Arbeitsrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen  1 BvR 2583/20

Datum:
20.9.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210920.1bvr258320
Normen:
§ 90 BVerfGG
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG München, 15. Oktober 2020, Az: 30 UF 1071/20, Beschlussvorgehend BVerfG, 10. März 2021, Az: 1 BvR 2583/20, Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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