Arbeitsrecht

Gegenvorstellung bei nach § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidungen ausgeschlossen

Aktenzeichen  Au 5 K 15.50310

Datum:
21.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 152a, § 166 Abs. 1
AsylG AsylG § 80

 

Leitsatz

1 Der nach § 80 AsylG gesetzlich zwingend vorgesehene Ausschluss der Beschwerde kann nicht im Wege der gesetzlich nicht vorgesehenen Gegenvorstellung umgangen werden.   (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Gegenvorstellung kann nicht in eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO umgedeutet werden.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Gegenvorstellung im Verfahren Au 5 K 15.50310 wird zurückgewiesen.

Gründe

Zunächst verweist das Gericht darauf, dass im Verfahren Au 5 K 15.50310 zwar eine Vertretung der Klägerin durch Rechtsanwalt … erfolgt ist, im diesbezüglichen Verfahren aber kein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung gestellt wurde. Insofern fehlt es auch an einer ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg, wie sie im Schreiben vom 15. März 2017 angedeutet wird. Selbst wenn jedoch in der vorbezeichneten Streitsache ein ablehnender Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg über das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin erfolgt sein sollte, bliebe der Antrag ohne Erfolg.
Das Gericht schließt sich der in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Meinung an, dass die Gegenvorstellung als ungeschriebener, auf die Abänderung einer vorangegangenen Entscheidung gerichteter Rechtsbehelf in den Fällen ausscheidet, in denen das angerufene Gericht nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften an diese Entscheidung gebunden ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2012 – 14 CS 12.1041 -, juris Rn. 16). Selbst wenn der Gesetzgeber mit der Einfügung der Anhörungsrüge in § 152a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Gegenvorstellung zur Rüge anderer Grundrechtsverletzungen als von Gehörverstößen nicht ausschließen wollte, verlangt das Postulat der Rechtsmittelklarheit als Ausfluss des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes der Rechtssicherheit, dass Rechtsbehelfe in geschriebenen Prozessordnungen geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sind. Mit diesen Vorgaben ist die Annahme außerordentlicher Rechtsbehelfe aufgrund ungeschriebenen Richterrechts gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die für dieses auch nicht von Amts wegen abänderbar sind, nicht zu vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2007 – 12 ZB 07.868 -, juris Rn. 4; U.v. 30.8.2007 – 12 C 07.2157 -, juris Rn. 2).
Selbst wenn also über ein Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin entschieden worden wäre, wäre eine solche Entscheidung unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 80 Asylgesetz (AsylG). Danach können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies schließt es aus, diesen gesetzlich zwingend vorgesehenen Ausschluss eines Rechtsmittels im Wege der gesetzlich nicht vorgesehenen Gegenvorstellung zu umgehen.
Schließlich kann die Gegenvorstellung auch nicht in eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO umgedeutet werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.3.2008 – 3 ZB 06.1216 -, juris Rn. 6).
In Bezug auf die Gegenvorstellung ist keine Kostenentscheidung veranlasst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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