Aktenzeichen 2 BvR 2272/16
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Verfahrensgang
vorgehend LG Heilbronn, 17. Oktober 2016, Az: 2 Qs 77/16, Beschlussvorgehend LG Heilbronn, 13. Oktober 2016, Az: 2 Qs 77/16, Beschlussvorgehend AG Heilbronn, 22. August 2016, Az: 23 Cs 26 Js 30072/15, Beschlussvorgehend BVerfG, 23. Januar 2017, Az: 2 BvR 2272/16, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) sowie für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und, wenn die Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2017 – 2 BvR 1352/17 u.a. -, juris). Weder die objektive Bedeutung der Sache noch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts Anlass geben. Der Wert des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war auf die Hälfte des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.