Arbeitsrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfahren der konkreten Normenkontrolle

Aktenzeichen  2 BvL 10/16

Datum:
25.6.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:ls20180625.2bvl001016
Normen:
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BVerwG, 23. Juni 2016, Az: 2 C 1/15, Vorlagebeschlussvorgehend BVerfG, 24. April 2018, Az: 2 BvL 10/16, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1
Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und berücksichtigt insbesondere die subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie.

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