Arbeitsrecht

Gebühren für die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  11 W 1503/16

Datum:
22.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
JurBüro – 2016, 634
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 7 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Nr. 9, § 60 Abs. 1 S. 1
ZPO § 97 Abs. 1, § 544

 

Leitsatz

1. Legen gegen ein Endurteil eines Oberlandesgerichts, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde ein und vertritt ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt eine der Parteien sowohl bei der Begründung der eigenen Nichtzulassungsbeschwerde als auch bei bei der Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessgegners, so betreffen diese Tätigkeiten jedenfalls dann dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, wenn der Bundesgerichtshof beide Nichtzulassungsbeschwerden in einem einheitlichen Verfahren behandelt und verbescheidet. Die Gebühren und Auslagen für den Prozessbevollmächtigten fallen dann nur einmal an. (amtlicher Leitsatz)
2. Wenn der Bundesgerichtshof in diesem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Beschwerde der einen Partei zurückweist und in demselben Beschluss die Revision der anderen Partei zulässt, beginnt mit dem Revisionsverfahren für die beteiligten Prozessbevollmächtigten eine neue Angelegenheit mit der Folge, dass die Gebühren und Auslagen erneut entstehen, wobei aber die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach den Nrn. 3508, 3506 VV-RVG auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende Revisionsverfahren anzurechnen ist. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

41 O 6790/07 2015-10-15 Bes LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Wert der Beschwerde beträgt 143.876,60 €.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über gegenseitige Ansprüche aus einem Bauvertrag vom 17.09. /21.09.1999, der von der Klägerin am 03.05.2001 „mit sofortiger Wirkung“ gekündigt worden war. Die Klägerin verlangt mit der Klage unter anderem die Rückzahlung von Überzahlungen in Höhe von 6.254.727,71 € und 457.533,86 €, den Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten durch eine Drittfirma in Höhe von 12.583.287,35 € sowie den Ersatz von Schäden aufgrund der Bauzeitverlängerung in Höhe von 1.369.950,35 €. Die Beklagte begehrt mit ihrer Widerklage unter anderem Schadensersatz für Gutachter- und Kopierkosten in Höhe von 309.042,09 € sowie eine Restforderung aus ihrer Schlussrechnung in Höhe von 18.858.567,28 € brutto. Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.09.2010 Zwischenfeststellungswiderwiderklage erhoben und beantragt festzustellen, dass die von ihr mit Schreiben vom 03.05.2001 ausgesprochene Kündigung des Bauvertrages ihrer Rechtsnatur nach eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund gewesen sei. Das Landgericht München I hat mit Zwischenfeststeilungsurteil vom 26.11.2010 die von der Klägerin beantragte Feststellung getroffen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt und die Aufhebung des Zwischenfeststellungsurteils vom 26.11.2010 sowie die Abweisung der Klage beantragt. Ferner hat die Beklagte die Feststellung verlangt, dass ihr dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung in Folge der Kündigung des Bauvertrags durch die Klägerin zustehe. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 18.10.2011 auf die Berufung der Beklagten das Zwischenfeststellungsurteil des Landgerichts vom 26.11.2010 aufgehoben, den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Zwischenfeststellungsurteils abgewiesen und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Den im Berufungsverfahren erstmals gestellten Feststellungsantrag der Beklagten hat das Oberlandesgericht ebenfalls abgewiesen und die Berufung der Beklagten im Übrigen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 06.12.2012 (Az.: VII ZR 223/11) die Revision der Klägerin zugelassen und die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18.10.2011 zurückgewiesen sowie der Beklagten die Gerichtskosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt. Mit dem unter demselben Aktenzeichen ergangenen Urteil vom 07.03.2013 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Klägerin das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 18.10.2011 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Klägerin entschieden worden war, und die von der Beklagten erhobene Anschlussrevision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat mit Endurteil vom 11.02.2014 die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenfeststellungsurteil des Landgerichts München I vom 26.11.2010 zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des Revisionsverfahrens und ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sind der Beklagten auferlegt worden. Die von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2014 (Az.: VII ZR 44/14) zurückgewiesen.
Die Rechtspflegerin beim Landgericht München I hat mit Beschluss vom 15.10.2015 die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei nach dem rechtskräftigen Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 11.02.2014 zu erstattenden Kosten auf 800.468,80 € festgesetzt. Dabei sind für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen VII ZR 223/11 Anwaltskosten der Beklagten in Höhe von 237.714,80 € berücksichtigt worden. Die Festsetzung der darüber hinaus für die erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten geltend gemachten Gebühren und Auslagen in Höhe von 143.875,80 € hat die Rechtspflegerin mit der Begründung abgelehnt, bei der Nichtzulassungsbeschwerde handle es sich um ein einheitliches Verfahren, das unter demselben Aktenzeichen geführt worden sei. Die Gebühren könnten daher nicht doppelt abgerechnet werden.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 04.11.2015. Zur Begründung wird ausgeführt, die Rechtspflegerin habe den zur Festsetzung angemeldeten Betrag von 237.715,60 € ohne Begründung auf einen Betrag von 237.714,80 € gekürzt. Der nicht berücksichtigte Betrag von 0,80 € sei deshalb noch ergänzend festzusetzen.
Daneben wendet sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung der außergerichtlichen Kosten für die erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Insoweit habe die Rechtspflegerin das umfangreiche Vorbringen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 28.07.2015 nicht berücksichtigt. Danach handle es sich gerade nicht um ein einheitliches Verfahren, wenn wie im vorliegenden Fall beide Parteien durch das Berufungsurteil beschwert seien und zur Weiterverfolgung ihrer unterschiedlichen materiellen Ansprüche jeweils selbstständige, auf unterschiedliche Zulassungsgründe gestützte Nichtzulassungsbeschwerden erhoben hätten, wobei die Nichtzulassungsbeschwerde der einen Partei durch Beschluss als erfolglos zurückgewiesen und die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde der anderen Partei zur Fortführung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren geführt habe. Somit seien sowohl im Verfahren der erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten als auch im Verfahren der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und dem anschließenden Revisionsverfahren eine 2,3 Verfahrensgebühr nach den Nrn. 3508, 3208, 3506 VV-RVG angefallen.
Bei der Nichtzulassungsbeschwerde handle es sich um einen speziellen Rechtsbehelf, der in erster Linie dem Zweck diene, die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zuzuführen und dort die Zulassung der Revision zu erreichen. Sie sei kein Rechtsmitte! in Bezug auf die Hauptsache. Erst mit der Zulassung der Revision werde die volle Überprüfung des Berufungsurteils eröffnet. Folgerichtig schreibe § 17 Nr. 9 RVG vor, dass das Verfahren über ein Rechtsmittel (hier: Revision) und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels (hier: Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO) verschiedene Angelegenheiten seien. Deshalb seien das durch die Nichtzulassungsbeschwerde der einen Partei eingeleitete Verfahren und das durch die Nichtzulassungsbeschwerde der anderen Partei eingeleitete Verfahren jeweils selbstständig. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die beiden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerden und das nachfolgende Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof jeweils unter dem gleichen Aktenzeichen VII ZR 223/11 geführt worden seien. Das Verfahren über die die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten sei mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2012 endgültig abgeschlossen worden und habe mit der Beschwerde der Klägerin, die als Revisionsverfahren fortgesetzt worden sei, keine Einheit mehr gebildet.
Die Selbstständigkeit der beiden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergebe sich im Übrigen auch aus der Abrechnung der Gerichtsgebühren beim Bundesgerichtshof. Mit Kostenrechnungen vom 13.12.2012/03.06.2013 habe der Bundesgerichtshof bei der Beklagten für die Zurückweisung der von dieser erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde eine 2,0 Verfahrensgebühr und mit Kostenrechnungen vom 07.01.2013/03.06.2013 von der Klägerin eine 5,0 Verfahrensgebühr erhoben. Daraus ergebe sich, dass der Bundesgerichtshof zwei Verfahrensgebühren für zwei Verfahrens- und gebührenrechtlich unterschiedliche Verfahren abgerechnet habe. Demzufolge hätten auch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für beide Verfahren jeweils eine 2,3 Verfahrensgebühr verdient.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 28.07.2015 (Bl. 1719/1728 d. A.) und vom 04.11.2015 (Bl. 1751/1757 d. A.) Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO).
Das Rechtsmittel der Klägerin bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.10.2015 (Bl. 1743/1744 d. A.) ist nicht zu beanstanden. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Klägerin und der Beklagten gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 18.10.2011 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden aus gebührenrechtlicher Sicht um eine Angelegenheit gehandelt hat.
1. Wenn ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig geworden ist, kann er die Gebühren gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern.
a) Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend sein soll. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen danach in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn setzt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichem Rahmen der anwaltlichen Tätigkeiten kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Rechte seiner Partei verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann demnach mehrere Gegenstände umfassen. Maßgeblich ist, ob verschiedene Gegenstände einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden und in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können, etwa weil sie verfahrensrechtlich bereits zusammengefasst sind (BGH, Urteile vom 21.06.2011 – VI ZR 73/10 = NJW 2011, 3167; vom 08.05.2014 – IX ZR 219/13 = NJW 2014, 2126; BGH, Beschluss vom 17.12.2015 – IM ZB 61/15 = AGS 2016, 61).
b) Wenn ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist, stellt dieses in der Regel in dem jeweiligen Rechtszug eine Angelegenheit dar (BGH, Beschluss vom 24.03.2016 – III ZB 116/15 = NJW-RR 2016, 883; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 11; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 15 Rn. 10; AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., § 15 Rn. 82; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 15 RVG Rn. 16). Dass die Gebühren im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug gefordert werden können, ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung, die hier gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch anzuwenden ist, da der Auftrag für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zweifellos vor dem 01.08.2013 erteilt worden ist. Nach derzeit geltendem Recht folgt dasselbe im Übrigen aus § 17 Nr. 1 RVG.
c) Auch im Falle wechselseitiger Rechtsmittel liegt danach aus gebührenrechtlicher Sicht eine Angelegenheit für den Rechtsanwalt vor. So ist es – soweit ersichtlich -bisher einhellige Auffassung, dass nur eine Angelegenheit vorliegt, wenn die Parteien wechselseitig Berufung gegen dasselbe Urteil einlegen und diese Berufungen in einem gemeinsamen Prozess verhandelt werden (vgl. nur AnwK/N. Schneider, a. a. O., § 15 Rn. 108). Im Falle zweier Nichtzulassungsbeschwerden gegen dieselbe Ausgangsentscheidung, von denen nur eine zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren führt (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO), kann nichts anderes gelten. Es trifft zwar zu, dass es sich bei der Nichtzulassungsbeschwerde um einen speziellen Rechtsbehelf handelt, der in erster Linie dem Zweck dient, die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zuzuführen und dort die Zulassung der Revision zu erreichen. Richtig ist auch, dass es sich bei der Nichtzulassungsbeschwerde um kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache handelt. Diese fällt in der Revisionsinstanz vielmehr erst dann an, wenn das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und die Revision zulässt (BGH, Beschluss vom 28.03.2006 – XI ZR 388/04 = NJW-RR 2006, 1508; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 544 Rn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 544 Rn. 5). Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerden durch beide Parteien ein einheitlicher neuer Rechtszug beim Bundesgerichtshof begründet worden ist. Insoweit ist durchaus von Bedeutung, dass der Bundesgerichtshof beide Nichtzulassungsbeschwerden unter einem einheitlichen Aktenzeichen behandelt und in einem Beschluss vom 06.12.2012 verbeschieden hat, in dem die Revision der Klägerin zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dagegen zurückgewiesen worden ist.
d) Erst durch die Zulassung der Revision ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt und dadurch gemäß § 17 Nr. 9 RVG auch eine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn begründet worden. Dieses neue Verfahren haben die für die Klägerin beim Bundesgerichtshof aufgetretenen Rechtsanwälte B. & B. mit ihrer Rechnung vom 10.06.2013 – Nr. 561511 – unter der Ziffer II. neben dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (Ziffer I. der Rechnung) gesondert abgerechnet (nach der Nr. 3208 VV-RVG) und dabei die schon im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angefallene 2,3 Verfahrensgebühr nach den Nrn. 3508, 3506 W-RVG zutreffend angerechnet.
2. Die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 223/11 im Rahmen der eigenen Nichtzulassungsbeschwerde und der Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten betraf eine Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der hierfür erforderliche innere Zusammenhang ist darin zu sehen, dass mit dem angegriffenen Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 18.10.2011 über wechselseitige Ansprüche der Parteien aus einem Bauvertrag vom 21.09.1999 entschieden worden war. Dabei hatte das Berufungsgericht das Zwischenfeststellungsurteil des Landgerichts München I vom 26.11.2010 aufgehoben, mit dem die Berechtigung der Kündigung der Klägerin festgestellt worden war. Andererseits hatte das Oberlandesgericht den mit Schriftsatz vom 02.05.2011 erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag der Beklagten auf Feststellung, dass ihr dem Grunde nach ein Anspruch auf Vergütung in Folge der Kündigung des Bauvertrags zustand, abgewiesen. Die Zielsetzungen der Rechtsbehelfe stimmten damit soweit überein, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesprochen werden muss. Dass hierbei aufgrund der wechselseitigen Anträge verschiedene Anspruchsgrundlagen und Gründe für die beantragte Zulassung der Revision zu prüfen waren, steht der Annahme derselben Angelegenheit nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 21.06.2011 – VI ZR 73/10 -a. a. O.). Dass die Prozessbevollmächtigten im Rahmen des wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verschiedene Gegenstände zu bearbeiten hatten, ändert nichts daran, dass diese verfahrensrechtlich von Anfang an zusammengefasst waren und damit in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden konnten. Dieser Zusammenhang ist auch vom Bundesgerichtshof nicht aufgehoben worden. Vielmehr wurde über den Nichtzulassungsbeschwerden in einem Beschluss entschieden.
3. Auch die Abrechnung der Gerichtsgebühren durch den Bundesgerichtshof spricht nicht gegen die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit. Es trifft zwar zu, dass der Bundesgerichtshof einerseits gegenüber der Beklagten für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine 2,0 Verfahrensgebühr gemäß der Nr. 1242 KV-GKG und andererseits bei der Klägerin eine 5,0 Verfahrensgebühr gemäß der Nr. 1230 KV-GKG erhoben hat. Zu Unrecht will die Klägerin jedoch aus dem unterbliebenen Ansatz einer 2,0 Verfahrensgebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegenüber der Klägerin den Schluss ziehen, dass es sich bei den Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin und der Beklagten jeweils um selbstständige Verfahren handeln könnte. Die Nichterhebung einer Verfahrensgebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Klägerin hat ihren Grund vielmehr darin, dass die Gebühr nach der Nr. 1242 KV-GKG nur zu erheben ist, soweit die Beschwerde (gemeint ist die Nichtzulassungsbeschwerde) verworfen oder zurückgewiesen wird. Dies traf im Falle der Klägerin gerade nicht zu, nachdem deren Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren geführt hat. Damit ist mit der Zulassung die 5,0 Verfahrensgebühr nach der Nr. 1230 KV-GKG entstanden, die von der Klägerin auch erhoben worden ist. Auf den Anfall zweier Angelegenheiten schon durch die wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerden kann hieraus jedenfalls nicht geschlossen werden. Wie bereits ausgeführt, stellt das Revisionsverfahren auch für die Prozess bevollmächtigten neben dem Nichtzulassungsbeschwerde verfahren eine gesonderte Angelegenheit dar.
4. Ohne Erfolg bleibt die sofortige Beschwerde der Klägerin auch, soweit sie beanstandet, es hätte für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein um 0,80 € höherer Betrag berücksichtigt werden müssen. Die von der Rechtspflegerin vorgenommene Kürzung lag daran, dass die BGH-Anwälte der Klägerin in ihrer Rechnung vom 10.06.2013, die in den Festsetzungsantrag übernommen worden war, die 1,5 Terminsgebühr mit einem Betrag von 93.819,80 € angesetzt hatten. Tatsächlich beläuft sich die Gebühr jedoch auf 93.819,00 €. Somit hat die Rechtspflegerin zutreffend nur 237.714,80 € für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren berücksichtigt.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6. Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob bei wechselseitigen Nichtzulassungsbeschwerden beider Parteien aus gebührenrechtlicher Sicht eine oder zwei Angelegenheiten vorliegen, kann sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen und ist – soweit ersichtlich – bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. Der Senat hat deshalb wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs, 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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