Arbeitsrecht

Gegenstandswertfeststellung im Verfassungsbeschwerdeverfahren – Zur der subjektiven Bedeutung entsprechenden objektiven Bedeutung trotz Relevanz für lediglich geringe Zahl von Erbfällen und bereits außer Kraft getretenes Recht

Aktenzeichen  1 BvR 611/07

Datum:
10.11.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Normen:
§ 15 Abs 1 ErbStG
§ 16 Abs 1 Nr 1 ErbStG
§ 17 ErbStG
§ 19 ErbStG
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend BFH, 1. Februar 2007, Az: II R 43/05, Beschlussvorgehend BFH, 8. November 2006, Az: II R 43/05, Gerichtsbescheidvorgehend FG Köln, 29. Juni 2005, Az: 9 K 1041/03, Urteilvorgehend BVerfG, 21. Juli 2010, Az: 1 BvR 611/07, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 35.000 € (in Worten:
fünfunddreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde betraf ein finanzgerichtliches Verfahren zur Erbschaftsteuer für eingetragene Lebenspartner.

I.
2
Der Beschwerdeführer ist Erbe seines am 25. August 2001 verstorbenen eingetragenen Lebenspartners. Das Finanzamt hatte – ausgehend
von einem steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von 279.050 DM – gegenüber dem Beschwerdeführer
Erbschaftsteuer in Höhe von 61.295 DM (31.339,64 €) festgesetzt. Das vom Beschwerdeführer mit dem Ziel der Gleichbehandlung
mit erbenden Ehegatten betriebene gerichtliche Verfahren war erfolglos geblieben.

3
Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 hat der Senat § 16 Abs. 1, § 17, § 15 Abs. 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378) mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit
diese eingetragene Lebenspartner betreffen, und die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen aufgehoben. Für die
Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestünden keine Unterschiede, die eine solche Benachteiligung
der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz rechtfertigen könnten.

4
Der Beschwerdeführer hat beantragt, den Gegenstandswert auf 35.000 € festzusetzen.

II.
5
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Bei der von ihm daher
nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 sowie 365 ) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt:

6
Die subjektive Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bemisst sich für den Beschwerdeführer nach den wirtschaftlichen
Folgen der Erbschaftsteuerfestsetzung und damit auf 31.339,64 €. Dieser Wert trägt zugleich der objektiven Bedeutung der Sache
ausreichend Rechnung und bedarf deshalb keiner über den Wert von 35.000 € hinausgehenden Erhöhung. Die Entscheidung des Senats
betrifft angesichts der geringen Zahl der Lebenspartnerschaften und des Umstands, dass von der Unvereinbarkeitserklärung nur
der Zeitraum ab Einführung der Lebenspartnerschaft bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember
2008 erfasst wird, lediglich eine geringe Anzahl von Erbfällen und nur noch außer Kraft getretenes Recht. Die der subjektiven
entsprechende objektive Bedeutung ergibt sich allerdings daraus, dass die Entscheidung für die erfassten Altfälle je nach
Größe der Erbschaft im Einzelfall erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann, sowie aus der mit der Entscheidung verbundenen
Klärung der verfassungsrechtlichen Frage von allgemeiner Bedeutung, inwieweit im Recht der Erbschaftsteuer eine Differenzierung
zwischen Ehegatten und eingetragenen

7
Lebenspartnern zulässig ist. Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen keine weitere Erhöhung
des Gegenstandswerts.

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