Arbeitsrecht

Gebühren für das Kindertageseinrichtungsgebührenjahr 2014/2015

Aktenzeichen  M 10 K 16.4275

Datum:
1.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 106 Satz 2

 

Leitsatz

Tenor

I.
Zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits schlägt das Verwaltungsgericht München gemäß § 106 Satz 2 VwGO den Beteiligten folgenden Vergleich vor:
1. Die Beklagte reduziert die mit Bescheiden vom 6. Juli, 7. Juli und 10. September 2015 festgesetzten Gebühren für das Kindertageseinrichtungsgebührenjahr 2014/2015 von insgesamt 1.560,- Euro um 86,- Euro auf 1.474,- Euro.
2. Die Beklagte wird den zu erstattenden Betrag von 86,- Euro binnen 6 Wochen auf das Konto der Klägerin bei der … …, Konto-Nr. …, BLZ … … …, überweisen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
II.
Dieser Vergleich wird mit der schriftlichen Annahme durch die Klägerin und die Beklagte gegenüber dem Verwaltungsgericht München bis zum 24. Februar 2017 wirksam.

Gründe

Es wird auf den Vergleichsvorschlag des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2017 verwiesen, der von der Klägerin fristgerecht widerrufen wurde.
Der vorliegende Vergleichsvorschlag enthält entsprechend dem Wunsch der Klägerin lediglich die Änderung, dass die zuvor alternativ zur Rückzahlung des an die Klägerin zu erstattenden Betrags in Höhe von 86,- Euro vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit nicht mehr vorgesehen ist.

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