Aktenzeichen 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 14. August 2009, Az: 3 StR 552/08, Urteilvorgehend BVerfG, 7. Dezember 2011, Az: 2 BvR 2500/09, Beschluss
Tenor
Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
zu 1) auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro), des Beschwerdeführers zu 2) auf 36.000 € (in Worten: sechsunddreißigtausend
Euro) und des Beschwerdeführers zu 3) auf 26.000 € (in Worten: sechsundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. Für das Verfahren
betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000
€ (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.