Aktenzeichen 2 BvR 24/16
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2015, Az: 3 A 760/14, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2015, Az: 3 A 286/14, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2015, Az: 3 A 285/14, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2015, Az: 3 A 284/14, Beschlussvorgehend BVerfG, 22. März 2016, Az: 2 BvR 24/16, Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
2
Die Verfassungsbeschwerde wurde ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar besteht gleichwohl ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. BVerfGE 79, 365 zur Rechtslage nach der BRAGO sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2016 – 1 BvR 625/16 -, www.bverfg.de, Rn. 6, und vom 28. Juli 2016 – 1 BvR 443/16 -, www.bverfg.de, Rn. 4 f.).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.