Arbeitsrecht

Gegenstandswert einer Untätigkeitsklage im Asylrecht

Aktenzeichen  M 19 M 17.47415

Datum:
6.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143166
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 30

 

Leitsatz

Wird mit der Untätigkeitsklage allein die Fortsetzung des Asylverfahrens begehrt, erscheint der Regelstreitwert von 5.000,00 Euro unbillig, da hiermit eine Prüfung materieller Asylansprüche nicht verbunden ist. Eine Streitwertfestsetzung von 2.500,00 Euro erscheint insoweit angemessen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. August 2017 im Verfahren M 19 K 17.40605 wird geändert.
Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten des Gerichts übertragen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Das Verwaltungsgericht München hat im Rahmen einer Untätigkeitsklage mit Urteil vom 18. Juli 2017 – M 19 K 17.40605 – die damalige Beklagte (jetzt: Antragstellerin) verpflichtet, über den Asylantrag des damaligen Klägers (jetzt: Antragsgegner) vom 26. Oktober 2015 binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu entscheiden. Dabei wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017 beantragten die Bevollmächtigten des Antragsgegners, die entstandenen notwendigen Aufwendungen auf 925,23 EUR festzusetzen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. August 2017 setzte die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts München ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000 EUR die notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners auf insgesamt 925,23 EUR fest.
Am 17. August 2017 beantragte die Antragstellerin hiergegen die Entscheidung des Gerichts. Streitgegenstand der Untätigkeitsklage sei allein die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entscheidung über den Asylantrag gewesen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts von 5.000 EUR sei daher unbillig. Das Klageziel sei weder von der Bedeutung noch vom Aufwand vergleichbar mit einer Sachentscheidung durch das Gericht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Kostenerinnerung (§§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) ist zulässig und begründet.
Der für die Kostenfestsetzung zugrunde zu legende Gegenstandswert wird abweichend vom Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. August 2017 auf 2.500 EUR festgesetzt.
In gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz (AsylG) erfolgt die Bestimmung der anwaltlichen Gebühren im Kostenerstattungsverfahren auf der Grundlage des Gegenstandswerts. Er beträgt in Klageverfahren nach dem Asylgesetz grundsätzlich 5.000 EUR (§ 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG). Ist dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht nach § 30 Abs. 2 RVG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Vorliegend hält das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe von 5.000 EUR für unbillig. Gegenstand des Klageverfahrens war eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, Ziel damit lediglich die Fortsetzung des Asylverfahrens. Eine Prüfung materieller Asylansprüche des Klägers war weder beantragt noch erforderlich. Das auf Fortführung des Asylverfahrens durch die Beklagte gerichtete Klagebegehrten, ist jedoch vom Aufwand weder für das Gericht noch für den Bevollmächtigten des Klägers vergleichbar mit einer Verpflichtungsklage, in deren Rahmen die materiellen Ansprüche des Klägers vollständig zu prüfen wären. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 30 Abs. 1 RVG die unterschiedlichen Klageziele im Asylverfahren bezüglich des Gegenstandswerts gleich behandeln. Dieses Ziel steht jedoch einer Reduzierung des Gegenstandswerts einer Untätigkeitsklage nicht entgegen. Denn diese gesetzgeberische Intention richtete sich lediglich auf die Gleichbehandlung der materiellen Ansprüche.
Für die vorliegende Untätigkeitsklage, die auf eine reine Verbescheidung gerichtet ist, erachtet das Gericht daher einen Gegenstandswert in Höhe von 2.500 EUR als angemessen.
Das Gericht überträgt die infolge dieser Entscheidung erforderliche Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses dem Urkundsbeamten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 Satz 3 und § 572 Abs. 3 Zivilprozessordnung (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 20).
Der Antragsgegner hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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