Arbeitsrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren – Halbierung des Regelwertes für stattgebende Kammerentscheidungen bei Verfassungsbeschwerden gegen im vereinfachten Verfahren (§ 495a ZPO) ergangene Entscheidungen

Aktenzeichen  1 BvR 896/17

Datum:
16.10.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181016.1bvr089617
Normen:
§ 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
§ 495a S 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend AG Coburg, 23. März 2017, Az: 11 C 2027/16, Beschlussvorgehend AG Coburg, 23. Februar 2017, Az: 11 C 2027/16, Urteilvorgehend BVerfG, 8. Juni 2018, Az: 1 BvR 896/17, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Gründe

1
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €, bei Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren nach § 495a ZPO ergangene Entscheidungen aber 12.500 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2017 – 1 BvR 1304/13 -, juris, Rn. 2 ff.).

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