Arbeitsrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen  1 BvR 395/09

Datum:
14.7.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100714.1bvr039509
Normen:
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BSG, 16. Dezember 2008, Az: B 4 AS 69/08 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Mai 2008, Az: L 20 AS 48/06, Urteilvorgehend SG Gelsenkirchen, 15. März 2006, Az: S 4 AS 43/05, Gerichtsbescheidvorgehend BVerfG, 24. März 2010, Az: 1 BvR 395/09, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG)

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