Arbeitsrecht

Führen der Berufsbezeichnung „Medizinischtechnische Radiologieassistentin“.

Aktenzeichen  M 16 K 15.4041

Datum:
10.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
MTAG MTAG § 1, § 2
RL 2005/36/EG RL 2005/36/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. c u. d, Art. 11 Buchst. b u. d

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 12. August 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinischtechnische Radiologieassistentin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat entsprechend ihres Bescheidungsantrags einen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Regierung vom 12. August 2015 über ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinischtechnische Radiologieassistentin“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Nach Auffassung des Gerichts ist im Fall der Klägerin die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 MTAG für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinischtechnische Radiologieassistentin“ erfüllt, ohne dass sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen müsste. Sofern die Klägerin zudem die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 MTAG erfüllt, wäre ihr die beantragte Erlaubnis zu erteilen.
Da für die gerichtliche Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, sind die Regelungen des MTA-Gesetzes in der Fassung anzuwenden, die sie gefunden haben durch das am 23. April 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe (BGBl. I S. 886).
Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl EG Nr. L 354 S.132) war am 17. Januar 2014 in Kraft getreten und bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Die bisherige Definition der sogenannten „wesentlichen Unterschiede“ zwischen der Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat und derjenigen im Aufnahmemitgliedstaat wurde durch diese Richtlinie geändert. So wurde u. a. die bisherige Regelung in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2005/36/EG aufgehoben, in der auf Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsdauer abgestellt worden war. Weiterhin wurde die Definition der „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, geändert (vgl. Art. 14 Abs. 4 Richtlinie 2005/36/EG). Nunmehr sind dabei nur noch wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts maßgeblich. Die Ausbildungsdauer ist nicht mehr als Kriterium vorgesehen (vgl. BR-Drs. 493/15, S. 111 und 144).
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 MTAG gilt für Antragsteller, wie die Klägerin, die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nr. 1 MTAG als erfüllt, da aus ihrem in Österreich erworbenen „Diplom“ hervorgeht, dass sie eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Medizinischtechnischen Radiologieassistentin entsprechenden Beruf erforderlich ist. Es handelt sich bei der Urkunde der Fachhochschule der Klägerin vom 23. Juli 2014 auch um ein „Diplom“ in diesem Sinne, da sie einen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2005/36/EG darstellt, die dem in Art. 11 Buchst. d Richtlinie 2005/36/EG und damit „mindestens dem in Art. 11 Buchst. b Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau“ entspricht, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 MTAG. Die Klägerin hat auch mit dem Schreiben des österreichischen Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 27. August 2015 eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau vorgelegt.
Die Klägerin hat eine Ausbildung absolviert, die in Österreich für den unmittelbaren Zugang zu dem Beruf erforderlich ist, der dem Beruf der Medizinischtechnischen Radiologieassistenten in Deutschland entspricht. Gemäß § 3 Abs. 4 MTD-Gesetz ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschulstudiengesetz einem Diplom über eine erfolgreiche Ausbildung an einer medizinischtechnischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst „gleichgehalten“ und berechtigt damit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 MTD-Gesetz gleichermaßen zur berufsmäßigen Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinischtechnischen Dienstes (hier des radiologischtechnischen Dienstes, vgl. § 1 Nr. 3 MTD-Gesetz).
Der radiologischtechnische Dienst in Österreich entspricht ausweislich der jeweils zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen dem Beruf der Medizinischtechnischen Radiologieassistenten in Deutschland. Er umfasst gemäß § 2 Abs. 3 MTD-Gesetz die eigenverantwortliche Ausführung aller radiologischtechnischen Methoden nach ärztlicher Anordnung bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und weiterhin die Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmazeutika nach ärztlicher Anordnung und nur in Zusammenarbeit mit Ärzten. Nach den Regelungen in § 9 Abs. 2 MTAG über die den Medizinischtechnischen Radiologieassistenten als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 3 MTAG vorbehaltenen Tätigkeiten umfassen diese die Durchführung der technischen Arbeiten und Beurteilung ihrer Qualität in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren einschließlich Qualitätssicherung, die technische Mitwirkung in der Strahlentherapie bei der Erstellung des Bestrahlungsplans und dessen Reproduktion am Patienten einschließlich Qualitätssicherung, die technische Mitwirkung in der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung, die Durchführung messtechnischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin.
§ 2 Abs. 3 Satz 5 MTAG regelt, unter welchen Voraussetzungen von Antragstellern mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach dem MTA-Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vorgeschrieben sind (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 MTAG), oder – unter weiteren Voraussetzungen – der Beruf des Medizinischtechnischen Radiologieassistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Medizinischtechnischen Radiologieassistenten entspricht (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 MTAG), was vorliegend nicht der Fall ist.
„Wesentliche Unterschiede“ im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 MTAG sind im Fall der Klägerin nicht erkennbar.
Wie bereits ausgeführt, darf nach der geänderten Rechtslage die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium bei der Prüfung der „wesentlichen Unterschiede“ herangezogen werden. Maßgeblich ist nur, ob die Ausbildung der Klägerin hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach dem MTA-Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vorgeschrieben sind. Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich in diesem Sinne, wenn die nachgewiesene Ausbildung wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Medizinischtechnischen Radiologieassistenten in Deutschland sind, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 MTAG.
Derartige wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Medizinischtechnischen Radiologieassistenten sind, sind bei einem Vergleich der jeweiligen Ausbildungsverordnungen nicht erkennbar. Insbesondere kann die von der Regierung allein herangezogene zeitliche Abweichung (in Bezug auf Unterrichtsstunden oder Stunden praktischer Ausbildung) nicht als „inhaltliche“ Abweichung in diesem Sinne angesehen werden. Zwar hat die Regierung zudem vorgetragen, der Bachelorstudiengang „Radiologietechnologie“ weiche auch im Inhalt von der deutschen MTRA – Ausbildung ab, sie hat hierzu jedoch keine näheren Ausführungen gemacht.
Nach § 3 Nr. 2 MTAG soll die Ausbildung zum Medizinischtechnischen Radiologieassistenten insbesondere dazu befähigen, unter Anwendung geeigneter Verfahren in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren die erforderlichen Untersuchungsgänge durchzuführen sowie bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin mitzuwirken. Die dreijährige Ausbildung umfasst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 MTA-APrV den in der dortigen Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht (2800 Stunden) sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung (1600 Stunden). Für den theoretischen und praktischen Unterricht sind für die hier strittigen Fachbereiche „Strahlentherapie“ und „Nuklearmedizin“ jeweils 340 Stunden vorgesehen (vgl. Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 MTA-PrV Buchst. A Nr. 18 ff.), welche ungefähr einem Anteil von einem Viertel an dem Gesamtstundenumfang hierfür entsprechen. Für die praktische Ausbildung in den Fachbereichen „Strahlentherapie“ und „Nuklearmedizin“ sind jeweils 300 Stunden vorgesehen (vgl. Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 MTA-PrV Buchst. B Nrn. 2 und 3), welche insgesamt einem Anteil von mehr als einem Drittel an dem Gesamtstundenumfang hierfür entsprechen.
Auch der Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Radiologietechnologie“ in Österreich gliedert sich nach § 2 Abs. 1 FH-MTD-AV in eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen einerseits sowie eine praktische Ausbildung an Praktikumsstellen andererseits. Gemäß § 3 Abs. 1 FH-MTD-AV ist die Ausbildung so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte mit der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt. Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind fachlichwissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von praktischen Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren (vgl. § 3 Abs. 2 FH-MTD-AV). Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung sind die Grundsätze einzuhalten, dass sie patientenorientiert erfolgt, die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft wird, und sie mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) umfasst (vgl. § 3 Abs. 3 FH-MTD-AV). Gemäß Anlage 3 FH-MTD-AV haben die Absolventen die fachlichmethodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der radiologischtechnischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 2 Abs. 3 MTD-Gesetz erworben. Sie haben gelernt, berufsspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnisse der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Medizin zum eigenverantwortlichen Handeln in den Fachbereichen Nuklearmedizin, radiologische Diagnostik und Intervention, Schnittbildverfahren und Strahlentherapie zu verknüpfen sowie Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung, des Patientenschutzes und des Strahlenschutzes eigenverantwortlich wahrzunehmen. Im Folgenden werden im Einzelnen weitere Kompetenzen aufgezählt, die der Absolvent erworben haben muss. Als Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung werden gemäß Anlage 12 FH-MTD-AV bestimmte Untersuchungen und Behandlungen vorgegeben, die unter Berücksichtigung strahlenhygienischer Maßnahmen vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten und deren Ergebnisse zu analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien zu bewerten sind. Im Fachbereich „Strahlentherapie“ sind dies mindestens 15 Planungen einschließlich Simulation sowie mindestens 35 Bestrahlungen in den Bereichen „Tele- und Brachytherapie“. Im Fachbereich „Nuklearmedizin“ werden mindestens 50 Untersuchungen aus mindestens fünf der nachfolgend genannten Organbereiche vorgegeben.
Das dreijährige Fachhochschulstudium der Klägerin umfasst sechs Semester, die insgesamt mit 180 ECTS-Credits bewertet sind. ECTS ist ein studierendenorientiertes System zur Akkumulierung und Übertragung von Studienleistungen, das auf der Transparenz von Lernergebnissen und Lernprozessen basiert. Es dient dazu, die Planung, Vermittlung/Bereitstellung, Evaluation, Anerkennung/Anrechnung und Validierung von Qualifikationen bzw. Lerneinheiten sowie die Mobilität der Studierenden zu erleichtern. Die ECTS-Credits beruhen auf dem Arbeitsaufwand der Studierenden, der erforderlich ist, die erwarteten Lernergebnisse zu erreichen. Die Lernergebnisse beschreiben, was die Lernenden nach dem erfolgreichen Abschluss eines Lernprozesses wissen, verstehen und können sollten. Der Arbeitsaufwand gibt die Zeit an, die Lernende typischerweise für sämtliche Lernaktivitäten (beispielsweise Vorlesungen, Seminare, Projekte, praktische Arbeit, Selbststudium und Prüfungen) aufwenden müssen, um die erwarteten Lernergebnisse zu erzielen. 60 ECTS-Credits werden für den Arbeitsaufwand eines Jahres formalen Vollzeitlernens (akademisches Jahr) der zugehörigen Lernergebnisse vergeben. Meistens beträgt der Arbeitsaufwand der Studierenden in einem akademischen Jahr 1500 bis 1800 Stunden, so dass ein Credit 25 bis 30 Arbeitsstunden entspricht (vgl. Europäische Kommission, ECTS-Leitfaden v. 6.2.2009, S.11). Damit kann die Ausbildungsleistung im Rahmen eines Fachhochschulstudiums nicht auf eine reine Ableistung von Unterrichts- bzw. Praktikumsstunden reduziert werden.
Die Fachbereiche „Strahlentherapie“ und „Nuklearmedizin“ werden nach dem Studienplan schwerpunktmäßig im 4. Fachsemester behandelt, das im Umfang mit 30 ECTS-Credits ausgewiesen ist. Darin enthalten ist ein entsprechendes „Praktikum Strahlentherapie und Nuklearmedizin“, das mit 9,5 ECTS-Credits bewertet ist und das die Klägerin auch mit einer bestandenen Prüfung abgeschlossen hat. Zudem finden sich in dem Studienplan darüber hinaus Lehrveranstaltungen mit augenscheinlichem Bezug zu den Fachbereichen „Strahlentherapie“ und „Nuklearmedizin“ (so im 3. Semester „Strahlenphysik und Gerätetechnik im Bereich der Nuklearmedizin“ – 3 ECTS-Credits – sowie „Gerätetechnik in der Strahlentherapie“ – 1,5 ECTS-Credits). Hinzu kommt, dass die Klägerin für eine der beiden zu fertigenden Bachelorarbeiten (Bachelorarbeit 2 mit Begleitseminar, bewertet mit 8,5 ECTS-Credits) ein Thema aus dem Bereich Strahlentherapie („Evaluierung von IMRT-Bestrahlungsplänen für Bronchialkarzinom-Patienten/innen in verschiedenen Atemphasen“) bearbeitet hat. Über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans ist zudem gemäß § 16 Abs. 1 des österreichischen Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge – Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG – die abschließende kommissionelle Prüfung in Form eines Prüfungsgesprächs abzulegen. Insgesamt umfassen die Fachbereiche „Strahlentherapie“ und „Nuklearmedizin“ im Fall der Klägerin damit bereits 43 ECTS-Credits, was einem Anteil von fast einem Viertel im Vergleich zum Gesamtstudienaufwand von 180 ECTS-Credits entspricht. Auch insofern lässt sich nicht feststellen, dass diesen Bereichen im Vergleich zum Gesamtstudienaufwand eine nur untergeordnete Bedeutung zukommen würde, vielmehr ist ein ähnlicher Anteil wie im Rahmen der deutschen MTRA-Ausbildung gegeben.
In Anbetracht des von der Klägerin auch tatsächlich erbrachten Studienaufwands und des Erwerbs vergleichbarer Kompetenzen im Hinblick auf das zugrunde liegende Berufsbild sind daher wesentliche inhaltliche Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 6 MTAG nicht erkennbar. Zwar ergeben sich im Vergleich des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs „Radiologietechnologie“ mit der deutschen MTRA-Ausbildung Abweichungen in Bezug auf die Anzahl der Unterrichtsstunden sowie im Hinblick auf den Anteil der praktischen Ausbildung am Gesamtausbildungsumfang, diese sind jedoch den Unterschieden in der Art der Ausbildung bzw. des Qualifikationsniveaus geschuldet. Ungeachtet dessen hat der österreichische Gesetzgeber den Berufszugang, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 MTD-Gesetz grundsätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung an einer medizinischtechnischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst voraussetzt, gleichermaßen auch für Absolventen des einschlägigen Fachhochschul-Bachelorstudiengangs eröffnet und somit im Hinblick auf die Gleichwertigkeit keine Unterschiede gesehen. Die Ausbildung für den radiologischtechnischen Dienst an einer medizinischtechnischen Akademie in Österreich umfasst ebenfalls – vergleichbar mit der deutschen MTRA-Ausbildung – 1905 Stunden theoretischen Unterrichts und 2700 Stunden praktischer Ausbildung (vgl. § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 Teile A und B der Verordnung betreffend die Ausbildung in den gehobenen medizinischtechnischen Diensten – MTD- Ausbildungsverordnung – MTD-AV).
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VWGO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Das Interesse der Klägerin an der Erteilung der begehrten Erlaubnis beschränkt sich nicht nur auf das bloße Führen der begehrten Berufsbezeichnung, sondern beinhaltet auch das Interesse am erlaubten Ausüben der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MTAG vorbehaltenen Tätigkeiten (vgl. VG München, U.v. 19.2.2013 – M 16 K 12.2127).

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