Aktenzeichen M 17 K 15.3465
GKG GKG § 52 Abs. 3
Leitsatz
Bei bezifferten Geldleistungen richtet sich die Höhe des Gegenstandswertes gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG iVm § 52 Abs. 3 GKG nach deren Höhe. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Gegenstandswert wird für das Klageverfahren auf 286.804,65 € und für den Vergleich auf 551.943,48 € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt und sind sich darüber einig, dass der Gegenstandswert für das Klageverfahren 286.804,65 € und für den Vergleich 551.943,48 € beträgt.
Da in dem Rechtsstreit Gerichtskosten nicht erhoben werden, war der Gegenstandswert durch Beschluss gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Die Höhe des Gegenstandswertes richtet sich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.