Arbeitsrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im eA-Verfahren

Aktenzeichen  2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10

Datum:
21.11.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20121121.2bvr250009
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 14. August 2009, Az: 3 StR 552/08, Urteilvorgehend BVerfG, 7. Dezember 2011, Az: 2 BvR 2500/09, Beschluss

Tenor

Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
zu 1) auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro), des Beschwerdeführers zu 2) auf 36.000 € (in Worten: sechsunddreißigtausend
Euro) und des Beschwerdeführers zu 3) auf 26.000 € (in Worten: sechsundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. Für das Verfahren
betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000
€ (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

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