Aktenzeichen 1 BvR 2668/07
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 21. August 2007, Az: 7 U 263/06, Beschlussvorgehend LG Frankfurt, 23. November 2006, Az: 2-10 O 365705, Urteilvorgehend BVerfG, 15. September 2010, Az: 1 BvR 2669/07, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
1
Der Gegenstandswert ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG nach eigenständigen Grundsätzen zu bemessen. Er beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 Euro und ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts und des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
2
Bei einer stattgebenden Kammerentscheidung beträgt der angemessene Gegenstandswert in der Regel 8.000 Euro, wenn keine Besonderheiten hinzutreten. Auch wenn im vorliegenden Fall der Verfassungsbeschwerde nicht stattgegeben wurde, erscheint eine Verdoppelung des Mindestgegenstandswerts gerechtfertigt, weil die Verfassungsbeschwerde zur Zeit ihrer Einlegung offensichtlich Erfolg gehabt hätte (siehe Beschluss der Kammer über die Anordnung der Auslagenerstattung in dieser Sache vom 15. September 2010; vgl. weiter BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 – 1 BvR 1646/05 -, juris, Rn. 8 f.).