Arbeitsrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Wahlprüfungsverfahren

Aktenzeichen  2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11

Datum:
22.11.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:cs20121122.2bvc000111
Normen:
§ 22 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 RVG
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BVerfG, 4. Juli 2012, Az: 2 BvC 1/11, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).

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