Arbeitsrecht

Freizeitausgleich für Polizeivollzugsbeamte wegen Bereitschaftszeiten bei G7-Gipfel

Aktenzeichen  2 B 62/20, 2 B 62/20 (2 C 33/20)

Datum:
14.10.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2020:141020B2B62.20.0
Normen:
§ 2 Nr 12 AZV
§ 2 Nr 11 AZV
§ 88 S 2 BBG
§ 11 BPolBG
Art 2 Nr 2 EGRL 88/2003
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 22. Juni 2020, Az: 2 A 878/18, Urteilvorgehend VG Leipzig, 19. April 2018, Az: 3 K 645/16

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit vorläufig – für das Revisionsverfahren auf 1 889,64 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehenen “Ruhezeiten” als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend den Einsatz eines Polizeioberkommissars einer Einsatzhundertschaft der Bundespolizei beim G7-Gipfel in Elmau im Jahr 2015).
2
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften. Der festgesetzte Betrag ergibt sich aus dem noch beantragten Freizeitausgleich in Höhe von 95 Stunden und 36 Minuten und der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 BBesO maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV F 2016) von 19,87 € pro Stunde.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Befristeter Arbeitsvertrag – Regelungen und Ansprüche

Dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag eingestellt werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Häufig taucht der Arbeitsvertrag auf Zeit bei jungen Mitarbeitenden auf. Über die wichtigsten Regelungen und Ansprüche informieren wir Sie.
Mehr lesen

Krankschreibung – was darf ich?

Winterzeit heißt Grippezeit. Sie liegen krank im Bett und fragen sich, was Sie während ihrer Krankschreibung tun dürfen und was nicht? Abends ein Konzert besuchen? Schnell ein paar Lebensmittel einkaufen? Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Regeln.
Mehr lesen