Arbeitsrecht

Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Negative Feststellungsklage des Wohnraummieters gegen einseitige Mieterhöhung und Widerklage des Vermieters auf Zahlung des Erhöhungsbetrages

Aktenzeichen  VIII ZR 89/13

Datum:
17.12.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 41 Abs 5 S 1 GKG
§ 45 Abs 1 S 3 GKG
Spruchkörper:
8. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 13. März 2013, Az: 65 S 410/11vorgehend AG Charlottenburg, 14. Oktober 2011, Az: 216 C 138/11

Tenor

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 3.879,48 € festgesetzt. Er bemisst sich, da die Leistungswiderklage denselben Streitgegenstand betrifft, nach dem (höheren) Wert der negativen Feststellungsklage, mithin nach dem Jahresbetrag der mit den in der Revisionsinstanz noch im Streit stehenden Modernisierungsmieterhöhungserklärungen zusätzlich geforderten Miete (§ 41 Abs. 5 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Dr. Milger                                                 Dr. Hessel                                         Dr. Achilles
                        
 Dr. Schneider                                              Dr. Bünger
                                                                                         Beglaubigt:
                                                                              Ermel, Justizangestellte

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