Arbeitsrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen  2 BvR 883/14

Datum:
16.5.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180516.2bvr088314
Normen:
§ 90 BVerfGG
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 23. Mai 2017, Az: 2 BvR 883/14, Beschlussvorgehend BVerwG, 12. Dezember 2013, Az: 2 C 24/12, Urteilvorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 18. September 2012, Az: 2 A 736/10, Urteilvorgehend VG Chemnitz, 24. August 2010, Az: 3 K 925/08, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die objektive Bedeutung der Sache rechtfertigt eine Festsetzung des Gegenstandswerts über dem nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehenen Mindestbetrag von 5.000 Euro.

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