertrag (Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten) mit … (im Folgenden: Auszubildende), die im Juli 2013 ihren Realschulabschluss erworben hatte. Das Ausbildungsverhältnis bei der Klägerin begann am 1. Februar 2014. Im Ausbildungsvertrag wurde vereinbart, dass auf die Ausbildungsdauer von drei Jahren die Berufsausbildung bei der Rechtsanwaltskanzlei …, …, mit fünf Monaten angerechnet wird.
Hintergrund dieser Vereinbarung war, dass die Auszubildende bereits am 1. September 2013 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten bei der Rechtsanwaltskanzlei … in … begonnen hatte. Dieses Ausbildungsverhältnis wurde mit Aufhebungsvertrag vom … Januar 2014 zum 31. Januar 2014 beendet.
Mit Antrag vom … Februar 2014, eingegangen am 27. Februar 2014, stellte die Klägerin beim Zentrum Bayern Familie und Soziales einen Antrag auf Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen aufgrund der Richtlinie zur Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen in Bayern 2013 nach dem Programm „Fit for Work 2013“. Darin gab sie u. a. an, seit fünf Jahren nicht ausgebildet zu haben.
Mit Bescheid vom … März 2014 lehnte der Beklagte den beantragten Zuschuss ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorlägen, weil das Ausbildungsverhältnis gemäß Ziffer 4.4 der Förderrichtlinie frühestens am 1. Juli 2013 und spätestens am 31. Dezember 2013 beginnen hätte müssen. Mit dem Beginn der Ausbildung am 1. Februar 2014 seien die Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt. Zudem könnten gemäß Ziffer 7.2 der Richtlinie nur Anträge berücksichtigt werden, die binnen drei Monaten nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung eingegangen seien.
Am … April 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,
den Ablehnungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom … März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den beantragten staatlichen Zuschuss im Rahmen der Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen in Bayern 2013 für die Ausbildung von Frau … gemäß dem Antrag der Klägerin vom … Februar 2014 zu gewähren,
hilfsweise
den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag zur Gewährung des staatlichen Zuschusses an die Klägerin im Rahmen der Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen in Bayern 2013 für die Ausbildung von Frau … unter Beachtung der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zu entscheiden.
Zur Begründung der Klage trug sie vor, dass die gemäß § 3 der ReNoPat-Ausbildungsverordnung insgesamt drei Jahre dauernde Ausbildung bereits am 1. September 2013 begonnen habe. Die maßgebliche Förderrichtlinie solle für benachteiligte Jugendliche zusätzliche Ausbildungsstellen schaffen und neue Betriebe für die Ausbildung gewinnen. Es laufe dem Förderzweck zuwider, wenn der Antrag der Klägerin abgelehnt werde. Im Ausbildungsvertrag zwischen der Klägerin und der Auszubildenden seien die fünf Monate der Ausbildung bei der Anwaltskanzlei … ausdrücklich angerechnet worden. Auch der Hinweis, dass die Antragsfrist versäumt worden sei, sei unzulässig, da hierbei der Wechsel der Ausbildungsstelle unberücksichtigt bleibe. Die Klägerin sei gar nicht in der Lage gewesen, den Antrag bereits bis zum 27. Dezember 2013 zu stellen, da sich die Auszubildende erst am 16. Januar 2014 bei ihr beworben habe. Die Argumentation des Beklagten lasse unberücksichtigt, dass die Auszubildende während der bereits am 1. September 2013 begonnenen Ausbildung die Ausbildungsstätte gewechselt habe.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und erwidert, dass der Beginn der Ausbildung bei der Klägerin erst am 1. Februar 2014 erfolgt sei. Zuwendungsempfänger sei nicht der Auszubildende, sondern der Ausbildungsbetrieb, weshalb auf den Beginn der Ausbildung bei dem Betrieb abgestellt werden müsse. Nicht maßgeblich sei der Zeitraum der Gesamtausbildung aus Sicht des Auszubildenden. Die nach Ziffer I.4.4 der Förderrichtlinie maßgebliche Voraussetzung eines Ausbildungsbeginns zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2013 liege nicht vor. Eine erst am 1. Februar 2014 beginnende Ausbildung sei nicht förderfähig. Es entspreche allgemeiner Verwaltungspraxis des Zentrums Bayern Familie und Soziales, bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs nicht auf die Gesamtausbildung aus Sicht des Auszubildenden, sondern nur auf den Abschnitt, der beim jeweiligen Ausbildungsbetrieb geleistet werde, abzustellen. Für den Fall jedoch, dass man – wie die Klägerin – auf einen Ausbildungsbeginn zum 1. September 2013 abstellen würde, sei die Antragsfrist (Ziffer I.7.2 der Richtlinie) bereits verstrichen. Die Klägerin versuche mit ihrer Argumentation, auf den jeweils für sie günstigsten Zeitpunkt abzustellen, indem sie einerseits von einem Ausbildungsbeginn am 1. September 2013 ausgehe, bei der Frage der Antragsfrist aber auf den 1. Februar 2014 abstelle. Damit wende sie eine unzulässige Rosinentheorie an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Akten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom … März 2014, mit dem der Antrag der Klägerin auf Förderung nach der Richtlinie zur Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen in Bayern 2013 abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Förderleistungen (1.) noch auf Neuverbescheidung ihres Antrags vom … Februar 2014 nach der Rechtsauffassung des Gerichts (2.).
1. Bei dem Programm zur Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen in Bayern handelt es sich um freiwillige Leistungen. Anders als bei Gesetzen, die einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen begründen, stehen freiwillige Zuschüsse im Ermessen der Behörden. Einen Rechtsanspruch hierauf gibt es nicht. Sie werden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausgestaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben (BVerwG, U. v. 17.1.1996 – 11 C 5/95 – NJW 1996, 1766 und U. v. 23.4.2003 – 3 C 25/02 – BayVBl. 2004, 23; BayVGH, U. v. 28.7.2005 – 4 B 01.2536 – juris Rn. 31). Dabei obliegt es grundsätzlich dem Zuwendungsgeber, das „ob“ und „wie“ der Förderung frei zu bestimmen. Hierbei ist er nur durch den Gleichheitssatz bzw. das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eingeschränkt. Dieses Ermessen kann vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob die Ablehnung der Bewilligung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wie Förderrichtlinien unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, weil sie nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, sondern sich an die Verwaltungsbehörden richten und erst durch ihre Anwendung Außenwirkung entfalten. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht, und kann nur überprüfen, ob die ausgeübte Verwaltungspraxis den vorgenannten Grundsätzen genügt (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.1999 – 19 B 96.3964 – juris). Eine Überprüfung durch die Gerichte ist somit nur daraufhin möglich, ob die Ablehnung der Bewilligung gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) oder gegen das Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) verstößt. Da Förderrichtlinien von den Gerichten nicht wie Rechtsnormen ausgelegt werden können, kommt es für die gerichtliche Überprüfung ausschließlich darauf an, wie die Behörden des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind (BayVGH, U. v. 21.8.2002 – 4 B 00.1936 – BayVBl. 2003, 154).
Gemessen hieran hat die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung des beantragten Zuschusses für die Schaffung einer zusätzlichen Ausbildungsstelle nach Art. 3 Abs. 1 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) i. V. m. der Richtlinie zur Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen in Bayern 2013 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 12. August 2013, Az.: I5/6684-01-1/30).
Nach Ziffer I.1 der Richtlinie liegt der Zweck der Förderung u. a. darin, dass neue Betriebe für die Ausbildung benachteiligter Jugendlicher gewonnen werden. Nach Ziffer I.2.2.1 liegen grundsätzlich förderfähige zusätzliche betriebliche Ausbildungsverhältnisse vor, wenn der Ausbildungsbetrieb bisher nicht oder schon seit fünf Jahren nicht mehr ausgebildet hat. Diese Voraussetzung wird von der Klägerin erfüllt.
Nicht erfüllt ist hingegen die weitere Förderungsvoraussetzung in Ziffer I.4.4 der Richtlinie, wonach die Berufsausbildung nicht vor dem 1. Juli 2013 beginnen darf, aber spätestens zum 31. Dezember 2013 beginnen muss. Die Klägerin hat hingegen den Berufsausbildungsvertrag mit der Auszubildenden erst zum 1. Februar 2014 abgeschlossen. Daher liegen die Förderungsvoraussetzungen nach Ziffer I.4.4 nicht vor.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist es unerheblich, dass bei Abstellen auf die Gesamtausbildung die Berufsausbildung der von der Klägerin zum 1. Februar 2014 eingestellten Auszubildenden bereits am 1. September 2013 begonnen hätte.
Die Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, dass im Wesentlichen gleichartig gelagerte Sachverhalte sachlich ungleich behandelt werden. Der Beklagte hat unwidersprochen angegeben, dass er in seiner Förderpraxis bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs bei der Frage des Ausbildungsbeginns immer auf den jeweiligen Ausbildungsbetrieb abstellt. Diese Vorgehensweise entspricht auch dem in Ziffer I.1 Satz 2 niedergelegten Förderzweck, dass neue Betriebe für die Ausbildung gewonnen werden sollen. Folgerichtig ist es dann auch, auf den Beginn der Ausbildung bei diesem Betrieb abzustellen, weil erst ab diesem Zeitpunkt in diesem Betrieb die Ausbildungsstelle geschaffen worden ist. Die vom Beklagten vorgenommene Sachbehandlung begegnet unter diesen Gesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Mit dem Abstellen auf den jeweiligen Ausbildungsbetrieb und der in den Richtlinien getroffenen Stichtagsregelung zum 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 wird die Klägerin zum einen nicht anders behandelt, als alle übrigen Antragsteller, bei denen die maßgebliche Berufsausbildung nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat. Zum anderen erscheint auch der in den Richtlinien gewählte Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2013 nicht willkürlich, zumal gerade gegen Ende des jeweiligen Schuljahres ein erhöhter Bedarf an Berufsausbildungsplätzen auftritt, der bis zum Ende des Kalenderjahres in der Regel weitgehend gedeckt ist. Es soll nach dem Zweck der Richtlinie nur derjenige Ausbildungsbetrieb mit der Gewährung eines Zuschusses privilegiert werden, der diesem erhöhten Lehrstellenbedarf durch Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages nach dem 1. Juli und vor dem 31. Dezember 2013 Rechnung trägt. Die Klägerin hat mit ihrer Unterschrift unter den Förderantrag vom … Februar 2014 die Bedingungen der Richtlinien zur Förderung für sich auch als verbindlich anerkannt hat.
Ein Anspruch der Klägerin auf Förderung im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null kann sich hier auch nicht aus dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Das Willkürverbot wäre nämlich nur dann verletzt, wenn der Beklagte in vergleichbaren Fällen eine Förderung bewilligt hätte, jedoch die Klägerin willkürlich von der Förderung ausgeschlossen hätte. Dies aber ist nicht der Fall.
Somit hat die Klägerin keinen Anspruch auf Förderung.
Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ist noch darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass man auf den Beginn der Ausbildung am 1. September 2013 abstellen würde, die in Ziffer II.7.2 der Richtlinie geregelte dreimonatige Antragsfrist abgelaufen wäre.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags vom … Februar 2014 nach der Rechtsauffassung des Gerichts, weil die Ablehnung ihres Förderantrags im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom … März 2014 rechtmäßig ist.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
(§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer I.5.3 Satz 1 der Richtlinien zur Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen in Bayern 2013 vom 12. August 2013, Az.: I5/6684-01-1/30).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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