Arbeitsrecht

Gerichtliche Überprüfung von Beurteilungen – Anspruch auf Bonus und Gehaltserhöhung

Aktenzeichen  2 Sa 386/14

Datum:
15.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 115381
Gerichtsart:
LArbG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Arbeitsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 92, § 97 Abs. 1, § 264 Nr. 2
BGB § 315 Abs. 3

 

Leitsatz

Im Rahmen eines Prozesses über Leistungen des Arbeitgebers, die von einer Beurteilung des Arbeitnehmers abhängen, kann diese Beurteilung nicht durch das Gericht überprüft und durch eine andere Beurteilung ersetzt werden. Vielmehr kann eine Beurteilung nur mit dem Klageantrag angegriffen werden, die erteilte Beurteilung abzuändern und nach Maßgabe des Gerichts neu zu erteilen.

Verfahrensgang

5 Ca 11655/13 2014-04-02 Endurteil ARBGMUENCHEN ArbG München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.04.2014 – 5 Ca 11668/13 – wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge betreffend den Bonus 2012/2013 und die Gehaltserhöhung (Anträge 3 und 5 im Berufungsverfahren) richtet.
2. Von den erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 37% und die Beklagte 63%, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 66% und die Beklagte 34%.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Wie im Teilurteil vom 30.04.2015 ausgeführt ist die Berufung zulässig.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist auch der am 15.09.2016 erhöhte Klageantrag bezüglich des Bonus 2012/2013. Es handelt es sich um eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache, der nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung darstellt.
III. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger Ansprüche auf einen Bonus 2012/2013 sowie auf ein erhöhtes Gehalt für die Monate Oktober 2013 bis Januar 2014 geltend macht.
1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Bonuszahlung nach Ziffer 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Regelung einer Vergütungsstruktur für Fachmitarbeiter nicht. Danach ist der Bonus durch eine Multiplikation von fünf Faktoren zu berechnen, u.a. dem Performancefactor. Insoweit ist von einem Rating des Klägers von 1 und damit einem Performancefactor von 0 auszugehen. Die Beklagte hat nämlich die Leistungen des Klägers auch bei der erneuten Beurteilung des Klägers im Juni 2015 mit dem Rating 1 bewertet.
Das Gericht kann im vorliegenden Verfahren das dem Kläger erteilte Rating nicht überprüfen und keinen höheren Performancefactor als 0 ansetzen. Nach der im Teilurteil vom 30.04.2015 zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer eine Bewertung nur mit dem Antrag angreifen, die erteilte Beurteilung abzuändern und nach Maßgabe des Gerichts neu zu erteilen (BAG vom 24.01.2007 – 4 AZR 629/06 – Juris; BAG vom 18.08.2009 – 9 AZR 617/08 – NZA 2010, 115). Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt überprüfbar, denn dem Arbeitgeber kommt bei der Beurteilung von Arbeitnehmern ein Beurteilungsspielraum zu. Beurteilungen können nur daraufhin kontrolliert werden, ob der Beurteiler allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verhalten eingehalten hat. Dagegen ist es den Gerichten verwehrt, eine vom Arbeitgeber erteilte Beurteilung durch eigene Bewertung mit einem bestimmten Ergebnis zu ersetzen. Gerichte sind nicht in der Lage, die Leistungen eines Arbeitnehmers während einer möglicherweise langen Zeit zu beurteilen. Darauf zielt aber letztlich das Begehren des Klägers, wenn er meint, er habe einen Bonusanspruch auf der Grundlage eines Performancefactors von 210%.
2. Aus ähnlichen Gründen steht dem Kläger für die Monate Oktober 2013 bis Januar 2014 kein um € 283,33 brutto monatlich erhöhtes Gehalt zu. Ziffer 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung regelt die jährliche Erhöhung des Grundgehalts und bestimmt, dass eine solche u.a. bei einer unterdurchschnittlichen Leistung, dokumentiert durch ein Final Rating von einmal Rating 1 unterbleiben kann. Diese Voraussetzung für das Unterlassen der Gehaltserhöhung liegt vor, denn wie ausgeführt ist von einem Rating 1 auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung der Beklagten nicht der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 BGB), sind nicht ersichtlich.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das beiderseitige Unterliegen bzw. Obsiegen in beiden Instanzen. Dabei wird bezüglich der für erledigt erklärten Anträge von einem Obsiegen des Klägers ausgegangen, denn die Anträge auf Weiterbeschäftigung und Zahlung des Gehalts für Januar 2014 waren zunächst zulässig und begründet.
V. Dieses Schlussurteil ist unanfechtbar, denn die Beklagte ist nicht beschwert, und es gibt keinen Grund, für den Kläger die Revision zuzulassen. Auf § 72a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) wird hingewiesen.

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